Das Verkehrslexikon

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OLG Schleswig v. 15.11.1994: Zur hälftige Haftung des eigenen Versicherers zugunsten des gutgläubigen Halters nach einem Unfallbetrug


Das OLG Schleswig (Urteil vom 15.11.1994 - 9 U 85/93) hat entschieden:

  1.  Das Erlöschen von Ansprüchen des Mitversicherten gegen den Haftpflichtversicherer wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls wirkt nicht zugleich gegen den Versicherungsnehmer, dem kein vorsätzliches Handeln zur Last fällt.

  2.  Hatte der Halter des anderen Wagens keine Kenntnis davon, dass der Fahrer seines Wagens den Unfall verabredet hat, so kann er die Hälfte seines Schadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.

Siehe auch
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell
und
Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls


Tatbestand:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Zweifel daran, dass eine Kollision zwischen dem Mercedes-Pkw des Klägers und dem Audi 100 des Zeugen M. H. am 12.8.1991 tatsächlich erfolgt ist, sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht angebracht. Der vom Senat angehörte Sachverständige D. hat den Ablauf des Unfallgeschehens plausibel dargestellt.

Nach den gesamten Umständen ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall zwischen den Beteiligten verabredet worden ist. Der Senat hat nur nicht feststellen können, dass der Kläger an dieser Verabredung beteiligt war; zumindest war es aber sein Sohn A. Für einen verabredeten Unfall sprechen folgende Umstände:

1) Über den Mercedes des Klägers sind mit dem Vorbesitzer S. am 30.4.1990 zwei Kaufverträge geschlossen worden: ein richtiger mit Angabe der Vorschäden (vom Unfall am 15.2.1990) und einem Kaufpreis von 40.500,-- DM (Bl. 30 h) und ein fingierter mit der Angabe "unfallfrei" und einem Kaufpreis von 48.500,-- DM (Bl. 30 g). Geführt hat die Kaufverhandlungen der Sohn A. des Klägers, der auch um den zweiten Kaufvertrag mit dem höheren Kaufpreis und ohne Angabe der Unfallschäden gebeten hat, wie sich aus der polizeilichen Vernehmung des Vorbesitzers S. vom 10.12.1991 und 16.6.1992 ergibt (B1. 31 ff. d. A. 592 Js 2966/92 StA Kiel Bd. I; Bl. 186 ff. Bd. II). A. hat anscheinend auch beide Kaufverträge unterschrieben und ist in dem fingierten Vertrag als Käufer aufgeführt. Das Verschweigen der Unfallschäden und die Angabe eines höheren Kaufpreises in dem fingierten Kaufvertrag sprechen dafür, dass zumindest der Sohn A. des Klägers schon damals betrügerische Absichten mit dem Wagen hatte. So hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 18.11.1991 auch mitgeteilt, das Fahrzeug sei beim Kauf am 30.4.1990 unfallfrei und nicht beschädigt gewesen, und es habe sich lediglich ein Unfall am 24.6.1991 ereignet (Bl. 100 ff. BA Bd. I). Auskunftsperson war annehmbar der Sohn A. des Klägers, der auch den Berufungsanwalt des Klägers unterrichtet hat.

2) Bei dem Schädigerfahrzeug handelte es sich um einen Audi 100, zugelassen am 1.12.1980 (vgl. die Schadenanzeige vom 14.8.1991 Bl. 29 a) mit einem Kilometerstand von 158.711 (vgl. das D.-Gutachten vom 7.10.1991 Bl. 29 h), der im Unfallzeitpunkt (12.8.1991) also fast 10 3/4 Jahre alt und nach den von der D. gefertigten Lichtbildern (Hülle Bl. 108 BA Bd. I) rostig, also ersichtlich nicht mehr viel wert war. Das geschädigte Fahrzeug, ein Mercedes 300 E, gehört hingegen der sog. Luxusklasse an.

3) Der Fahrer des Audi G. H. ist erheblich vorbestraft. Das Zentralregister weist insgesamt 14 Eintragungen auf (BA Bd. II vorgeheftet), darunter mehrere Diebstähle und Sachbeschädigungen. Von daher ist ihm eine Beteiligung an einer Unfallmanipulation durchaus zuzutrauen.

