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Ist die Partei des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren entgegen §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht belehrt worden, so folgt im nachfolgenden Zivilprozeß nicht alleine daraus ein Beweisverbot bezüglich der Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge und der urkundlichen Verwertung der polizeilichen Niederschrift über diese Vernehmung. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden. Jedenfalls wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt hat, ist ein Schutzbedürfnis der Partei grundsätzlich nicht mehr gegeben.
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