Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf Urteil vom 20.12.2004 - I - 1 U 119/04 - Zum überwiegenden Verschulden des vorsätzlich verkehrswidrig überholenden Motorradfahrers
OLG Düsseldorf v. 20.12.2004: Zum überwiegenden Verschulden des vorsätzlich verkehrswidrig überholenden Motorradfahrers
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.12.2004 - I - 1 U 119/04) hat einen Fall des teilweise verbotenen Überholens zwischen einem Krad und einem Wohnwagenfall entschieden und dabei sehr interessante Überlegungen zur Haftungsabwägung kundgetan:
Der vorsätzlich vorschriftswidrig überholende Motorradfahrer trägt das überwiegende Verschulden (2/3) an einem Zusammenstoß mit einem berechtigterweise zum Überholen ansetzenden Wohnwagengespann trotz Verletzung der doppelten Rückschaupflicht bei im Übrigen gleich zu gewichtender Betriebsgefahr.
Siehe auch Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle und Überholen einer Kolonne
Zum Sachverhalt: Die Parteien nehmen sich gegenseitig in Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.5.2003 gegen 11:45 Uhr auf der X. Straße in Österreich ereignet hat. Die Parteien befuhren die Bundesstraße in einer Kolonne angeführt von einem Traktor, der mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h unterwegs war. Es herrschte ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot, Traktoren jedoch durften überholt werden. Unmittelbar hinter dem Traktor fuhr zunächst die Zeugin A. Hinter ihr fuhr der Bekl. mit seinem VW Passat mit einem Wohnwagenanhänger. Wiederum dahinter fuhr der Kl. mit seinem Motorrad BMW. Hinter dem Kl. befanden sich noch weitere Fahrzeuge, unter anderem Motorräder, die die Kolonne überholten. Der Bekl. wollte seit einiger Zeit den Traktor überholen und er wunderte sich darüber, dass die vor ihm fahrende Frau A. den Traktor nicht schon längst überholte. Als Frau A. am Straßenkilometer 27,0 überholte, kommentierte dies der Kl. gegenüber seiner Frau mit einem „endlich” und entschloss sich seinerseits, den Traktor zu überholen. Spätestens mit dem unmittelbaren Einleiten des Uberholens setzte der Bekl. auch den linken Blinker. Zwischenzeitlich hatte sich der Kl. dazu entschlossen das Wohnwagengespann des Bekl. und den Traktor in einem Zug zu überholen. Als sich der Bekl. mit seinem Wohnwagengespann fast vollständig auf der linken Fahrbahn befand, bemerkte er, dass er mit dem Kl. kollidierte. Der Kl. wurde von dem Wohnwagen gleichsam zwischen dem Wohnwagen und einer auf der linken Straßenseite befindliche Böschungsmauer eingekeilt, und am Ende der Böschungsmauer kam er zu Fall.
Das LG hat den Bekl. verpflichtet, den Schaden dem Kl. aus dem Verkehrsunfall in Höhe von 1/3 zu ersetzen; umgekehrt ist der Kl. verpflichtet, den Schaden des Bekl. in Höhe von 2/3 zu ersetzen. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. ...
2. Grundsätzlich ist der Bekl. dem Kl. zum Ersatz der ihm bei dem Unfallereignis vom 30. 5. 2003 entstandenen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet, da diese bei dem Betrieb des vom Bekl. geführten Pkw VW Passat und des auf den Bekl. zugelassenen Wohnwagenanhängers entstanden sind (§§ 7 Abs. 1, 11, 18 Abs. 1 StVG) und nicht auf höherer Gewalt oder einem für den Bekl. unabwendbaren Ereignis (§§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG), sondern - wie noch auszuführen sein wird - auf seinem Verschulden beruhen.
Auch der Kl. haftet jedoch für die Unfallfolgen, da der ihm entstandene Schaden auch beim Betrieb des von ihm geführten und auf ihn zugelassenen Motorrades und nicht durch höhere Gewalt entstanden ist (§ 7 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 StVG). Auch für ihn war - wie noch aufzuzeigen sein wird - der Unfall nicht unabwendbar (§ 17 Abs. 3 StVG).
3. Steht somit die Haftung beider Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der hiernach gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind jedoch zu Lasten der Beteiligten nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.
