Das Verkehrslexikon

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Fehlende Aufklärung über Alt- bzw. Vorschäden schließt gesamten Anspruch aus

Fehlende Aufklärung über Alt- bzw. Vorschäden schließt gesamten Anspruch aus


Wenn ein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits nachweisbar Vorschäden aufweist, muss der Geschädigte genau darlegen und beweisen, welche Schäden auf den letzten Unfall zurückzuführen sind und welche nicht. Verschweigt er diese Vorschäden bzw. kann er die geforderte genaue Aufklärung nicht leisten, dann hat er überhaupt keinen Schadensersatzanspruch aus dem letzten Unfallereignis. Schon früh wurde diese Linie vom OLG Köln (Urteil vom 05.02.1996 - 16 U 54/95) vorgegeben:
Stellt nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, dass keinesfalls alle geltendgemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können, und bestreitet der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann dem Anspruchsteller auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses sein könnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, dass auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten.


Bekräftigt hat dies auch OLG Köln (Urteil vom 22.02.1999 - 16 U 33/98):
"Ist bewiesen, dass nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Anspruchsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens lässt sich nicht ausschließen, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind."
In seinem Urteil vom 13.10.2000 - 101 C 3085/00 - hat das Amtsgericht Mitte von Berlin zum Ausschluss des gesamten Schadensersatzanspruchs bei teilweise nicht auf das letzte Unfallereignis zurückzuführenden Vorschäden ausgeführt:
"... Die Beklagten haben zwar eine ganz leichte Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen nicht bestritten, wenden sich jedoch gegen den von der Klägerin geltend gemachten Schadensumfang. Dabei haben sich die Beklagten auf das von ihnen außergerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... bezogen. Rechtlich stellt dieses Gutachten einen substantiierten Beklagtenvortrag dar. Dieses Gutachten zeigt eindeutig, dass nicht der gesamte von der Klägerin geltend gemachte Schaden auf eine Berührung des Beklagtenfahrzeugs zurückgeführt werden kann. Für einen erheblichen Teil der Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug fehlt es an korrespondierenden Berührungsstellen am Beklagtenfahrzeug. ...

Bei diesem Sachverhalt scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Es steht bereits aufgrund der vorliegenden Fotos fest, dass die Klägerin hier unfallunabhängige Altschäden geltend macht. Dies hat zur Folge, dass in Übereinstimmung der Rechtsprechung aller in Berlin mit Verkehrssachen befassten Gerichte ein Schadensersatzanspruch ausscheidet. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer Vielzahl von Schäden die herauszusuchen, die möglicherweise durch eine Berührung des Beklagtenfahrzeugs entstanden sein könnten. Jede Beweisaufnahme liefe unter diesen Gesichtspunkten auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. ..."
Dies sieht auch das OLG Brandenburg (Urteil vom 17.03.2005 - 12 U 163/04) so:
Hatte ein unfallbeschädigtes Kfz bereits mehrere Vorschäden und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Schäden teilweise auf diesen Vorschäden beruhen, hat der Geschädigte auch für die kompatiblen Schäden, die durch den letzten Unfall entstanden sein können, keinen Ersatzanspruch.
Der oben angedeuteten Linie folgt allerdings das OLG München v. 27.01.2006: zumindest dann nicht, wenn der Neuschaden vom Vorschaden technisch und rechnerisch eindeutig abgrenzbar ist:
"... Hinsichtlich der Schadenshöhe kommt dem Geschädigten grundsätzlich die Erleichterung des § 287 ZPO zugute. § 287 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 - 10 U 2378/05). In Fällen eines verschwiegenen Vorschadens sind bei der Beweiswürdigung natürlich strengere Maßstäbe anzulegen (so zu Recht OLG Hamm OLGR 1993, 257 = r+s 1994, 59 = SP 1994, 154).

b) Daraus folgt für die Fälle eines (zunächst) verschwiegenen, mit dem geltend gemachten Schaden ganz oder teilweise deckungsgleichen Vorschadens, dass ein Ersatzanspruch nur insoweit besteht, als der geltend gemachte Zweitschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbar ist (so der Senat in stRspr., zuletzt Urt. v. 22.04.2005 - 10 U 5880/04; ebenso OLG Hamm a.a.O. [i. Erg.]; LG Augsburg NJW-RR 2004, 22; LG Wuppertal SP 2005, 197).

aa) Dem steht die vom Erstrichter und auch in zahlreichen anderen Entscheidungen zitierte Entscheidung OLG Köln NZV 1996, 241 nicht entgegen. ... (wird ausgeführt)

Neuere Rechtsprechung zu dieser Problemstellung siehe Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug und im Modul Inkompatible Schäden.







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