Das Verkehrslexikon

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OLG Stuttgart (Urteil vom 29.11.2006 - 3 U 16/06 - Zu den Sorgfaltspflichten des herannahenden Kfz-Führers bei Wahrnehmung von Warnblinklicht bei Dunkelheit

OLG Stuttgart v. 29.11.2006: Zu den Sorgfaltspflichten des herannahenden Kfz-Führers bei Wahrnehmung von Warnblinklicht bei Dunkelheit


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.11.2006 - 3 U 16/06) hat entschieden:
Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobhan bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschaltener Warblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden und ist deshalb verpflichtet, anggesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit zu reduzieren, dass ihm ein gefahrlosses Anhalten jederzeit möglich ist.


Siehe auch Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs und Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs


Zum Sachverhalt: Die Klägerin machte als Haftpflichtversicherer des Unfallbeteiligten M. B. Freistellungsansprüche gegen die Beklagten aus einem Unfallereignis vom 09.03.2003 auf der B. bei Bad Wörishofen geltend.

Die Klägerin begehrte die Feststellung einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 80 %. Diese hat die Klagforderung in Höhe einer Haftungsquote von 20% anerkannt.

Das Landgericht hat die weitergehende Klage nach informatorischer Anhörung des Beklagten Ziff. 2 abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ergebe sich eine Haftungsverteilung von 20 % zu 80 % zu Lasten der Beklagten.

Die Berufung hatte nur teilweise Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Die Beklagten sind lediglich verpflichtet, die Klägerin in Höhe einer Quote von 35% von Ansprüchen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 09.03.2003 freizustellen. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme wurde der Unfall zum überwiegenden Teil durch ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin verursacht.

1. Eine grundsätzlich bestehende Haftung der Beklagten nach § 7 StVG steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagten haben den klägerischen Anspruch dem entsprechend in Höhe eines Verursachungsbeitrages von 20 % anerkannt. In diesem Umfang wird das landgerichtliche Urteil von den Parteien nicht angegriffen.

2. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StVG müssen die Verursachungsbeiträge der Beteiligten Kfz-Halter zueinander bewerten werden. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kfz ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben. In einem ersten Schritt ist das Gewicht des Verursachungsbeitrags des einen und des anderen Kfz-Halters zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass insoweit zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar auch nur solche Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 2000, 3069; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 17 StVG Rn. 12). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt der Senat hierbei zu der Überzeugung, dass der Unfall überwiegend auf ein verkehrswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin zurückzuführen ist.

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. L. im Ermittlungsverfahren (Gutachten vom 14.08.2003, Bl. 92 ff. der Beiakten), mit dessen Verwertung sich die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich einverstanden erklärt haben, hat sich der Versicherungsnehmer der Klägerin der späteren Unfallstelle mit überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit genähert und dadurch die Kollision mit dem verunfallten Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 verschuldet.

aa) Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob auf Seiten des Versicherungsnehmers der Klägerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vorliegt und ob an dem verunfallten Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 vor der Kollision noch die Warnblinkeinrichtung funktionierte. Dafür sprechen zwar folgende Umstände, die allerdings nicht abschließend bewertet werden müssen: Grundsätzlich darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Die übersehbare Strecke war vorliegend zusätzlich dadurch beschränkt, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nach den Feststellungen des Sachverständigen im Strafverfahren nur mit Abblendlicht gefahren wurde. Eine der in § 18 Abs. 6 StVO enthaltenen Erleichterung für das Fahren auf Autobahnen mit Abblendlicht lag vorliegend unstreitig nicht vor. Der Versicherungsnehmer der Klägerin musste auch grundsätzlich mit einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis typischer Weise rechnen. Der BGH hat insoweit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Kraftfahrer bei Dunkelheit mit unbeleuchteten, liegen gebliebenen Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn zu rechnen habe, soweit deren Erkennbarkeit nicht in atypischer Weise besonders erschwert ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 406; OLG Frankfurt, RuS 2002, 410). Für ein auf der Überholspur verunfalltes, auf dem Dach liegenden Fahrzeug, gilt, dass dieses so massiv und kontrastreich ist, dass man es bei aufmerksamer Fahrweise auch im Dunkeln noch relativ gut erkennen kann. Selbst wenn die Aussage des Zeugen H. als zutreffend unterstellt wird, dass an dem verunfallten Fahrzeug selbst nach der Kollision noch die Warnblinkanlage schwach funktionierte, kann aber nicht mit abschließender Sicherheit aufgeklärt werden, ob und ab welcher Entfernung das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer der Klägerin hätte erkannt werden können und ob dieser den Zusammenstoß dadurch hätte vermeiden können.