a) Dem Bekl. fällt ein schuldhafter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 4a StVO zur Last. Gem. § 5.Abs. 4 S. 1 StVO muss ein Verkehrsteilnehmer, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Hierzu muss er sich durch eine Rückschau - auch unmittelbar vor dem Ausscheren - darüber vergewissern, dass er ohne Behinderung oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs überholen kann; diese Rückschau muss umso länger ausfallen, je eingeschränkter der Blickwinkel des Fahrers ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 5 StVO, Rdn. 42/43). Darüber hinaus hat der Überholende das Ausscheren zum Überholen rechtzeitig und deutlich unter Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers anzuzeigen, § 5 Abs. 4a StVO. Diese Zeichen sind zu geben, bis sich der Verkehr darauf einstellen konnte, und rechtzeitig genug, um zu warnen (Hentschel, a.a.O., § 5 StVO Rdn. 46). Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Bekl. nicht. Nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen des LG hat er den linken Fahrtrichtungsanzeiger erst zeitgleich oder allenfalls 1 Sekunde vor Beginn des Überholmanövers gesetzt. Damit erfolgte das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers nicht „rechtzeitig” i. S. d. § 5 Abs. 4a StVO, denn es reichte in zeitlicher Hinsicht nicht aus, um den nachfolgenden Verkehr hinreichend früh über die Überholabsicht des Bekl. in Kenntnis zu setzen. Darüber über hinaus ist nach dem Ergebnis der vom LG durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Bekl. sich zumindest unmittelbar vor dem Ausscheren nicht hinreichend durch eine Rückschau über den rückwärtigen Verkehr informiert hat. Das LG hat hierzu festgestellt, der Bekl. habe nur einen „flüchtigen Blick” auf den rückwärtigen Verkehr geworfen. Der Kl. behauptet demgegenüber, der Bekl. habe in dieser Situation gar nicht auf den rückwärtigen Verkehr geachtet. Letztlich mag dies dahinstehen, denn jedenfalls reichte die Rückschau des Bekl. in dieser Situation nicht aus, um sich hinreichend über die rückwärtige Verkehrslage zu orientieren und eine Behinderung oder Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs auszuschließen, wie dies § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO fordert. Die Sicht des Bekl. war durch den Wohnwagenanhänger nicht unerheblich eingeschränkt, so dass schon aus diesem Grunde ein nur flüchtiger Blick in den Spiegel nicht ausreichte, sondern es einer besonders sorgfältigen Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs durch einen Blick in den Außenspiegel und durch eine Rückschau über die Schulter bedurft hätte, die die Ehefrau des Bekl. bei ihrer Vernehmung aber gerade nicht bestätigen konnte. Dies gilt umso mehr, als es der Bekl. - wie das LG zu Recht angenommen hat - aufgrund der längeren Kolonnenfahrt und der hinter ihm aufgestauten Fahrzeuge nicht ausschließen konnte, dass weitere, nachfolgende Kraftfahrzeugführer - insbesondere auch hinter dem Wohnwagen „versteckte” Motorradfahrer - eine sich ihnen bietende Gelegenheit zum Überholen unverzüglich ausnutzen könnten. Auf das geltende Überholverbot konnte der Bekl. dabei nicht ohne weiteres vertrauen. Wie der Umstand zeigt, dass der Bekl. auch zuvor schon trotz des geltenden Überholverbotes überholt worden ist, sind Verstöße gegen das Überholverbot durchaus nicht selten, so dass mit ihnen gerechnet werden muss (Hentschel, a.a.O., § 1 StVO, Rdn. 23).
b) Zu Lasten des Kl. ist ebenfalls ein schuldhafter Verstoß gegen Vorschriften der StVO zu berücksichtigen.
(1) Obwohl dem Kl. bekannt war, dass an der Unfallstelle durch Verkehrszeichen das Überholen - außer von Traktoren - verboten war, hat er versucht, das vom Bekl. geführte Gespann zu überholen. Hiermit hat er vorsätzlich gegen die auch den vorausfahrenden Verkehr schützende Norm des § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO verstoßen. Zutreffend hat das LG in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die für Traktoren angeordnete Ausnahme dem Kl. nicht erlaubte, das vom Bekl. geführte Gespann zu überholen. Ob darüber hinaus auch eine „unklare Verkehrslage” bestand, die das Überholen des Kl. verboten hätte (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) kann unter diesen Umständen dahinstehen.
(2) Zutreffend hat das LG dagegen angenommen, dass dem Kl. nicht vorzuwerfen ist, einen „Überholvorrang” des vom Bekl. geführten Wohnwagengespanns missachtet zu haben. Einen Grundsatz, wonach dem ersten von mehreren, in einer Kolonne hintereinander fahrenden Fahrzeugen stets der Vorrang beim Überholen zukäme, gibt es nicht; es kommt vielmehr hierbei stets auf die Umstände des Einzelfalles an (Senat, VRS 85, 171 f.; Hentschel, a.a.O., § 5 StVO, Rdn. 40 m.w.N). Anders verhielte es sich nur dann, wenn der Bekl. bereits vor dem Kl. korrekt zum Überholen angesetzt hätte; nur in einem solchen Fall hätte ihm gegenüber dem nachfolgenden Kl. der Vortritt gebührt (Hentschel, a.a.O.). Dies hat das LG jedoch gerade nicht feststellen können, vielmehr angenommen, dass sich der Kl. mit seinem Motorrad bereits auf dem linken Fahrstreifen befand, als der Bekl. zum Überholen des voranfahrenden Traktors ansetzte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf S. 9/10 des angefochtenen Urteils verwiesen. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden; es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 ZPO). Auch die Parteien - insbesondere der Bekl. - haben die landgerichtlichen Feststellungen insoweit nicht angegriffen; der Bekl. geht nunmehr selbst davon aus, dass der Kl. zuerst zum Überholen angesetzt haben müsse.
