| 1. | Das Erlöschen von Ansprüchen des Mitversicherten gegen den Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls wirkt nicht zugleich gegen den Versicherungsnehmer, dem kein vorsätzliches Handeln zur Last fällt. |
| 2. | Hatte der Halter des anderen Wagens keine Kenntnis davon, dass der Fahrer seines Wagens den Unfall verabredet hat, so kann er die Hälfte seines Schadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. |