bb) Der Senat kommt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch zu dem Ergebnis, dass der Zusammenstoß in erster Linie durch eine der konkreten Situation nicht angepasste Geschwindigkeit des Versicherungsnehmers der Klägerin unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 StVO verursacht wurde. Danach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht; er hat die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten anzupassen. Im Regelfall verhält sich ein Fahrer verkehrsgerecht, wenn er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Fahrstrecke anhalten kann. Allerdings darf der Fahrzeugführer nicht in jeder Verkehrssituation den durch das Sichtfahrgebot eröffneten Geschwindigkeitsrahmen ausschöpfen. Insbesondere ist dann eine Verringerung der Sichtfahrgeschwindigkeit geboten, wenn eine unklare Verkehrssituation besteht und der Fahrer die vor ihm liegende Entwicklung des Verkehrs nicht sicher beurteilen kann. So ist vor allem bei Anzeichen eines Unfallgeschehens eine deutliche situationsadäquate Verlangsamung angezeigt, damit der Fahrer notfalls sofort anhalten kann (vgl. Saarl. OLG, OLGR Saarbrücken 2005, 570; Janizewski/Jagow/Burmann, § 3 StVO, Rnr. 33). Die Vernehmung der Zeugen H. und S. hat ergeben, dass bereits beim Heranfahren an die spätere Kollisionsstelle, die auf einer Kuppe liegt, die Warnblinker der auf dem Standstreifen haltenden Fahrzeuge zu sehen waren. Während sich bei Annäherung des Zeugen H. erst das Fahrzeug der Zeugin M. auf dem Standstreifen befand, waren es bereits drei Fahrzeuge, als der Zeuge S. heranfuhr. Sowohl der Zeuge H., als auch der Zeuge S. schilderten, dass sie sich der Unfallstelle mit deutlich verringerter Geschwindigkeit näherten. Insbesondere der Zeuge S. hat eindrucksvoll geschildert, dass zu diesem Zeitpunkt optimale Sichtverhältnisse geherrscht hätten und bereits aus einer Entfernung von ca. 800 m zur Unfallstelle die Warnblinker der auf dem Standstreifen haltenden Fahrzeuge erkennbar waren, weswegen er zunächst von einer Staubildung ausging und deshalb im Heranfahren seine Geschwindigkeit von 140 km/h bis auf Schrittgeschwindigkeit reduzierte.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. ist der Versicherungsnehmer der Klägerin demgegenüber auf die Unfallstelle zugefahren, ohne seine Geschwindigkeit spürbar zu reduzieren. Die Kollisionsgeschwindigkeit seines PKW betrug zwischen 123 und 135 km/h. Ebenso wie die Zeugen H. und S. hätte der Versicherungsnehmer der Klägerin bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass in Anbetracht der unklaren Verkehrssituation im Bereich der haltenden und durch Warnblinker erkennbaren Fahrzeuge eine erhebliche Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit veranlasst war. Insbesondere konnte er aufgrund der wegen Dunkelheit eingeschränkten Sichtmöglichkeit nicht darauf vertrauen, dass sich wegen der nur auf der rechten Standspur befindlichen Fahrzeuge mit Warnblinker ein etwaiger Stau oder Unfall lediglich auf den Bereich der rechten Fahrspur beschränkte und dass er ohne wesentliche Reduzierung seiner Geschwindigkeit diese Stelle durch einen Wechsel auf die Überholspur gefahrlos passieren konnte. Angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit und der Erfahrungstatsache, dass Unfälle auf Autobahnen nicht selten schwerste Schäden verursachen und vielfach Ersthelfer an ungesicherten Unfallstelle erheblich gefährdet sind, ist der Fahrer bei unklarer Verkehrslage zur Einhaltung der äußersten Sorgfalt verpflichtet. Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobahn bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden und ist deshalb verpflichtet, angesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit reduzieren, dass ihm ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich ist. Dem Versicherungsnehmer der Klägerin ist daher ein erheblicher Verschuldensvorwurf zu machen.

b) Demgegenüber trifft den Beklagten Ziff. 2 nur ein geringer Verschuldensvorwurf.

aa) Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO kann dem Beklagten Ziff. 2 nicht zur Last gelegt werden, da dieser aufgrund der vorhandenen Wildschutzzäune nicht damit rechnen musste, dass vom rechten Fahrbahnrand größere Tiere auf die Fahrbahn der Autobahn gelangen konnten. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Wildschweinen im Bereich seiner Fahrspur waren für den Beklagten Ziff. 2 ebenfalls nicht gegeben.

