Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Beschluss vom 06.05.1991 - 3 Ss 34/91 - Zum Anbringen einer Prüfplakette am Kennzeichen durch einen Nichtberechtigten als Urkundenfälschung

OLG Celle v. 06.05.1991: Zum Anbringen einer Prüfplakette am Kennzeichen durch einen Nichtberechtigten als Urkundenfälschung


Das OLG Celle (Beschluss vom 06.05.1991 - 3 Ss 34/91) hat entschieden:
Das Anbringen einer Prüfplakette am Kennzeichen durch einen Nichtberechtigten erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung nur dann, wenn eine entsprechende Eintragung im Kfz-Schein vorgenommen wird.


Siehe auch Kfz-Kennzeichen und Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte


Zum Sachverhalt: Der Angeklagte, der die für eine erfolgreiche Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO erforderlichen Kosten für eine Reparatur seines Audi 80 sparen wollte, hat das Fahrzeug einer "unbekannt gebliebenen" Person überlassen und es vereinbarungsgemäß nach Zahlung von 150,- DM mit einer neuen "TÜV-Plakette" zurückbekommen, ausweislich derer der nächste Hauptuntersuchungstermin im Dezember 1991 fällig war. Die Prüfplakette war "zwischen Mai 1989 und bis zum 02.06.1989" angebracht worden, und zwar nicht von einem dazu berufenen Angestellten des "TÜV", was dem Angeklagten von vornherein bewusst und von ihm auch gewollt war; ob auch der "Kraftfahrzeugbrief" durch Anbringen eines falschen Stempels gefälscht worden ist, konnte, da das Fahrzeugpapier "angeblich verloren" war, nicht festgestellt werden.

Das Landgericht hat den Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil des Amtsgerichts unter Aufhebung dieses Urteils wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hiergegen war - vorläufig - erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt reicht zur Bejahung des Schuldspruchs - Urkundenfälschung - nicht aus. Die Prüfplakette ("TÜV-Plakette") bescheinigt zwar, dass das betreffende Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner letzten Hauptuntersuchung bis auf etwaige geringe Mängel für vorschriftsmäßig befunden worden ist (§ 29 Abs. 2a StVZO). Sie allein ist deshalb aber noch keine Urkunde; Urkundeneigenschaft gewinnt sie erst zusammen mit der korrespondierenden Eintragung im Kfz-Schein (nicht Kfz-Brief), da erst durch diese Eintragung derjenige, der sie erteilt hat - ihr Aussteller -, d.h. die Zulassungsstelle oder ein bestimmter amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wie etwa der TÜV, ersichtlich ist (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVZO, ferner BGHSt 26, 9, 11; BayObLG NJW 1966, 748 f; OLG Hamm VRS 47, 430, 431).

Zu der Frage, ob im Kfz-Schein für den Pkw des Angeklagten Eintragungen enthalten sind oder waren, durch die über denjenigen getäuscht werden sollte, der die Prüfplakette angebracht hatte, hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

Der Umstand, dass nach den Feststellungen des Landgerichts die Prüfplakette von einem Nichtberechtigten (nämlich einem nicht näher bezeichneten "T" und jedenfalls nicht von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr) stammt, mithin über die Identität eines der Gattung nach erkennbaren Ausstellers getäuscht wurde, reicht zur Bejahung einer Urkundenfälschung nicht aus. Es muss ein individuell bestimmter Aussteller (Einzelpersönlichkeit, juristische Person oder Behörde) und nicht bloß ein beschränkter Kreis von Ausstellern (sog. beschränke Anonymität) vorgespiegelt werden, nur dann wird über die Identität des Ausstellers getäuscht (LK-Tröndle 10. Aufl. § 267 Anm. 38; RGSt 46, 103 ff).

Das Landgericht wird somit im Rahmen einer neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob im Kfz-Schein Eintragungen vorhanden sind oder waren, die einen Rückschluss auf den die Prüfplakette (scheinbar) Erteilenden zulassen. Feststellungen hierzu erscheinen noch möglich.

Für den Fall, dass sich keine Feststellungen zum Inhalt des Kfz-Scheins treffen lassen, wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte ordnungswidrig verhalten hat, indem er an seinem Pkw von einem hierzu nicht Berechtigten eine Prüfplakette anbringen ließ (vgl. § 24 StVG, §§ 29 Abs. 1, Abs. 2; 69a Abs. 2 Nr. 14 und 15 StVZO). ..."







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