OLG Hamm v. 11.03.2004:
Das Ergebnis einer Wägung auf einer Waage, welche die Voraussetzungen des § 6 Abs.4 EichO nicht einhält, unterliegt nicht einem generellen Beweisverwertungsverbot. Eine fehlerhafte Beweiserhebung löst nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot aus. Vielmehr sind das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Betroffenen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen. Das Gewicht des Verstoßes und seine Bedeutung für die rechtsgeschützte Sphäre des Betroffenen sind bei der Abwägung ebenso zu beachten wie die Erwägung, dass der Staat eine funktionsfähige Rechtspflege zu gewährleisten hat.
OLG Hamm v. 08.04.2004:
Zweck des Eichgesetzes und der aufgrund der §§ 2, 3 EichG erlassenen Eichordnung ist es, die Messsicherheit zu gewährleisten. Hierfür können gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EichG auch Anforderungen an Messgeräte und ihre Verwendung festgelegt werden, so wie es in § 6 Abs. 4 EichO für Straßenfahrzeugwaagen erfolgt ist. Nach dem Wortlaut der Norm "darf" aber nur das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs nicht durch achsweises Wägen ermittelt werden, wenn die Waage nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Ein zwingendes Verbot sieht die Norm nicht vor. Ebenso wenig ist der Norm zu entnehmen, dass derartiges achsweises Wägen zwangsläufig zu falschen Messergebnissen führt.
OLG Hamm v. 01.06.2004:
Wenn im Einzelfall naheliegende Hinweise auf das Vorliegen von Messfehlern bestehen, muss sich der Tatrichter von der Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Messergebnisse überzeugen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten einholen, um sich zu vergewissern, ob über vorzunehmende Abschläge aufgetretene Fehlerquellen ausgeglichen werden können.
OLG Koblenz v. 19.01.2005:
Ist das Wiegeergebnis unter Verstoß gegen die Eichordnung zustandegekommen, scheidet der so gewonnene Messwert als Grundlage einer Bußgeldahndung aus. Wenn der Gesetzgeber - sogar unter Bußgeldandrohung (§ 74 Nr. 17a i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EichG) - bestimmt, dass ungeeichte Waagen zur Feststellung der Grundlagen für die Verhängung eines Bußgeldes nicht benutzt werden dürfen, bedeutet dies, dass ein unter Verstoß gegen diese Anordnung zustande gekommenes Wiegeergebnis der Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden darf.
OLG Naumburg v. 15.04.2010:
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. der 53. Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVZO AusnV 53) darf abweichend von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO u. a. das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge bei Fahrten im kombinierten Verkehr Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof 44,00 t nicht überschreiten. Damit wird der Anwendungsbereich von § 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO von Sattelkraftfahrzeugen, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, die im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG einen ISO-Container von 40 Fuß befördern, auf die vorgenannten Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen, die sonstige Container und Wechselbehälter bis maximal 40 Fuß im kombinierten Verkehr befördern, erweitert. Dabei ist der Begriff des nächstgelegenen geeigneten Bahnhofs nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Auf die individuellen Verhältnisse des Fahrzeugführers oder des Transportunternehmens kommt es dagegen nicht an.
OLG Stuttgart v. 19.07.2011:
Bei der Feststellung, ob das zulässige Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 StVZO überschritten wurde, ist bei einer fehlerfrei zustandegekommenen Verwiegung als Toleranzwert die jeweils im Einzelfall festzustellende, vom konkreten Eichwert der Waage und dem Umfang der Belastung abhängige Verkehrsfehlergrenze von dem ermittelten Bruttomessergebnis in Abzug zu bringen, wenn eine gültig geeichte Waage Verwendung findet. Bei nicht regelgerechter Verwiegung oder in Fällen, in denen sich die Verkehrsfehlergrenze nicht mehr feststellen lässt, kann die Berücksichtigung weiterer, nicht systemimmanenter Messungenauigkeiten weiterhin durch pauschalen Abzug in Höhe von 5% des ermittelten Bruttomessergebnisses vorgenommen werden, entsprechend der Richtschnur des sogenannten Toleranzenkatalogs des Bundesministers für Verkehr vom 19. April 1994.
OLG Hamburg v. 02.07.2015:
Voraussetzung einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 StVG, §§ 49 Abs. 1 Nr. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 StVO, §§ 34 Abs. 3, 5 und 6, 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO ist, dass das i.S.d. genannten Vorschriften überladene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr überladen gefahren worden ist. Dies ist durch das Amtsgericht festzustellen, ebenso Örtlichkeit und Dauer der Fahrt sowie die Art der bei Fahrten verwendeten Fahrzeuge.
OLG Schleswig v. 27.08.2015:
Wird bei der Beladung eines Fahrzeugs das nach einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung (§ 70 Abs. 1 StVZO) zulässige Gesamtgewicht überschritten, kommt es für das Ausmaß der Überladung grundsätzlich nur auf die Überschreitung dieses Gesamtgewichts an. Dies gilt selbst dann, wenn es zusätzlich einer streckenbezogenen Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 StVO) bedarf, solange diese nur eine Auflage der fahrzeugbezogenen Erlaubnis darstellt und nicht deren Bedingung.
OLG Stuttgart v. 24.06.2002:
Wer bei der Beladung eines Kraftfahrzeugs mit Holz, das er sodann im öffentlichen Straßenverkehr lenken will, keine Kenntnisse über das spezifische Gewicht beeinflussende Faktoren wie "Hiebzeit", Feuchtigkeit usw. hat, darf nicht, um das zulässige Gesamtgewicht maximal auszunutzen, so viel wie möglich laden bis die Überladung "ins Auge springt". Vielmehr gilt es umgekehrt, weniger als zuviel zu laden oder in unklaren Fällen eine Überprüfung durch Wiegen des Fahrzeugs durchzuführen.
OLG Hamm v. 26.02.2007:
Der Führer eines Sattelzuges handelt hinsichtlich einer Überladung des Fahrzeugs fahrlässig und nicht mit bedingtem Vorsatz, wenn er die ihm übergebene Wiegekarte vor Fahrtantritt nicht einsieht.
KG Berlin v. 05.10.2001:
Nach § 31 Abs. 2 StVZO ist der Halter verpflichtet zu verhindern, dass seine Fahrzeuge überladen oder unzureichend gesichert in Verkehr kommen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich anerkannt, dass von einem Fuhrunternehmer, der in der Regel mehrere Fahrzeuge unterhält, nicht verlangt werden kann, dass er unausgesetzt und lückenlos jeden einzelnen Transport auf seine Ordnungsmäßigkeit und Verkehrssicherheit überprüft, denn das würde eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten. Vielmehr kann er die ihm obliegenden Pflichten geeignetem und geschultem Personal übertragen. Das setzt aber voraus, dass er bei der Auswahl der Beauftragten die erforderliche Sorgfalt anwendet, sie mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch überraschende- Stichproben davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden.
OLG Hamm v. 30.04.2003:
An die auch den Halter eines Kfz treffende Sorgfaltspflicht, für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts zu sorgen und eine Gewichtsüberschreitung zu verhindern. sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu dieser Pflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende, Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden.
OLG Jena v. 01.02.2013:
Es ist nicht generell unzulässig und führt zu keinem Beweisverwertungsverbot, wenn ein Polizeibeamter - insbesondere dann, wenn kein sonstiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht - Fahrzeuge auf einer Fahrzeugwaage selbst verwiegt und das Wiegeergebnis in einer von § 70 Abs. 2 EichO abweichenden Weise dokumentiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bedienung gegeben sind und die vorgenommene Dokumentation hinreichend zuverlässig erscheint.