(3) Entgegen der Auffassung des LG und des Bekl. kann dem Kl. im Rahmen der Abwägung aber auch nicht angelastet werden, schuldhaft falsch auf das Ausscheren des Wohnwagengespanns reagiert zu haben. Schon im Ansatz fernliegend ist es, dem 1(1. vorwerfen zu wollen, er hätte zur Vermeidung einer Kollision beschleunigen sollen. Es mag dahinstehen, ob hierdurch tatsächlich eine Kollision zu vermeiden war; das Unterlassen einer Beschleunigung des Motorrades, also praktisch einer „Flucht nach vom”, ist dem Kl. jedoch nach den gegebenen Umständen nicht vorwerfbar. Immerhin konnte der Kl. das künftige Fahrverhalten des Bekl. nicht erahnen, also nicht vorab erkennen, wie weit und wie schnell der Bekl. sein Gespann nach links lenken würde. Er konnte also nicht wissen, ob ihm überhaupt genügend Raum für ein beschleunigtes Passieren des vom Bekl. gelenkten Gespannes zur Verfügung stehen würde. Andererseits wäre mit einer Erhöhung der Geschwindigkeit seines Motorrades für den Fall eines Sturzes zwangsläufig auch die Verletzungsgefahr gestiegen. Dies gilt umso mehr, als die an der Unfallstelle vorhandene Begrenzungsmauer - wie aus den bei den Akten befindlichen Lichtbildern erkennbar ist - kurz hinter der Unfallstelle endete. Der Kl. hätte sich bzw. seine Sozia daher für den Fall, dass er beschleunigt, aber eine Kollision oder einen Sturz dennoch nicht vermieden hätte, der Gefahr ausgesetzt, durch einen Aufprall auf den unter Sträuchern und Bodenbewuchs offenbar vorhandenen Fels erhebliche Verletzungen zuzuziehen. Es stellt daher kein schuldhaftes Verhalten dar, der Kollision nicht durch ein Beschleunigen des Motorrades ausgewichen zu sein. Auch das Unterlassen einer Geschwindigkeitsverringerung durch Abbremsen kann nicht zuungunsten des Kl. berücksichtigt werden.
Zwar teilt der Senat die Auffassung des LG, dass ein Abbremsen des Motorrades - zumindest auf den ersten Blick - eine naheliegende und situationsangemessene Reaktion gewesen wäre. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung können jedoch nur solche Verschuldensbeiträge Berücksichtigung finden, die nachweisbar unfallursächlich geworden sind (Hentschel, a.a.O., § 17 StVG, Rdn. 5). Hierzu hat das LG keine Feststellungen getroffen; der Senat sieht sich aufgrund der aktenkundigen Tatsachen nicht in der Lage, diese Feststellungen nachzuholen. Denn jedenfalls die Geschwindigkeit des seitlichen Versatzes des Wohnwagengespanns lässt sich kaum mehr nachvollziehen, zumal die Angaben der Parteien hierzu nicht nur streitig, sondern denkbar vage sind (einerseits „plötzliches” bzw. „unvermitteltes” Herüberziehen, andererseits „verhältnismäßig langsames” bzw. „gemächliches” Rausziehen). Gerade der Aspekt des seitlichen Versatzes ist jedoch entscheidend für die Frage, ob der Kl. Gelegenheit hatte, durch Abbremsen seines Motorrades der Kollision zu entgehen.
c) Bei der Abwägung sind demnach zu Lasten des Bekl. ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 und Abs. 4a StVO, zu Lasten des Kl. ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO zu berücksichtigen. Ferner sind die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge in die Abwägung einzustellen.
Dabei ist auf Seiten des Kl. zu bedenken, dass die Betriebsgefahr eines Kraftrades gegenüber derjenigen eines Pkw aufgrund der Instabilität des Kraftrades ohnehin erheblich erhöht ist und noch einmal durch das vorschriftswidrige Überholen gesteigert wurde. Andererseits ist auch die Betriebsgefahr des zum Überholen ansetzenden und unübersichtlichen Wohnwagengespanns gegenüber derjenigen eines gewöhnlichen Pkw deutlich gesteigert. Zu bedenken ist jedoch, dass beide Fahrzeuge hier mit verhältnismäßig niedrigen Geschwindigkeiten unterwegs waren. Daher sind die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge entgegen der Auffassung des LG, das diejenige des Wohnwagengespanns als leicht überwiegend bezeichnet hat, etwa gleich zu gewichten.
Das Verschulden des Kl. überwiegt dasjenige des Bekl. dagegen deutlich. Während dem Kl. - wie ausgeführt - ein vorsätzlicher Verkehrsverstoß zur Last fällt, hat der Bekl. die für ihn maßgeblichen Verkehrsvorschriften lediglich fahrlässig missachtet. Dem Bekl. ist darüber hinaus bei der Gewichtung seines Verschuldens zugute zu halten, dass er - nicht zuletzt auch im Interesse der ihm nachfolgenden Verkehrsteilnehmer - zügig überholen wollte. Diese Umstände rechtfertigen es, den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Kl. im Ergebnis doppelt so hoch zu gewichten wie denjenigen des Bekl., was zu einer Haftungsverteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des Kl. führt.