Es stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn der Geschädigte für die Verschrottung seines total beschädigten Pkw 300,00 DM (150,00 €) aufwendet. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, nach Sondermärkten Ausschau zu halten, auf denen er evtl. eine Verschrottung seines Fahrzeugs ohne Entgelt angeboten bekommen hätte, so Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 18.08.1993 - 29 C 668/93).