Das Verkehrslexikon

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Verwertungsverbote - Beweisverwertungsverbote - Beweiserhebungsverbote -

Verwertungsverbote in den verschiedenen Verfahrensarten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Verfassungsrechtsprechung
- Falschangaben des Betroffenen gegenüber dem MPU-Gutachter
- Zeugenaussagen aus anderen Verfahren
- Videoaufnahmen mit einer Dash-Cam



Einleitung:


Unter Verwertungsverboten versteht man in erster Linie die Nichtverwendbarkeit von an sich tilgungsreifen Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) und im Verkehrszentralregister (VZR) zum Nachteil eines Betroffenen in beliebigen Verfahren. Das Bestehen von ausdrücklichen Verwertungsverboten kann den jeweils für ein Register geltenden gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden.

Im weiteren Sinne wird darunter aber auch ein Beweisverwertungsverbot verstanden. Ein solches kann z. B. vorliegen, wenn bestimmte Beweise auf rechtswidrige Weise erlangt worden sind. Das verbotene Erlangen von Beweisen bezeichnet man auch als Beweiserhebungsverbot.


Nicht jedes Beweismittel, daß unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot erlangt wurde, führt zwingend zu einem sich daran anschließenden Beweisverwertungsverbot (z. B. kann eine an sich nicht gestattete Geschwindigkeitsmessung durch private Firmen im Auftrag einer Kommune oder eine Parkverstoßfeststellung durch private Firmen - Beweiserhebungsverbot - gleichwohl zur Verurteilung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren führen - in diesen Fällen besteht nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot -).

Eine große Bedeutung haben Probleme der verbotenen Beweiserhebung und Beweisverwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, wenn es darum geht, inwieweit Vernehmungsbeamte über den Inhalt früherer Aussagen von Zeugen und Beschuldigten in der Hauptverhandlung gehört werden dürfen, wenn die Betroffenen zuvor nicht über bestehende Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechte belehrt wurden.


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Weiterführende Links:


Datenschutz und Verkehrsrecht

Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Verwertungsverbote im Verwaltungsverfahren

Aussageverweigerungsrecht - Zeugnisverweigerungsrecht

Konsumangaben des Betroffenen

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Allgemeines:


BGH v. 10.12.2002:
   Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Freibeweisverfahren die Überzeugung gewonnen hat, daß die Voraussetzungen des Beweisverbots vorliegen.

   Ist die Partei des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren entgegen §§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht belehrt worden, so folgt im nachfolgenden Zivilprozeß nicht alleine daraus ein Beweisverbot bezüglich der Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge und der urkundlichen Verwertung der polizeilichen Niederschrift über diese Vernehmung. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden. Jedenfalls wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt hat, ist ein Schutzbedürfnis der Partei grundsätzlich nicht mehr gegeben.

VG Saarlouis v. 09.12.2020:
Strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Beweisverwertungsverbote sind im Straßenverkehrsrecht wegen des völlig anderen Gesetzeszwecks grundsätzlich unbeachtlich (ganz h.M.).

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 20.05.2011:
Die Verwendung von Videoaufzeichnungen zum Nachweis eines Abstandsverstoßes berührt nicht den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eines Kfz-Führers oder dessen enge Privatsphäre berührt. Ein Kfz-Führer setzt sich vielmehr durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle seines Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei aus. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt des Beschwerdeführers auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist. Der Verwertung von Videoaufzeichnungen steht auch der Beschluss des BVerfG vom 11.08.2009 - 2 BvR 941/08 - nicht entgegen. Dort hat das Bundesverfassungsgericht lediglich ausgeführt, dass es möglich erscheint, "dass die Fachgerichte einen Rechtsverstoß annehmen, der ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus nicht ableiten, das Bundesverfassungsgericht habe zwingend die Unverwertbarkeit der ohne Ermächtigungsgrundlage angefertigten Videoaufnahmen angeordnet. Vielmehr hat die Kammer in dem damaligen Beschluss ausdrücklich festgestellt, ob aus dem Fehlen einer gesetzlichen Befugnis für die Videoaufzeichnung ein Beweisve

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Falschangaben des Betroffenen gegenüber dem MPU-Gutachter:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

OVG Münster v. 04.07.2007:
Die im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung wahrheitswidrige Angabe eines Fahrerlaubnisbewerbers, seit der letzten aktenkundigen Verkehrsauffälligkeit sei nichts mehr vorgefallen, er habe also m.a.W. keine weiteren (relevanten) Verkehrsverstöße begangen, kann die Aussagekraft eines die Kraftfahreignung bejahenden Gutachtens ernsthaft infrage stellen, weil sie dem Gutachter eine falsche Tatsachengrundlage für die Erstellung des Gutachtens liefert.

VG Köln v. 14.10.2010:
Macht der Betroffene gegenüber dem MPU-Gutachter auf dessen Frage nach weiteren Vorfällen oder gegen ihn anhängigen Verfahren falsche Angaben, führt dies zur Unverwertbarkeit des daraufhin ergangenen positiven Fahreignungsgutachtens und die Führerscheinbehörde handelt rechtmäßig, wenn sie eine erteilte Fahrerlaubnis wieder entzieht.

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Zeugenaussagen aus anderen Verfahren:


Zeugen - Zeugenbeweis

BGH v. 04.11.2010:
Es verstößt gegen den zivilprozessualen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn ein Gericht Aussagen, die Zeugen vor ihm in einem anderen Verfahren gemacht haben, als gerichtsbekannt verwertet. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn dies von der beweispflichtigen Partei beantragt wird (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421). - nach oben -





Videoaufnahmen mit einer Dash-Cam:


Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung

Dashcam - On-Board-Kamera

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