Das Verkehrslexikon
Rechtsprechung: Müssen unfallbedingte Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung dem Schädiger gutgebracht werden?
Rechtsprechung: Müssen unfallbedingte Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung dem Schädiger gutgebracht werden?
Der BGH hatte schon wiederholt zu entscheiden, ob Steuerdifferenzbeträge dem Geschädigten zustehen oder dem Schädiger gutzubringen sind.
Er hat hierbei den Grundsatz entwickelt, dass schadensbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten stets den zu ersetzenden konkreten Schaden verringern, also dem Schädiger gutzubringen sind, wenn nicht gerade der Zweck der Steuervergünstigung einer solchen Entlastung entgegensteht (vgl. BGH VersR 1986, 162; 1992, 886 = NZV 1992, 313; BGH NJW 1993, 1643 m.w. Nachw.).
Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit müssen solche Ausnahmen auf Fälle beschränkt werden, in denen ein entsprechender Normzweck - die Vermeidung einer sonst eintretenden Schlechterstellung durch steuerliche Entlastung - eindeutig festgestellt werden kann (vgl. BGH NZV 1989, 345 = NJW 1989, 3150 = VersR 1989, 855).
Siehe auch Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten und Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall - entgangener Gewinn
Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass dem Geschädigten Steuerdifferenzbeträge verbleiben, die ihm nur deshalb gewährt werden, weil er eine Körperverletzung erlitten hat ( 33 b EStG), weil eine einmalige und außergewöhnliche Zusammenballung von Ersatzleistungen in einem Veranlagungszeitraum erfolgt ist (§ 34 II EStG), weil die Steuerschuld verjährt ist oder weil die Schadensersatzleistung verspätet gezahlt und inzwischen der Steuertarif ermäßigt worden ist (vgl. BGH VersR 1986, 162 m.w. Nachw.).
Das OLG München (Urteil vom 29.04.2011 - 10 U 4208/10)
hat entschieden:
Steuervorteile des Geschädigten müssen nur dann im Wege des Vorteilsausgleichs angerechnet werden, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen ist eine nähere Berechnung eines Steuervorteils nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielen kann. Der Schädiger trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine Ausgleichung von Vorteilen ergibt, und dass nur außergewöhnliche Steuervorteile, die nach Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben, zu einer Anrechnung führen. Allerdings trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast, die auf dem Umstand beruht, dass allein er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich aus der Beteiligung für ihn ergeben.