Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99 - Als Zeitraum für eine Einkommensprognose können 2 1/2 Jahre ausreichend sein; eine allgemeine Regel lässt sich nicht aufstellen BGH v. 06.02.2001: Als Zeitraum für eine Einkommensprognose können 2 1/2 Jahre ausreichend sein; eine allgemeine Regel lässt sich nicht aufstellen

Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens




Hinsichtlich der für eine Gewinn-Entgangs-Prognose zugrunde zu legenden Zeiträume hat der BGH (Urteil vom 06.02.2001 - VI ZR 339/99) ausgeführt:
"... Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen. Es muss vielmehr dem Tatsachengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein weiteres Zurückgehen als hier " (das BerG hatte 2 ½ Jahre vor dem Unfall zugrundegelegt) "verbiete sich in aller Regel schon deshalb, weil im selben Maße der notwendige Zukunftsbezug der Prognose immer mehr verloren gehe, ist unter den konkreten Gegebenheiten des Streitfalles rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt jedenfalls keine Umstände auf, die es hätten geboten erscheinen lassen, der Ermittlung des Geschäftsergebnisses in den Jahren vor dem Unfall einen größeren Zeitraum zugrunde zu legen. ..."


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