"Ob die Frage eines provozierten Unfalls dem Anscheinsbeweis zugänglich ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG Zweibrücken VersR 1988, 970; verneinend: OLG Düsseldorf NZV 1996, 321; nur in Ausnahmefällen denkbar: BGH VersR 1978, 862). Die Kammer verneint dies. Der Sache nach geht es um die Frage, ob der Eigentümer in die Beschädigung seines Kraftfahrzeuges eingewilligt hat, so dass die Rechtswidrigkeit und damit ein Anspruch des Geschädigten sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 StVG entfällt (BGH VersR 1978, 865). Dabei beruht die Einwilligung auf einem individuellen Willensentschluss des Geschädigten, der stark von seiner Persönlichkeit und seinen Wert- und Moralvorstellungen abhängt und für den es keinen typischen Geschehensablauf gibt, was aber Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis wäre (BGH NJW 1988, 2040, OLG Düsseldorf NZV 1996, 321)." |