Das Verkehrslexikon

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Verzugszinsen: jeweilige Höhe des Basiszinssatzes

Verzugszinsen: jeweilige Höhe des Basiszinssatzes


Siehe auch

Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung

und

Verzugszinsen / Basiszinssatz




Als gesetzlicher Verzugsschaden können gem. § 288 BGB ohne weitere Nachweise jeweils 5 % plus dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden. Das bis zur Schuldrechtsbereinigung geltende Diskontsatz-Überleitungsgesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 aufgehoben. Die Basiszinssätze betrugen:



Die Verzugszinsen in der rechten Spalte betreffen die normalen Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs. 1 BGB); sind an einem Geschäft keine Verbraucher beteiligt (zumeist Handelsgeschäfte), so werden zum jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 (Inkrafttreten des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes) 8 % addiert (§ 288 Abs. 2 BGB).

Bei Immobiliardahrlehnsverträgen betragen die Verzugszinsen 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 497 Abs. 1 BGB).

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