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BGH Urteil vom 14.01.1997 - VI ZR 366/95 - Zu den Anforderungen, die an eine Zukunftsprognose bei noch jungen Geschädigten zu stellen sind

BGH v. 14.01.1997: Zu den Anforderungen, die an eine Zukunftsprognose bei noch jungen Geschädigten zu stellen sind


Zu den Anforderungen, die an eine Zukunftsprognose bei noch jungen Geschädigten zu stellen sind, hat sich der BGH (Urteil vom 14.01.1997 - VI ZR 366/95) wie folgt ausgesprochen:
  1. Bei der nach § 252 Abs. 2 BGB anzustellenden Prognose ist nicht allein auf die im Unfallzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen. Maßgebend ist vielmehr auch die wahrscheinliche künftige Entwicklung.

  2. Bei einem jugendlichen Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen und ohne Einkünfte bleiben werde.

Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Es handelte sich um einen Bäckergesellen, der kurz nach seiner Lehre das Bäckerhandwerk verlassen und bis zum Unfall nur noch als Lagerarbeiter tätig war. Im Prozess um seinen Erwerbsschaden hatte der Geschädigte u.a. geltend gemacht, dass er nicht endgültig von seinem ursprünglichen Berufswunsch, Bäckermeister zu werden, Abstand genommen habe. Nach Ansicht des BGH muss die Möglichkeit, dass der Anspruchsteller später dieses Ziel doch noch weiterverfolgt haben könnte, unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten ernsthaft geprüft werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen, soweit es auf der Grundlage dieser Feststellung den Kläger jeglichen Ersatz eines Verdienstausfallschadens versagt hat.

a) Ob ein Verletzter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft Einkünfte erzielt hätte, ist durch eine nach § 252 Satz 2 BGB anzustellende Prognose zu ermitteln, für die ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den gewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Das hat das Berufungsgericht im Ansatz zwar nicht verkannt. Rechtsfehlerhaft hat es bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung aber allein auf den Unfallzeitpunkt sowie die damals bestehenden Verhältnisse abgestellt und sich demgemäß auf den aus der seinerzeitigen Abwendung des Klägers vom Bäckerhandwerk gezogenen Schluss beschränkt, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Kläger sein ursprüngliches Berufsziel, Bäckermeister zu werden, im Unfallzeitpunkt noch verfolgt habe. Für die Prognose gemäß § 252 Satz 2 BGB, insbesondere die Berücksichtigung "des gewöhnlichen Laufs der Dinge", ist indessen auch die wahrscheinliche künftige Entwicklung maßgebend. Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet und entsprechende Erwägungen nicht angestellt, so dass das angefochtene Urteil schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann.

b) Das Berufungsgericht hat ferner unter Verstoß gegen seine materiell-rechtliche Prüfungspflicht lediglich das vom Kläger in den Vordergrund gestellte Berufsziel des Bäckermeisters in seine Überlegungen einbezogen. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten hat es dagegen nicht in Betracht gezogen, obwohl sich eine solche Prüfung geradezu aufdrängte. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt noch nicht 20 Jahre alt. Bei einem Menschen in so jugendlichem Alter kann ohne - hier nicht ersichtliche - konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde. Das Berufungsgericht hätte bei einer solchen Sachlage daher auch ohne weiteren Parteivortrag zu beruflichen Alternativen die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht fernliegende Möglichkeit vorausschauend würdigen müssen, dass der noch jugendliche Kläger, um einer weiteren Arbeitslosigkeit oder sonstigen unbefriedigenden wirtschaftlichen Situation zu entgehen, entweder eine berufsfremde Tätigkeit hätte aufnehmen oder gar in seinen erlernten Beruf als Bäcker hätte zurückkehren können (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422 zu II 2 c), zumal das Berufungsgericht selbst feststellt, dass es dem Kläger jederzeit möglich wäre, eine Stelle als Bäckergeselle zu finden.

3. Nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht werden die Parteien ungeachtet einer eventuellen Hinweispflicht des Gerichtes (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Januar 1995 aaO zu II 2 d) Gelegenheit haben, näheres dazu vorzutragen, wie die beruflichen Aussichten und Möglichkeiten des Klägers ohne das Unfallereignis gewesen wären und ob sowie gegebenenfalls inwieweit die voraussichtlichen Einkünfte unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteil des Klägers dessen Erwerbsunfähigkeitsrente überstiegen hätten. ..."







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