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z. kann der Senat einen Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 2 in Form einer fehlerhaften Reaktion auf die plötzlich auftretenden Wildschweine im Bereich seiner Fahrbahn nicht feststellen.

Nach der - insbesondere für den Bereich der Kraftfahrzeugkaskoversicherung - ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, verletzt ein Kraftfahrer allerdings seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße, wenn er das mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Risiko in Kauf nimmt, um einem kleineren Tier (Hase, Fuchs, Hund etc.) auszuweichen. Der Kraftfahrer kann bei dieser Geschwindigkeit, wenn er nicht über ein besonderes Training verfügt, die Folgen einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung kaum beeinflussen. Lenkt er sein Fahrzeug dennoch unvermittelt zur Seite, lässt er ein hohes Risiko für sein Fahrzeug - wie auch für sein Leben und seine Gesundheit - unbeachtet (vgl. nur BGH NJW 1997, 1012).

Die Berufung rügt zurecht, dass das Landgericht zu Vorhandensein und Größe der Wildschweine, welche den Beklagten Ziff. 2 nach seinem Vortrag zu einem Ausweichmanöver veranlassten, nur unzureichende Feststellungen getroffen hat, indem es ohne Beweisaufnahme lediglich aufgrund der informatorischen Schilderungen des Beklagten Ziff. 2 angenommen hat, dass die auf der Fahrbahn befindlichen Tiere ältere Frischlinge gewesen seien, welche aufgrund ihrer Körpergröße nicht hätten überfahren werden können. Aus den protokollierten Angaben des Beklagten Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2005 (Bl. 36/38) ergibt sich, dass dieser keinerlei Angaben zur Größe der Wildschweine gemacht hat. Zur Größe der Wildschweine wurde auch in der Klagerwiderung nicht näher vorgetragen.

Nach der durchgeführten Vernehmung des Zeugen Z., der als Jagdberechtigter am Tag nach dem Unfallereignis die im Bereich der Unfallstelle vorhandenen Trittspuren besichtigte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Ausweichreaktion des Beklagten Ziff. 2 auf die unmittelbar neben der Fahrbahn befindlichen Wildschweine nicht verkehrswidrig war. Der Zeuge Z. hat - teilweise unter Bezugnahme auf seine bereits im Ermittlungsverfahren erfolgten schriftlichen Feststellungen vom 23.03.2005 (Bl. 50 der Beiakten) - nachvollziehbar und plastisch geschildert, dass anhand der Trittspuren erkennbar war, dass sich neben der Fahrbahn eine Bache mit vier Frischlingen befunden habe. Zwei dieser Frischlinge haben nach der Spurenlage die Autobahn auch überquert. Dies entspricht auch im wesentlichen den Angaben der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin K. (Bl. 14 der Beiakte), welche am rechten Fahrbahnrand unmittelbar vor dem Unfall drei Wildschweine beobachtet hatte. Der Zeuge Z. konnte weiter anhand der im Bereich des Wildzaunes vorhandenen Größe der Trittspuren das Gewicht der Frischlinge auf ca. 20-30 kg und das der Bache auf ca. 50-60 kg schätzen. Die Richtigkeit dieser Schätzung wurde weder von den Parteien in Frage gestellt, noch sieht der Senat irgendwelche Anhaltspunkte diese zu bezweifeln. In Anbetracht des erheblichen Körpergewichts der Tiere und der Tatsache, dass für den Beklagten Ziff. 2 nicht nur ein Zusammenprall mit einem Wildschwein drohte, sondern die ernsthafte Möglichkeit bestand, mit mehreren Tieren zu kollidieren, kann der Versuch, durch eine abrupte Lenkbewegung einen heftigen Aufprall mit erheblichen Beschädigungen am Fahrzeug zu vermeiden, in dieser konkret gegebenen Situation nicht als verkehrs- oder sorgfaltswidrig bewertet werden. Durch einen möglichen Aufprall auf mehrere Wildschweine mit Körpergewichten in der oben bezeichneten Größenordnung hätte nach Überzeugung des Senats, für Leben und Gesundheit des Beklagten Ziff. 2 und seiner im Fahrzeug befindlichen Familienangehörigen sowie für sein Fahrzeug ein gleichermaßen hohes Risiko bestanden, wie dies bei einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung bestand. Durch das riskante Ausweichmanöver bestand immerhin die Möglichkeit, einen unmittelbar bevorstehenden Verkehrsunfall abzuwenden. Daraus, dass der Beklagte Ziff. 2 in Folge dessen die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, dieses ins Schleudern geriet und schließlich umstürzte, kann allenfalls ein minimaler Verschuldensvorwurf hergeleitet werden, da allgemein bekannt ist, dass derartigen Situationen allenfalls durch ein gezieltes Fahrtraining beherrschbar sind, über welches der Beklagte Ziff. 2 aber nicht verfügte.