4) Die Angaben der Beteiligten über ihre Fahrtroute sind unterschiedlich. Der Zeuge U. will auf dem H. Weg aus Richtung Innenstadt gekommen sein und die Kreuzung mit dem W.-Ring überquert haben, wie er vor dem Landgericht auf Seite 8 des Protokolls vom 13.1.1993 ausgesagt hat und es auch in der Schilderung des Unfallhergangs im Antrag auf Schadensersatz vom 27.8.1991 (B1. 9) heißt. Demgegenüber hat der Zeuge U. auf Seite 7 des Protokolls erklärt, er sei von G. auf dem W.-Ring gekommen und nach links in den H. Weg eingebogen. Völlig davon abweichend hat der Schädiger G. H. bekundet (S. 4 und 8 des Protokolls), er sei aus Richtung Norden auf dem W.-Ring gekommen und nach rechts in den H. Weg eingebogen; vor ihm auf dem W.-Ring sei schon der Mercedes gefahren und nach rechts in den H. Weg eingebogen.

5) Die Erklärung des G. H. für den Unfallhergang, er sei gegen die runterhängende Sonnenblende gestoßen, und ihm sei Zigarettenglut und Asche ins Auge gesprungen (vgl. die Schilderung des Unfallvorganges in der Schadenanzeige vom 14.8.1991 Bl. 29 c) ist nach den Ausführungen des Sachverständigen B. in seinem Gutachten vom 7.10.1991 (B1. 29 e ff.) aus technischer Sicht als höchst unwahrscheinlich anzusehen, da der Fahrer zunächst eine Bewegung mit der in der Hand befindlichen Zigarette nach oben in Richtung Sonnenblende machen müsse, um die Glut von der Zigarette zu lösen, und diese Glut nunmehr ca. 0,5 m nahezu horizontal im Fahrzeug nach hinten zurücklegen müsse, um in den Bereich der Augen des Fahrers zu gelangen. Dies erscheint auch dem Senat nicht plausibel. Auffällig ist auch, dass G. H. nachts mit heruntergeklappter Sonnenblende gefahren sein will, um nicht geblendet zu werden, auch wenn er nur ein Auge hatte.

6) Nach den Ausführungen des Sachverständigen D. (S. 6 seines schriftlichen Gutachtens) ist aufgrund der möglichen Anstoßsituation mit dem Audi das anschließende Abkommen des Mercedes nach rechts nur in geringem Maß wahrscheinlich. Hauptsächlich würde durch eine eigene Lenkreaktion des Mercedes-Fahrers nach rechts die rechts neben der Fahrbahn befindliche Anstoßposition erreicht worden sein. Dies würde auch erklären, dass bis zum Aufprall auf dem Baum keine Drift- oder Schleuderspuren auf dem Seitenstreifen festgestellt worden sind.

Ein Lenken nach rechts unter dem Gesichtspunkt "von der Gefahr weg" erscheint dem Senat nicht plausibel, da eine sichtbare Gefahr nicht vor dem Fahrer auftauchte, sondern der erste Anstoß hinten links erfolgte, also nur durch das Anstoßgeräusch und eine gewisse Erschütterung im Wagen wahrzunehmen war; die Gefahr hatte also keine erkennbare bestimmte Richtung, der der Fahrer hätte ausweichen wollen. Näher liegt schon, dass das Lenken nach rechts Teil des verabredeten Unfallgeschehens war, wenn damit auch der Zusammenhang mit dem Anstoß nicht aufgehoben wird.

7) Die Beschädigungen im linken hinteren Kotflügel, in der rechten hinteren Tür und im rechten hinteren Kotflügel können nach den Ausführungen der Sachverständigen B. und D. durch den Unfall nicht eingetreten sein. Dass diese Schäden bereits vor dem Unfall vorhanden waren (und damit ein Motiv für einen verabredeten Unfall waren), lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen; denn immerhin hat auch der aufnehmende Polizeibeamte G. nach der von ihm gefertigten Unfallskizze und seiner Aussage vor dem Landgericht in der hinteren rechten Tür und im hinteren rechten Kotflügel Schäden nicht festgestellt. Diese Schäden sind also möglicherweise erst nach dem Unfall entstanden, wie der Kläger hilfsweise auch behauptet. Es bleibt dann aber der Umstand, dass der Kläger diese Schäden dem Unfall mit untergeschoben hat, obwohl in der Schadenanzeige des G. H. vom 14.8.1991 Schäden nur vorn rechts und an zwei Türen links angegeben sind (B1. 29 d).

