Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 21.08.2006 - 12 U 104/06 - Der Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxi kann nicht abstrakt begründet werden

KG Berlin v. 21.08.2006: Der Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxi kann nicht abstrakt begründet werden


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 21.08.2006 - 12 U 104/06) hat entschieden:
Der Verdienstausfall infolge einer unfallbedingten Beschädigung eines Taxi kann nicht abstrakt begründet werden unter Hinweis auf die Tagessätze bei Sanden/Danner für die Nutzungsausfallentschädigung privat genutzter Fahrzeuge.


Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Soweit der Kläger als Taxiunternehmer einen Verdienstausfall geltend macht, kann er diesen der Höhe nach nicht berechnen mit dem täglichen Betrag, den ein Privater als Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingter Beschädigung eines entsprechenden Pkw verlangen könnte.

Denn beim Ausfall einer Taxe als eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, § 252 BGB (vgl. zur Berechnung: Senat, Urteile vom 10. April 1997 - 12 U 279/96 - und vom 10. Juli 2000 - 12 U 1438/99 -), den Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeugs oder ggf. der Miete eines Ersatzfahrzeugs (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249 Rn 24a).

Dagegen kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung für ein gewerblich genutztes Taxi nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 23. März 2000 - 12 U 6653/98).

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren im Wege neuen Vorbringens durch den Hinweis, er sei „Einwagenunternehmer“ möglicherweise auch eine private Nutzung des Taxi hat andeuten wollen, für deren Ausfall er Ersatz verlange, würden insoweit die Grundsätze für den Ersatz der Gebrauchsvorteile für gemischt genutzte Fahrzeuge anwendbar; auch insoweit ist jedoch erstinstanzlich nichts dargelegt worden. ..."