Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 16.05.1989 - 1 StR 227/89 - Zur Frage der Urkundenfälschung durch Benutung amerikanischer gestempelter Kfz-Kennzeichen

BGH v. 16.05.1989: Zur Frage der Urkundenfälschung durch Benutung amerikanischer gestempelter Kfz-Kennzeichen


Der BGH (Beschluss vom 16.05.1989 - 1 StR 227/89) hat entschieden:
Ob die Verwendung amerikanischer Kennzeichen eine Urkundenfälschung ist, hängt von einer Reihe von Einzelumständen bei der Zuteilung dieser Kennzeichen ab; in Betracht kommt Urkundenfälschung nur bei gestempelten Kennzeichen.


Siehe auch Kfz-Kennzeichen und Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung im Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil unklar ist, ob die amerikanischen Kennzeichen, die der Angeklagte an dem entwendeten Pkw angebracht hat, zusammen mit diesem Urkundenqualität besitzen. Bei den in den Büroräumen eines Autohauses liegenden Kfz-Kennzeichen versteht sich dies nicht von selbst. Es kann sich dabei um ungestempelte oder entstempelte Kennzeichen handeln, denen keine Urkundeneigenschaft zukommt (BGHSt 11, 165, 167; 18, 66, 70). Darüber hinaus ist nicht von vornherein klar, ob die für Amerikaner in Deutschland ausgegebenen Autokennzeichen Urkundeneigenschaft besitzen, insbesondere ob sie wie bei deutschen Kennzeichen von der Zulassungsbehörde einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden (vgl. für das rote Kennzeichen BGHSt 34, 375). Dazu bedarf es näherer Feststellungen. ..."