8) Der Sohn A. des Klägers ist nach seiner Aussage vor dem Senat gelernter Kfz-Mechaniker und selbständiger Autohändler. Für ihn könnte gerade bei einem so teuren Wagen wie einem Mercedes 300 E ein Anreiz bestehen, einen Unfall zu verabreden, weil er die Reparatur zum Teil selbst ausführen und dabei einen erheblichen Zusatzverdienst erzielen könnte. So hat er nach seiner Aussage vor dem Senat auch an der Reparatur nach dem Vorunfall vom 24.6.1991 in der Werkstatt W. mitgearbeitet.

Dies hat der Zeuge aber erst auf mehrfache gezielte Nachfragen bekundet; zunächst hat er mehr ausweichend angegeben, die Reparatur sei in den Werkstätten S. und W. ausgeführt worden. So heißt es auch in seiner polizeilichen Vernehmung vom 20.9.1991 (Bl. 6 BA Bd. I) sowie im Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18.11.1991 (Bl. 101 BA Bd. I), der Pkw sei von der Fa. W. repariert worden.

9) In dem schon genannten Anwaltsschreiben heißt es (Bl. 101/2 BA Bd. I), der Kläger habe den Pkw über seinen Sohn A. an Herrn H. zu einem Preis von 14.000,-- DM verkauft, und zwar am 25.8.1991; den Käufer habe er auf dem Parkplatz D. in R. kennengelernt. Demgegenüber hat der Sohn A. des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20.9.1991 angegeben (Bl. 6 BA I), als er am 13.8.1991 bei Mercedes gewesen sei, habe ihn ein Mann mit Namen L. angesprochen, ob er den Pkw kaufen könne. Dieser L. habe dann ohne sein Wissen eine Annonce im Abendblatt aufgegeben. Daraufhin habe sich ein Araber bei ihm gemeldet, dem er den Pkw für 14.000,-- DM verkauft habe. Von dem L. hat der Zeuge A. auch bei seiner Aussage vor dem Senat gesprochen.

Wenn auch nicht hat festgestellt werden können, dass sich der Kläger bzw. sein Sohn A. oder der Zeuge U. und die Zeugen M. und G. H. vor dem Unfall gekannt haben, und einige der genannten Umstände allein die beteiligten Fahrer betreffen, die genannten Umstände auch durchaus unterschiedliches Gewicht haben und jeder für sich nicht ausreicht, um auf einen verabredeten Unfall zu schließen, so ergibt die gebotene Gesamtschau doch, dass es sich nicht um eine Aneinanderreihung von Zufälligkeiten handeln kann, sondern die Beteiligten das Unfallereignis verabredet haben müssen. Mit Beteiligten meint der Senat den Sohn A. des Klägers und die Fahrer U. und G. H. Alle Spuren laufen zu dem Sohn A. des Klägers hin, der den Mercedes unter dubiosen Umständen gekauft und verkauft hat, ihn außerdem nach dem Vorunfall mit repariert und an den Zeugen U. ausgeliehen hat. Dass die Beteiligten eine Unfallverabredung und die Fahrer auch eine gegenseitige Kenntnis geleugnet haben, verwundert dann nicht, wenn tatsächlich eine Unfallverabredung vorgelegen hat.

Allerdings hat der Senat sich nicht die Überzeugung bilden können, dass der Kläger in irgendeiner Weise an der Unfallverabredung beteiligt oder damit einverstanden war. Dafür haben sich Anhaltspunkte nicht ergeben. Das Verhalten seines Sohnes A. braucht der Kläger sich nicht zurechnen zu lassen, da die Einwilligung in die Beschädigung seines Wagens eine geschäftsähnliche Willenserklärung darstellt und in diesem Bereich der sog. Repräsentantenbegriff keine Anwendung findet (vgl. Staab, Betrug in der Kfz.- Haftpflichtversicherung, S. 18/19).

