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Landgericht Kiel Beschluss vom 23.02.2005 - 1 S 297/04 - Keine Anwendung des Anscheinsbeweises auf die Frage, ob ein Geschädigter mit einem Unfallbetrug einverstanden war

LG Kiel v. 23.02.2005: Keine Anwendung des Anscheinsbeweises auf die Frage, ob ein Geschädigter mit einem Unfallbetrug einverstanden war


Siehe auch
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell
und
Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls





Das Landgericht Kiel (Beschluss vom 23.02.2005 - 1 S 297/04) hat entschieden, dass auf die Frage, ob ein vermeintlich Geschädigter mit der Beschädigung seines Fahrzeug einverstanden und somit ein Unfallbetrugsfall gegeben war, nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet werden können:

   "Ob die Frage eines provozierten Unfalls dem Anscheinsbeweis zugänglich ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG Zweibrücken VersR 1988, 970; verneinend: OLG Düsseldorf NZV 1996, 321; nur in Ausnahmefällen denkbar: BGH VersR 1978, 862). Die Kammer verneint dies. Der Sache nach geht es um die Frage, ob der Eigentümer in die Beschädigung seines Kraftfahrzeuges eingewilligt hat, so dass die Rechtswidrigkeit und damit ein Anspruch des Geschädigten sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 StVG entfällt (BGH VersR 1978, 865). Dabei beruht die Einwilligung auf einem individuellen Willensentschluss des Geschädigten, der stark von seiner Persönlichkeit und seinen Wert- und Moralvorstellungen abhängt und für den es keinen typischen Geschehensablauf gibt, was aber Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis wäre (BGH NJW 1988, 2040, OLG Düsseldorf NZV 1996, 321)."


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