Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 13.12.1977 - VI ZR 206/75 - Zur Beweislast bei Verdacht eines zum Zweck des Versicherungsbetrugs fingierten Kraftfahrzeugunfalls

BGH v. 13.12.1977: Zur Beweislast bei Verdacht eines zum Zweck des Versicherungsbetrugs fingierten Kraftfahrzeugunfalls


Der BGH (Urteil vom 13.12.1977 - VI ZR 206/75) hat entschieden, dass der Anscheinsbeweis nur ausnahmsweise Anwendung finden kann, wenn es darum geht, festzustellen, ob der durch einen Unfall Geschädigte hiermit einverstanden gewesen ist:

   Zur Beweislast bei Verdacht eines zum Zweck des Versicherungsbetrugs fingierten Kraftfahrzeugunfalls.


Siehe auch
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell
und
Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls


Aus den Entscheidungsgründen:


"... Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass demjenigen, der in die Schädigung seines Rechtsgutes durch einen anderen ausdrücklich einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht (volenti non fit iniuria). Dieser Grundsatz gilt erst recht für den Bereich der Gefährdungshaftung (hier: §§ 7, 18 StVG), ohne dass auf die Streitfrage einzugehen wäre, ob insoweit eine Haftung für an sich rechtmäßiges Verhalten besteht. Er steht allerdings unter der Einschränkung, dass die Einwilligung nicht gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen darf (BGHZ 7, 198 (207) = VersR 52, 430 (431 l).

Die Einwilligung des Berechtigten in die Beschädigung der eigenen Sache ist indes in der Regel rechtlich wie sittlich indifferent, jedenfalls wenn sie wie ggf. hier auf freiem und mangelfreiem Willensentschluss beruht. Ihren rechtlichen Bestand kann es auch nicht berühren, dass sie möglicherweise der Verwirklichung fernerer Ziele zu dienen bestimmt ist, die ihrerseits gegen Gesetz und/oder Sitte verstoßen würden. Hier gilt das, was auch allgemein für an sich rechtlich und sittlich indifferente Hilfsgeschäfte, die aber einem sittenwidrigen Endzweck dienen sollen, anerkannt ist (zuletzt Senatsurteil BGHZ 67, 119 (1 (24) = VersR 1976, 941 (942 li. Sp.), entsprechend. Die Einwilligung des Kl. in die Beschädigung seines Kraftwagens durch den Erstbekl. würde also ggf. nicht dadurch berührt, dass als Enderfolg ein Versicherungsbetrug beabsichtigt war, das Ergebnis der entgegengesetzten Auffassung, dass dem Kl. dann ein Ersatzanspruch zustehen soll, müsste auch als eher ungereimt bezeichnet werden.

II. Damit kommt es für den Erfolg der Klage gegen beide Bekl. in erster Linie auf die Haltbarkeit der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung an. Auf die Frage, inwieweit dann noch besondere versicherungsrechtliche Rechtssätze eine Gleichrichtung der Entscheidung gegen beide Bekl. fordern, wird noch unten einzugehen sein. Schon an dieser Stelle allerdings ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der persönlich verklagte Schädiger und der mit der Direktklage in Anspruch genommene Versicherer nicht notwendige Streitgenossen sind, so dass divergierenden Entscheidungen keine prozessualen Bedenken entgegenstehen (BGHZ 63, 51 = VersR 1974, 1117, Prölss / Martin, VVG 21. Aufl. Anm. 1 zu § 3 Nr. 8 PflVG mit Nachw. zum Meinungsstand, so jetzt auch Rosenberg / Schwab, Zivilprozessrecht, 12. Aufl. § 50 II 2 b).