Der Kläger kann die Beklagte daher als Haftpflichtversicherer des beteiligten Audi 100 gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Beklagte haftet dem Kläger jedenfalls als Gesamtschuldnerin für dessen Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughalter M. H. und kann sich insoweit nicht auf den subjektiven Risikoausschluss des § 152 VVG bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen. Insoweit hat nur der mitversicherte Fahrer G. H. keinen Deckungsanspruch und der Kläger auch keinen Direktanspruch gegen die Beklagte. Das Erlöschen des Deckungsanspruchs des mitversicherten Fahrers wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls wirkt aber nicht zugleich gegen den Versicherungsnehmer und Halter, dem kein vorsätzliches Handeln zur Last fällt (vgl. BGH VersR 1971, 239; OLG Köln VersR 1982, 383; OLG Hamm NJW-RR 1993, 1180; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 79 Anm. 1, § 152 Anm. 1; Schlegelmilch VersR 1984, 22; VersR 1985, 21; Staab, aaO, S. 31 ff.; a. A. Rischar VersR 1983, 916; VersR 1984, 1025; Palmer VersR 1984, 817); denn subjektive Risikoausschlüsse, die in der Person des Mitversicherten liegen, sind dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen. Sie wirken sich vielmehr nur in dem jeweils betroffenen Versicherungsverhältnis aus, das aus Sicht des Versicherers im Hinblick auf den Versicherungsnehmer einerseits und den mitversicherten Fahrer andererseits getrennt zu betrachten ist. Für den mitversicherten Fahrer bedeutet die Kfz- Haftpflichtversicherung eine Fremdversicherung (§ 79 WG), die gegenüber der Eigenversicherung des Halters und Versicherungsnehmers ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben kann.

Etwas anders könnte sich lediglich dann ergeben, wenn der Fahrer G. H. als Repräsentant des Halters und Versicherungsnehmers M. H. in seinem Versicherungsverhältnis zur Beklagten anzusehen wäre. Dafür liegt jedoch nichts vor.

Der Kläger kann seinen Schaden aber nicht in voller Höhe ersetzt verlangen; denn da auch der Fahrer U. seines Wagens an der Unfallverabredung beteiligt war, war für ihn der Unfall nicht unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Er muss sich daher bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile im Rahmen des § 17 StVG den Beitrag des Fahrers seines Wagens zurechnen lassen (Verschmelzung der Verursachungsbeiträge von Halter und Fahrer zu einer Haftungseinheit). Es ist kein Grund ersichtlich, die allgemeinen Grundsätze der Haftungs- und Zurechnungseinheit nicht anzuwenden, wenn der Fahrer den Schaden ohne Willen und Kenntnis des Halters vorsätzlich herbeigeführt hat. Die durch das Verschulden der beteiligten Fahrer erhöhte Betriebsgefahr beider Fahrzeuge ist gleich hoch zu veranschlagen. Die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, hatte ihren Grund nicht so sehr in dem Verkehrsvorgang des Überholens, sondern im gleichermaßen dolosen Verhalten beider Fahrer. Der Kläger kann daher nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen (ebenso OLG Hamm aaO).

Die Höhe der Reparaturkosten, ohne die unfallunabhängigen Schäden, hat der Sachverständige D. auf 22.566,04 DM einschließlich Mehrwertsteuer errechnet. Davon die Hälfte sind 11.283,02 DM. Die unfallfremden Schäden kann der Kläger nicht ersetzt verlangen und macht sie selbst auch gar nicht geltend.

Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung seinen Ersatzanspruch hilfsweise auch auf Nutzungsentschädigung und eine Unkostenpauschale von 30,-- DM stützt, kann er die Hälfte der Unkostenpauschale = 15,-- DM ersetzt verlangen. Zum Nutzungsausfall hat der Kläger nicht genügend vorgetragen. Anspruchsvoraussetzung ist eine fühlbare Beeinträchtigung der Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw's. Erforderlich sind daher Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., Vorbem v § 249 Rn 22). Dazu und zum möglichen Vorhandensein eines Zweitwagens, wodurch der Ersatzanspruch ausgeschlossen würde, trägt der Kläger nichts vor. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da nicht einmal geltendgemacht wird, der Kläger habe sich einen Ersatzwagen angeschafft.

Nach allem kann der Kläger daher 11.298,02 DM ersetzt verlangen (11.283,02 DM + 15,-- DM).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 ZPO.

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