Das Verkehrslexikon
Verzugszinsen: jeweilige Höhe des Basiszinssatzes
Verzugszinsen: jeweilige Höhe des Basiszinssatzes
Siehe auch
Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung
und
Verzugszinsen / Basiszinssatz
Als gesetzlicher Verzugsschaden können gem. § 288 BGB ohne weitere Nachweise jeweils 5 % plus dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden. Das bis zur Schuldrechtsbereinigung geltende Diskontsatz-Überleitungsgesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2002 aufgehoben.
Die Basiszinssätze betrugen:
Die Verzugszinsen in der rechten Spalte betreffen die normalen Verbrauchergeschäfte (§ 288 Abs. 1 BGB); sind an einem Geschäft keine Verbraucher beteiligt (zumeist Handelsgeschäfte), so werden zum jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 (Inkrafttreten des Schuldrechts-Modernisierungsgesetzes) 8 % addiert (§ 288 Abs. 2 BGB).
Bei Immobiliardahrlehnsverträgen betragen die Verzugszinsen 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 497 Abs. 1 BGB).
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