...

aa) Dem Berufungsgericht mag eine ähnlich elastische Beweislastverteilung dahin vorschweben, dass in Fällen der vorliegenden Art der Beweis für ein "echtes" Unfallereignis zwar dem angeblich Geschädigten obliegt, ihm aber dabei in der Regel der Beweis des ersten Anscheins zugute kommt. Dann hätte in der Tat der Versicherer die Möglichkeit, den Anschein durch den Nachweis hinreichend verdächtiger Umstände zu erschüttern, so dass dem Kl. wieder der volle Beweis obliegt.

bb) Der Senat hält diesen Weg nicht für gangbar. Gegen ihn spricht schon, dass sich die erwähnten "Rechtsregeln" nur auf das Versicherungsvertragsverhältnis (ggf. unter Einbeziehung eines begünstigten Versicherten) beziehen. Hier aber geht es zunächst um den gesetzlichen Schadenersatzanspruch des außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden Dritten. Nur im Rahmen des Versicherungsverhältnisses erscheint indessen eine vertragliche Modifikation der Beweislast denkbar (vgl. RGZ 157, 83, 86). Nun besteht allerdings der Direktanspruch aus § 3 PflVG, der im Streitfall erhoben ist, sozusagen aus zwei Teilen: einem deliktsrechtlichen Teil, dem Haftpflichtanspruch, und einem versicherungsrechtlichen Teil, dem gegen den Versicherer gerichteten Deckungsanspruch, der von Hause aus nur dem durch den Versicherungsvertrag unmittelbar Begünstigten zusteht, den aber § 3 PflVG dem ersatzberechtigten Dritten zur Verfügung stellt (vgl. dazu BGHZ 57, 265 (269/270) = VersR 1972, 255 (256/257), BGH vom 18.12.1973 VI ZR 25/72 VersR 1974, 254). Diese mehr willkürliche Verbindung des Haftpflichtanspruchs mit Elementen des Deckungsanspruchs kann aber nicht dazu führen, dass sich hinsichtlich der Grundlagen des ersten Anspruchs die Beweislage verschiebt. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der Geschädigte auch den früher üblichen Weg der Klage gegen den Schädiger in Verbindung mit Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs noch heute wenigstens im Fall eines "gesunden " Versicherungsverhältnisses beschreiten kann (BGHZ 69, 153 (156/157) = VersR 1977, 960 (961) und dass auch der Erfolg der Direktklage zur dem Versicherungszweck entsprechenden Freistellung des Schädigers mindestens dem Geschädigten gegenüber führt, schließlich dass sie vor allem zum Schutz der Verkehrsopfer eingeführt worden ist.




Soweit aber der Haftpflichtanspruch in einem besonderen Prozess gegen den dabei in der Regel durch den Versicherer vertretenen (§ 10 Abs. 5 AKB) Versicherten verfolgt wird, ist seit langem das sog. Trennungsprinzip anerkannt (RGZ 167, 243, 245, Prölss / Martin, VVG 21. Aufl. § 149 Anm. 5 A). Das bedeutet, dass die Entscheidung über den haftungsbegründenden Tatbestand grundsätzlich dem Haftpflichtprozess vorbehalten ist und in einem Deckungsprozess nicht wieder aufgerollt werden kann, diese sachliche Bindungswirkung ergibt sich aus der Natur des Haftpflicht-Versicherungsvertrages (vgl. BGHZ 28, 137 (1 (39) = VersR 58, 749, BGH vom 19.2.1959 II ZR 171/57 VersR 59, 256, st. Rspr.), die bei anderen Versicherungsarten geltenden Beweisgrundsätze haben demgegenüber zurückzutreten. Angesichts der übereinstimmenden Interessenlage kann somit auch die Zusammenfassung des Haftpflicht- und des Deckungsstreits in einem einzigen Verfahren nicht dazu führen, dass dem Geschädigten der Beweis des Haftpflichttatbestandes gegenüber den sonst gültigen Regeln erschwert wird.

Sonst würde nicht nur der vertragliche Schutzanspruch des Versicherten bedenklich ausgehöhlt, sondern auch der Schutz, den die Direktklage (ähnlich schon §§ 158 c ff. VVG) dem Geschädigten bestimmungsgemäß gewähren soll. b) Nach allem können für die Frage, ob ein haftungsbegründender Tatbestand vorliegt, hier keine anderen Beweisgrundsätze gelten als die, die allgemein für einen Haftpflichtprozess verbindlich sind.

aa) Deshalb hat hier der Kl. zunächst den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung zu beweisen. Dieser ist aber, jedenfalls soweit es sich um die bloße Kollision handelt (...), unstreitig.

