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BGH Urteil vom 20.03.1990 - 1 StR 693/89 - Keine Verwertung von früheren Angaben eines Zeugen gegenüber einem Sachverständigen durch dessen Vernehmung

BGH v. 20.03.1990: Keine Verwertung von früheren Angaben eines Zeugen gegenüber einem Sachverständigen durch dessen Vernehmung


Der BGH (Urteil vom 20.03.1990 - 1 StR 693/89) hat zum Verwertungsverbot von Angaben eines Zeugen vor einem Sachverständigen eines anderen Verfahrens geurteilt:
Wenn ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch macht, nachdem er in einem vorausgegangenen Sorgerechtsverfahren dem vom Vormundschaftsrichter mit der Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit beauftragten Sachverständigen Angaben zum Tatgeschehen gemacht hatte, darf der Sachverständige nicht über den Inhalt der ihm gegenüber gemachten Aussage als Zeuge vernommen werden.


Siehe auch Verwertungsverbote


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Zeuge, der im Zivilrechtsstreit oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Aussagen zu machen hat, die geeignet sind, einen Angehörigen zu belasten, befindet sich in einer Lage, die derjenigen des Zeugen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vergleichbar ist. Das Gesetz billigt deshalb auch in jenen Verfahren dem Zeugen das Recht zu, die Aussage zu verweigern, und schreibt vor, dass er darüber belehrt wird (§ 383 Abs. 1, 2, § 384 ZPO; § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V. mit § 383 Abs. 1, 2, § 384 ZPO).

Macht der in solcher Weise anderweit vernommene Zeuge später in einem Strafverfahren von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so gebieten es der gemeinsame Grundgedanke und die gleichartigen Regelungen in § 52 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 384 ZPO, die Vorschrift des § 252 StPO entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass auch die früheren Aussagen im Zivilprozess oder im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Verwertungsverbot unterliegen, es sei denn, der Richter wird dazu vernommen (vgl. BGHSt 17, 324, 327; BGH GA 1970, 153, 154).

Demgegenüber hatte das Reichsgericht zwar die Ansicht vertreten, es gebe keinen Grund, das Verbot des § 252 StPO auf Urkunden zu erstrecken, "die nicht eigentliche, im Verlaufe des anhängigen Strafverfahrens über eine verantwortliche Anhörung entstandene Vernehmungsprotokolle darstellen" (RGSt 35, 247, 252). Der Bundesgerichtshof hat jedoch von jeher in § 252 StPO in Verbindung mit § 52 StPO nicht nur eine Einschränkung des Urkundenbeweises durch Ausschluss der Protokollverlesung, sondern ein Verwertungsverbot gesehen und daraus die Konsequenz gezogen, dass dieses Verbot grundsätzlich in allen Fällen gelten müsse, in denen der Zeuge seine Angaben nicht aus freien Stücken gemacht hat (BGHSt 17, 324, 327; BGH GA 1970, 153, 154; BGH bei Miebach NStZ 1989, 15 mit Anmerkung Joachim NStZ 1990, 95).

Nun war die Stieftochter des Angeklagten im damaligen Sorgerechtsverfahren freilich nicht Zeugin, sondern Verfahrensbeteiligte; das ergibt sich schon daraus, dass sie nach § 50b FGG in diesem Verfahren anzuhören war, sofern das Gericht eine Anhörung für geboten erachtete (vgl. Keidel/Amelung, FGG 12. Aufl. § 15 Rdn. 18). Auch für diesen Fall muss jedoch das Verwertungsverbot des § 252 StPO gelten. Wird ein Kind in einem Sorgerechtsverfahren zu sexuellen Übergriffen seines Stiefvaters gehört, ist seine Interessenlage in den wesentlichen Punkten nicht anders als bei einer Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren. In beiden Fällen kann ein Widerstreit bestehen zwischen dem Wunsch, aus verwandtschaftlicher Zuneigung mit Beschuldigungen zurückzuhalten, und dem Bestreben, Angaben zu machen und so eine häufig als unerträglich empfundene Situation zu beenden. Der Erfahrungstatsachen, dass der Zeuge in dieser Lage häufig in seinen Entschlüssen schwankend ist, trägt § 252 StPO dadurch Rechnung, dass eine Festlegung auf früher gemachte Aussagen grundsätzlich ausgeschlossen ist; nach dem Grundgedanken der Regelung kann es dabei auf die formale Stellung bei der Anhörung - Zeuge oder Verfahrensbeteiligter - nicht ankommen, so dass auch Aussagen, die ein Verfahrensbeteiligter in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit früher gemacht hat, in einem späteren Strafverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen können.

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob in solchen Fällen der Richter, der das Kind angehört hat als Zeuge vernommen werden darf, weil hier der Vormundschaftsrichter nach den Urteilsgründen nur über Anlass und Ablauf des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens gehört worden ist, offensichtlich also das Kind nicht zur Sache selbst angehört hat; soweit der Senat diese Frage in seinem Urteil vom 22. Dezember 1953 - 1 StR 16/53 - bejaht hat, lag dieser Entscheidung noch ein grundsätzlich anderes Verständnis des § 252 StPO zugrunde. Bedenken gegen eine Vernehmung des Richters könnten sich daraus ergeben, dass eine § 52 Abs. 3 StPO entsprechende Belehrung für Verfahrensbeteiligte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen ist; andererseits ist kein Verfahrensbeteiligter verpflichtet, Angaben zu machen (Keidel/Amelung aaO § 12 Rdn. 178). Soweit der Bundesgerichtshof die Verwertung der Einlassung eines frühen Mitbeschuldigten im Verfahren gegen einen Angehörigen auch bei Vernehmung des Richters als unzulässig angesehen hat (BGH GA 1979, 144; vgl. BGHSt 20, 384, 385), liegt dieser Fall jedenfalls anders, weil als der wesentliche Grund für das Verwertungsverbot angesehen wurde, dass für den Beschuldigten keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Wahrheit zu sagen.

Nach alledem wäre eine Verwertung der Aussage der Stieftochter des Angeklagten nur in Frage gekommen, wenn sie ihre Angaben aus freien Stücken gemacht hätte. Diese Ausnahmesituation lag hier aber nicht vor, weil das Kind in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört worden war, und es sich daher in einer vernehmungsähnlichen Situation befand. Das Landgericht durfte diese Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung daher nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten, wie es geschehen ist. Damit liegt eine Verletzung des § 252 StPO vor, die zur Aufhebung des Urteils zwingt."







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