"Steht fest, dass allenfalls ein Teil der Fahrzeugschäden dem behaupteten Unfallgeschehen zugeordnet werden kann und dass der Kl. entweder Vorschäden verschwiegen oder den Schaden nachträglich vergrößert hat, muss der Kläger im Wege des Vollbeweises (§ 286 ZPO) nachweisen, welche Schäden bei der behaupteten Kollision tatsächlich entstanden sind. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass es nur zu einer minimalen Berührung gekommen ist, die keine wesentlichen Schäden verursacht hat, ist auch für die Feststellung eines Mindestschadens kein Raum." |
"Für einen Anspruch des Kfz-Unfallgeschädigten auf Ersatz behaupteter Kollisionsschäden ist kein Raum, wenn die am Unfallfahrzeug festgestellten Schäden teilweise auf einen oder mehrere andere Unfälle zurückzuführen sind und eine einigermaßen verlässliche Abgrenzung der Auswirkungen dieser Vorunfälle nicht möglich ist." |
"Kann nach der auf ein Sachverständigengutachten gegründeten Überzeugung des Gerichts der geltend gemachte Schaden nicht durch den vom Kläger im Prozess behaupteten Auffahrunfall verursacht, sondern muss kurz vor oder nach diesem das klägerische Fahrzeug in einen weiteren Unfall verwickelt worden sein, so kann dem Kläger auch ein Teil seines Schadens nicht zugesprochen werden, wenn für das Gericht keine Möglichkeit besteht, auch nur annähernd abzuschätzen, welche Schäden durch den allein streitgegenständlichen Auffahrunfall und welche durch den anderen Unfall kurz davor oder kurz danach entstanden sind." |