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Kammergericht Berlin Urteil vom 03.06.2004 -12 U 357/02 - Kein Verdienstausfallschaden des GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist
KG Berlin v. 03.06.2004: Kein Verdienstausfallschaden des GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist und wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von der GmbH keine Bezüge erhält
Dass einem GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Alleingesellschafter ist, wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Regel keine Verdienstausfall zusteht, hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 03.06.2004 -12 U 357/02) entschieden:
Kein Verdienstausfallschaden des GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist und wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von der GmbH keine Bezüge erhält.
Denn die Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geht zu Lasten des Gewinns der Gesellschaft, so dass im Umfang der Beteiligung des verletzten Gesellschafters in der Regel ein anrechnungsfähiger Vorteil für die Gesellschaft und damit für ihren verletzten Alleingesellschafter entsteht.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn und soweit der Gesellschafter durch einen unfallbedingten Ausfall ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist.
Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der geltend gemachte Verdienstausfallschaden steht dem Kl. zu 2) nicht zu. Zwar kann der Alleingesellschafter einer GmbH vom Haftpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen Erstattung seines während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit anfallenden Geschäftsführergehaltes verlangen (BGH, VersR 1971, 570 ff.), doch setzt dies voraus, dass es sich um eine echte Tätigkeitsvergütung handelt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht selten die Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu Lasten des Gewinns der Gesellschaft geht (vgl. BGH aaO, S. 571; Hoffmann, VersR 1980, 605, 606). Im Umfang der Beteiligung des verletzten Gesellschafters entsteht in der Regel ein anrechnungsfähiger Vorteil, wenn das Geschäftsführergehalt nicht gezahlt werden muss (vgl. Hoffmann aa0). Da der Kl. zu 2) im vorliegenden Fall Alleingesellschafter der Kl. zu 1) ist, liegt es auf der Hand, dass Zahlungen, die die Kl. zu 1) an den Kl. zu 2) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht geleistet hat, weil dieser, wie die Kl. behaupten, auf Grund von bei dem Unfall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig war, auf der anderen Seite zu ersparten Aufwendungen seitens der Kl. zu 1) führen, die dem Kl. zu 2) in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter der Kl. zu 1) zugute kommen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kl. zu 1) durch den nach Vortrag der Kl. unfallbedingten Ausfall des Kl. zu 2) ein Schaden entstanden wäre. Dies ist indes nicht der Fall (Wird ausgeführt). Soweit der BGH (aa0 S. 571) in dem von ihm zu entscheidenden Fall im Ergebnis einen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfallschadens angenommen hat, beruht dies auf den Besonderheiten des dortigen Falles. Diese bestanden darin, dass nach den getroffenen Feststellungen zwischen der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführerin ein ernstlicher Dienstvertrag zustande gekommen war und der durch die Erkrankung der Geschäftsführerin verursachte Ausfall durch erhöhte Tätigkeit anderer im Betrieb beschäftigter Personen ausgeglichen worden war. Einen solchen Sachverhalt haben die Kl. für den hier zu entscheidenden Fall nicht vorgetragen. ..."