Das Verkehrslexikon

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Das Werkstattverschulden ist grundsätzlich nicht vom Geschädigten, sondern vom ersatzpflichtigen Schädiger zu vertreten

Das Werkstattverschulden ist grundsätzlich nicht vom Geschädigten, sondern vom ersatzpflichtigen Schädiger zu vertreten


Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet, bei der Auswahl von Reparaturwerkstatt und Mietwagenunternehmen sich wirtschaftlich denkend und vernünftig zu verhalten, sowie grundsätzlich bei den zur Schadensbehebung eingesetzten Fachleuten auf eine schnelle Schadensbeseitigung zu drängen.

Jedoch ist die Werkstatt nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern derjenige des Schädigers, denn diesem obliegt gegenüber dem Schädiger die Wiederherstellung des vor dem Unfall gegebenen Zustandes.

Jegliche Mehrkosten beim Reparaturaufwand oder bei der Länge der Ausfallzeit, die dann trotzdem zu verzeichnen sind, gehen deshalb nicht zu seinen Lasten, sind vielmehr dem Risikobereich des ersatzpflichtigen Schädigers zuzuordnen.


Siehe auch Zur Bedeutung des Werkstattverschuldens beim Ausfallschaden und beim Reparaturkostenersatz


Der BGH (Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73) hat sich in einer grundsätzlichen Entscheidung mit dem Problem des Werkstattverschuldens sowohl hinsichtlich überhöhter Reparaturkosten wie auch überzogener Reparaturzeiten auseinandergesetzt und insoweit festgestellt:
Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.