Der bekl. Versicherer wendet lediglich ein, der Kl. sei mit dieser Verletzung seines Rechtsguts einverstanden gewesen, habe sie sogar gewünscht. Die Einwilligung des Verletzten ist aber als Rechtfertigungsgrund nach allgemeiner Meinung vom Schädiger darzutun und zu beweisen (BGHZ 39, 103 (108) = VersR 63, 485 (486), BGHZ GSZ 24, 21 (27) = VersR 57, 288 (289 re. Sp.)). Die Angriffe, die das Schrifttum gegen den genannten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen erhoben hat, richten sich, soweit ersichtlich, nirgends gegen diesen Grundsatz, sondern nur dagegen, dass das verkehrsrichtige Verhalten als besonderer Rechtfertigungsgrund und nicht etwa das verkehrswidrige Verhalten als Tatbestandsmerkmal betrachtet wird.

Hier geht indessen der Streit um einen Tatumstand, der sich unbestrittenermaßen als echter Rechtfertigungsgrund darstellen müsste.

Hiervon geht offenbar auch das Berufungsgericht, soweit es über die Klage gegen den erstbekl. Schädiger entscheidet, aus, soweit es meint, im Verhältnis zu dem mittels Direktklage in Anspruch genommenen Versicherer müsse eine andere Beweislastverteilung gelten, ist dies, wie hier bemerkt werden soll, nicht richtig (vgl. das oben erwähnte Urteil des Senats vom 13.12.1977 in der Parallelsache VI ZR 36/76 VersR 1978, 865).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch dann nichts anderes gelten, wenn der Anspruch des Geschädigten etwa auf die §§ 7, 18 StVG gestützt wird. Dass dann ein "Unfall" zum anspruchsbegründenden Tatbestand gehören mag (vgl. dazu Steffen in Krumme, Straßenverkehrsrecht § 7 StVG Rdn. 18), ändert nichts daran, dass das Einverständnis des Verletzten als besonderer Rechtfertigungsgrund auch hier nach den allgemeinen Grundsätzen vom Bekl. zu beweisen ist.

bb) Auch ein Anscheinsbeweis für die betrügerische Vortäuschung eines Unfallgeschehens, die die Rechtswidrigkeit der Schädigung ausschlösse, wird nur in Ausnahmefällen denkbar sein, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt für die vom Berufungsgericht ins Auge gefasste "Entkräftung" kein Raum ist.

Es liegt gerade im Wesen der Unfallmanipulation, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadenereignisses offenbleiben soll. Damit wäre die Entkräftung eines etwaigen Anscheins gewissermaßen "eingebaut". Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation wird also nur der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin dienen können, dass eine solche vorliegt. Gerade in Fällen der vorliegenden Art sollte der Tatrichter sich bewusst sein, dass eine Überzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt (vgl. BGHZ 53, 245 (256), BGH vom 21.12.1960 VIII ZR 145/59 NJW 61, 777 (779). Manches spricht dafür, dass unter diesen Gesichtspunkten die im Streitfall vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen doch für eine solche Überzeugungsbildung ausgereicht hätten. So verbot vor allem der Umstand, dass der Kl. sich zwar in einer großen Anzahl von Fällen des versuchten oder vollendeten Versicherungsbetrugs verdächtig gemacht hatte, indessen in keinem Einzelfall dessen überführt worden war, nicht den Schluss, dass ihm angesichts dieser sonst nicht zu erklärenden Häufung ähnlicher Verläufe insgesamt solche früheren Straftaten zur Last fallen müssen. Allerdings hätte die Tatsache allein, dass ihm solche Taten nicht fremd sind, nicht genügt, den Bekl. eine sie im vorliegenden Fall treffende Beweislast abzunehmen; im Rahmen einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung konnte sie aber immerhin Bedeutung gewinnen.

Das Berufungsgericht stellt außerdem fest, dass der Kl. selbst und Personen, deren Handeln ihm in diesem Zusammenhang möglicherweise zugeordnet werden kann, die Aufklärung des angeblichen Schadenfalls erschwert oder teilweise vereitelt haben. Es war Sache des Tatrichters, inwieweit er dies in Anwendung des der Vorschrift des § 444 ZPO zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. etwa Baumbach / Hartmann, ZPO 36. Aufl. Anm. 2 zu § (444) zu Lasten des Kl. berücksichtigte. Auch ob sich das Berufungsgericht dieser Möglichkeit bewusst gewesen ist, erscheint nicht zweifelsfrei. ..."

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