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OLG Stuttgart Beschluss vom 07.06.2001 - 4 Ss 130/01 - Zur Urkungenfälschung bei Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle
OLG Stuttgart v. 07.06.2001: Zur Urkungenfälschung bei Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle
Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 07.06.2001 - 4 Ss 130/01) hat entschieden:
Das Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde erfordert, dass die für Urkunden der betreffenden Art vorgeschriebenen Identitätsmerkmale des Ausstellers zum Gegenstand der Nachahmung gemacht sind. Bei Stempelplaketten einer Kfz-Zulassungsstelle setzt dies voraus, dass die in StVZO § 23 Abs 4 S 2 bezeichneten Förmlichkeiten, insbesondere der Name der Zulassungsstelle, in die Fälschung aufgenommen sind.
Siehe auch Kfz-Kennzeichen und Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte
Zum Sachverhalt: Der Angeklagte erwarb einen vorübergehend stillgelegten Pkw. Die für dieses Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen E ... waren schon zuvor entstempelt worden. Um eine ordnungsgemäße Zulassung vorzutäuschen, fertigte der Angeklagte Stempelplaketten der Zulassungsbehörde unter Verwendung von Buntstiften aus Papier an und brachte sie an den dafür vorgesehenen Stellen auf den mit dem Fahrzeug fest verbundenen Kennzeichen an. Diese Plaketten, die nach Form und Größe echten Dienststempeln entsprachen, versah er in der Mitte mit einer Nachahmung des Landeswappens von Baden-Württemberg - wobei er das Wappenschild, die darauf ruhende Blattkrone und die drei Löwen im Schild stark stilisierte -, und über dem Wappen mit dem kreisbogenförmig verlaufenden Schriftzug "LANDRATSAMT". Bei flüchtiger Betrachtung der so manipulierten Kennzeichen entstand der Eindruck, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen.
Das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Angeklagten am 08. Dezember 2000 wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 70,-- DM.
Die hiergegen eingelegte Revision war erfolgreich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Ein mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde versehenes, nach § 23 StVZO für ein bestimmtes Fahrzeug ausgegebenes amtliches Kennzeichen bildet zusammen mit diesem Fahrzeug eine (zusammengesetzte) Urkunde (BGHSt 16, 94, 95; 18, 66, 70; BGH NJW 2000, 229; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 267 Rdnr. 4). Es verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug für den im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (BGH NJW 2000, 229; OLG Stuttgart VRS 47, 25). Wird - wie im vorliegenden Fall - an einem mit dem Kraftfahrzeug verbundenen entstempelten amtlichen Kennzeichen das Falsifikat einer Stempelplakette angebracht, so ist eine Urkundenfälschung nur dann zu bejahen, wenn durch das Falsifikat über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Bei einer öffentlichen Urkunde, wie hier, erfordert dies, dass die vorgeschriebenen Förmlichkeiten für Urkunden der betreffenden Art zum Gegenstand der Nachahmung gemacht sind (Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl., § 267 Rdnrn. 49, 53; RGSt 44, 87, 88; 57, 69, 71; BayObLG DAR 1981, 246). Dem genügt die manipulierte Stempelplakette nicht, da das entscheidende Identitätsmerkmal, die gemäß § 23 Abs. 4 S. 2 StVZO vorgeschriebene Benennung des Landratsamtes ("ESSLINGEN"), fehlt. Da das Falsifikat bei näherer Betrachtung mithin zu keiner falschen Identifikation führen konnte, liegt nicht eine schlechtgeratene, plumpe Fälschung (vgl. Cramer a.a.O., Rdnr. 67), sondern nur die Vortäuschung einer Urkunde vor (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Juni 1980 - 2 St 473/79 -, nicht vollständig abgedruckt in DAR/Rüth 1981, 246).
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen - vollendeter - Urkundenfälschung nicht tragen.
Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen dahin getroffen werden können, dass sich der Angeklagte des untauglichen Versuchs der Urkundenfälschung nach §§ 267 Abs. 1 und 2, 22 StGB schuldig gemacht hat. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils wollte der Angeklagte durch sein Vorgehen eine ordnungsgemäße Zulassung des Fahrzeugs vortäuschen. Dies lässt - anders als der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juni 1980 zu Grunde lag, - offen, ob sich der Angeklagte bei Fertigung und Anbringung der Stempelplaketten vorgestellt hat, eine (unechte) beweisfähige Urkunde hergestellt zu haben.
Sollten dahingehende Feststellungen nicht getroffen werden können, so käme allerdings auch die Anwendung der subsidiären Vorschrift des Kennzeichenmissbrauchs in den Tatbestandsalternativen des § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG nicht in Betracht, da es sich bei den am Pkw des Angeklagten angebrachten Kennzeichentafeln um die amtlichen Kennzeichen handelt, die für eben dieses Kraftfahrzeug ausgegeben worden waren (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., StVG, § 22 Rdnr. 3; BayObLG a. a. O. und BayObLG VRS 58, 442). Daran ändert nichts, dass das Fahrzeug stillgelegt war. In der neuen Hauptverhandlung wird ferner zu prüfen sein, ob eine Ahndung der Tat unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz bzw. (in Bezug auf die Kraftfahrzeugsteuer) gegen § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht kommt. Hierzu verhält sich das Urteil ebenfalls nicht.
Da weitere Feststellungen in der aufgezeigten Richtung möglich erscheinen, hat der Senat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen. ..."