Erhält ein Unfallverletzter, der nach unfallbedingtem Berufswechsel seinen neuen Arbeitsplatz verliert, vom Arbeitgeber einen Abfindung, dann braucht er sich diese auf seinen Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens nicht anrechnen zu lassen, vgl.OLG Hamm (Urteil vom 07.10.1993 - 6 U 198/92).