c) Dem Beklagten Ziff. 2 kann nicht vorgeworfen werden, die Unfallstelle entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO nicht rechtzeitig durch das Aufstellen eines Warndreiecks gesichert zu haben. Auch wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall bereits eine geraume Zeit verstrichen sein sollte, war es in der gegebenen Situation dem Beklagten Ziff. 2 nicht zumutbar, unmittelbar nach dem Verlassen seines Fahrzeuges ein Warndreieck aufzustellen. Zum einen ergibt sich dies schon aus der Beschädigung seines auf dem Dach liegenden Fahrzeuges und der offensichtlich eingeschränkten Möglichkeit, überhaupt an ein Warndreieck im Fahrzeuginneren heran zu kommen. Zum anderen stand neben der Sicherung der Unfallstelle auch die Rettung der im Fahrzeug verbliebenen Familienangehörigen im Vordergrund. Als der Beklagte Ziff. 2 sein Fahrzeug verlassen konnte, hatten im Bereich der Standspur an der Unfallstelle auch bereits mehrere Fahrzeuge angehalten, welche sich als Ersthelfer betätigten. Der Zeuge H. hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 15.04.2003 im Ermittlungsverfahren (Bl. 47/49 der Beiakte) ausgesagt, er habe gerade versucht sein Warndreieck zu holen, als der Versicherungsnehmer der Klägerin bereits herangefahren kam und mit dem verunfallten Fahrzeug kollidierte. Dass es dem Beklagten Ziff. 2 zuvor überhaupt möglich gewesen wäre, das Warndreieck aus seinem Fahrzeug zu entnehmen und aufzustellen, kann daher nicht mehr sicher festgestellt werden.

d) Zu Recht beanstandet die Berufung, dass das Landgericht die Frage, ob aufgrund des ungesicherten und möglicherweise unbeleuchteten Liegenbleibens des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2 auf der Überholspur der Autobahn eine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen ist, nicht in Erwägung gezogen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Lasshof und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Warnblinkanlage am Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 zum Zeitpunkt des Aufpralls des Versicherungsnehmers der Klägerin noch ganz oder teilweise funktionierte. Möglicherweise waren die Scheinwerfer bereits teilweise durch den ersten Anprall an der Mittelleitplanke zerstört. Allerdings ist bereits allein aufgrund der durch den ersten Unfall hervorgerufene Situation von einer erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2 auszugehen. Die von einem schlecht beleuchteten, auf der Überholspur einer Autobahn auf dem Dach liegendem PKW ausgehende Gefahr übersteigt die normale Betriebsgefahr erheblich (vgl. OLG Frankfurt, RuS 2002, 410) und kann bei Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge nicht außer Betracht bleiben.

e) Für die Haftungsabwägung ist daher zum einen der schwerwiegende Verkehrsverstoß des Versicherungsnehmers der Klägerin einzubeziehen, auf der anderen Seite die durch den ersten Unfall erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2. Ein etwaiges Verschulden des Beklagten Ziff. 2 ist demgegenüber als so gering zu veranschlagen, dass dieses gegenüber der erheblichen Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig in den Hintergrund tritt. Insgesamt hält der Senat bei Abwägung aller Umstände eine Haftungsquote von 65% zu Lasten der Klägerin und 35% zu Lasten der Beklagten für angemessen. ..."