Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf v. 25.09.1996: Zu den tatrichterlichen Anforderungen an die Feststellung eines Überladungsverstoßes
Um objektiv eine Überladung nachzuweisen, muss der Tatrichter im Urteil Feststellungen über das zulässige Gesamtgewicht, das tatsächliche Gewicht der Ladung, das Ergebnis des Wiegevorgangs, der Beschreibung des Wiegevorgangs, der Waage und der Eichung treffen, vgl. OLG Düsseldorf (Beschluss vom 25.09.1996 - 2 Ss (OWi) 297/96 - (OWi) 106/96 II).
Gleichzeitig hat das Gericht ausgesprochen, dass eine Überladung als Dauerdelikt geeignet ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch Klammerwirkung zur Tateinheit zu verbinden:
- Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs unter Verstoß gegen StVZO § 34 Abs 3 S 3 ist eine Dauerordnungswidrigkeit. Sie verbindet mehrere während der Fahrt mit dem überladenen Fahrzeug begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten nach StVO § 18 Abs 5 S 2 zu einer Ordnungswidrigkeit (Tateinheit).
- Zur tatrichterlichen Feststellung der Überladung eines Lastkraftwagens.
Siehe auch Überladung - Ladegewicht - Zuladung und Fahrzeugführerpflichten
Aus den Entscheidungsgründen:
"Wegen der großen Gefahr, die das Führen überladener Fahrzeuge für die Sicherheit im Straßenverkehr mit sich bringt, sind zwar an die den Fahrzeugführer treffende Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Der Fahrzeugführer ist gehalten, unter Anwendung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Überladung des Kfz. zu vermeiden. Ein Kfz.-Führer, insbesondere der Führer eines Lkw muss überprüfen, ob die von ihm übernommene Ladung zu einer Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Gesamtgewichts geführt hat. Er muss deshalb Überlegungen über das Gewicht der Ladung anstellen. Ergibt sich aus diesen Überlegungen nicht mit Sicherheit die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts, so kann er verpflichtet sein, das Fahrzeug auf der nächstliegenden Waage wiegen zu lassen. Es ist allerdings anerkannt, dass der Fahrzeugführer bei Übernahme eines bereits beladenen Fahrzeugs dessen Gewicht nicht selbständig ermitteln muss, sondern sich i.d.R. auf die Gewichtsangaben des Verladers verlassen darf. Eine selbständige Prüfungspflicht trifft ihn nur insoweit, als erkennbare Anhaltspunkte für eine Überladung vorliegen.
Die Annahme der Fahrlässigkeit eines Fahrzeugführers bei Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts erfordert deshalb die Feststellung besonderer, auf die Überladung hinweisender Umstände: Solche können u.a. sein: Durchbiegen der Federn, verlangsamtes Anzugs- und Steigerungsvermögen des Fahrzeugs, verminderte Bremsverzögerung, Änderung des Lenkverhaltens des Fahrzeugs und geringere Wendigkeit. Auch Höhe, Umfang und Art der Ladung können auf eine Überladung oder doch ein mögliches Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts hinweisen (vgl. zum ganzen: OLG Düsseldorf NZV 1993, 80; OLG Düsseldorf NZV 1995, 500; VRS 69, 468 jew. m. w. Hinw.; Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, $ 34 a StVZO Rdnr 15)."