Das Verkehrslexikon

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BayObLG Beschluss vom 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03 - Zur Überführung von Fahrzeugen mit österreichischem Kennzeichen nach Fernzulassung

BayObLG v. 11.03.2004: Zur Überführung von Fahrzeugen mit österreichischem Kennzeichen nach Fernzulassung




Das BayObLG (Beschluss vom 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03) hat entschieden:

   Das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der so genannten Fernzulassung österreichische Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in Deutschland verstößt gegen § 18 Abs. 1, § 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Inbetriebsetzens eines Kraftfahrzeugs ohne gültiges Kennzeichen zu einer Geldbuße von 100 DM. Nach den Feststellungen des Amtgerichts ist der Betroffene Geschäftsführer der Firma V I C -T and L -T -GmbH mit Sitz in S /Österreich. Gegenstand des Unternehmens ist der Ankauf von Kraftfahrzeugen, insbesondere Lastkraftwagen und Omnibussen in der Bundesrepublik Deutschland und anderen europäischen Ländern sowie deren Überführung nach Salzburg durch vom Betroffenen beauftragte Fahrer. Die Fahrer erhalten vom Betroffenen für jedes zu überführende Fahrzeug ein in Salzburg ausgestelltes blaues österreichisches Probe- und Überführungskennzeichen, das sie am Ort der Übernahme im Ausland an dem Fahrzeug anbringen, bevor sie mit diesem nach Salzburg fahren. Am 20.10.2000 gegen 18.30 Uhr fuhr der vom Betroffenen beauftragte H K mit einem Lkw, den er im Werk Wörth bei Ulm übernommen und dort mit dem blauen österreichischen Kennzeichen S- versehen hatte, auf der Bundesautobahn A8 in Richtung Salzburg. Bei km 13 wurde er von der Polizei angehalten. Dem Betroffenen war spätestens seit einer polizeilichen Anhörung vom 17.10.2000 anlässlich eines ähnlichen früheren Transportes bekannt, dass die zuständigen bayerischen Behörden die vom Betroffenen praktizierte Vorgehensweise als gesetzwidrig ansahen.




Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte. Er war der Auffassung, es sei nach geltendem Recht zulässig, die von österreichischen zuständigen Behörden ausgegebenen Kennzeichen an einem Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland anzubringen und mit ihnen dort auf öffentlichen Straßen zu fahren. Dies folge insbesondere aus Art. 35 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 4 des Wiener Übereinkommens vom 8.11.1968. Bereits vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens sei die Vorgehensweise nach § 1 IntKfzVO zulässig gewesen.

Der gemäß § 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG im Zulassungsverfahren zuständige Einzelrichter hatte die Rechtsbeschwerde zugelassen, da eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten erscheine, und sie gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat zur Entscheidung übertragen.

Die Rechtsbeschwerde erwies sich als unbegründet.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Betroffene verantwortlich das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeuges ohne gültiges Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst hat (vgl. hierzu BayObLG VRS 43, 457; NZV 1995, 458; siehe auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 37. Aufl. § 18 StVZO Rn. 37). Das von den österreichischen Behörden ausgegebene Probe- und Überführungskennzeichen genügt der Kennzeichnungspflicht nicht. Eine so genannte Fernzulassung ist entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht zulässig.

1. Das Amtsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) eine derartige Fernzulassung nicht gestattet. In § 1 der Verordnung ist von "ausländischen Kraftfahrzeugen" die Rede, um die es vorliegend nicht geht, da der Standort des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Anbringung des Kennzeichens im Inland lag. Im Übrigen findet § 28 StVZO, der die Verwendung so genannter roter Kennzeichen regelt, nach § 7 Abs. 2 Nr. 8 IntKfzVO für Überführungsfahrten ins Ausland keine Anwendung. Umso mehr scheidet die Verwendung gleichartiger ausländischer Kennzeichen aus.

Auch das Wiener Übereinkommen, das weitergehend als die Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr keinen internationalen Zulassungsschein mehr verlangt, sondern einen nationalen Zulassungsschein genügen lässt (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer Straßenverkehr § 2 IntKfzVO Rn. 2), regelt die so genannte Fernzulassung nicht. Durch das Abkommen wird in weitergehendem Umfang als zuvor die Anerkennung ausländischer Kennzeichen geregelt. Damit sollte aber nicht in das Zulassungsrecht der einzelnen Staaten eingegriffen werden und anderen Staaten ermöglicht werden, Fernzulassungen auf ausländischem Territorium durchzuführen. So sieht auch Art. 37 des Abkommens vor, dass jedes Fahrzeug im internationalen Verkehr ein Unterscheidungskennzeichen des Staates führen soll, in dem es zugelassen wurde. Diese Regelung geht offensichtlich von einer Zulassungshoheit des jeweiligen Staates aus, in dem das Fahrzeug in den Verkehr gebracht wird. Die von dem Betroffenen in Anspruch genommene Auslegung des Art. 35 des Übereinkommens hätte zur Folge, dass Behörden eines jeden Vertragsstaates in den jeweils anderen Staaten Kfz-Zulassungen vornehmen könnten. Dies ist ersichtlich nicht gewollt.




Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich, die eine Fernzulassung in Deutschland ermöglichen könnten, bestehen nicht, unbeschadet der Frage, ob Österreich seinerseits einseitig eine so genannte Fernzulassung auf seinem Staatsgebiet anerkennt. Eine durch Briefwechsel getroffene Regelung besteht zwischen Italien und Deutschland (VkBl. 1994, 94). Mit ihr wird die Anerkennung der Verwendung so genannter roter Kennzeichen durch die italienischen Behörden sowie der targa proba durch die Bundesrepublik Deutschland geregelt. Eine solche Regelung wäre zunächst einmal überflüssig, wenn sich die Pflicht zur Anerkennung einer so genannten Fernzulassung bereits aus dem Wiener Übereinkommen ergäbe. Im Übrigen werden in dem deutsch-italienischen Briefwechsel auch keine Fernzulassungen geregelt. Vielmehr sollen nur im jeweiligen Standortland angebrachte Überführungskennzeichen geduldet werden. Dass damit eine Einschränkung des Wiener Übereinkommens gewollt sein könnte, das nach Auffassung des Betroffenen bereits weitergehende Regelungen enthält, erscheint fern liegend.

2. Die Regelung verstößt auch nicht gegen Europäisches Recht. Der Senat hat in anderer Sache (betreffend eine so genannte Fernzulassung mit italienischen Kennzeichen in Deutschland) dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die deutschen einschlägigen Bestimmungen gegen Art. 29 EG-Vertrag verstoßen. Die Kommission hat in dem Verfahren vorgeschlagen zu entscheiden, dass ein Verstoß nicht gegeben ist; der Gerichtshof hat wie folgt entschieden:

   Art. 29 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die es einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafe verbietet, ein in dem erstgenannten Mitgliedstaat gekauftes Fahrzeug, das mit Überführungskennzeichen versehen ist, die zur Ausfuhr des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedstaat von dessen zuständigen Behörden zugeteilt worden sind, in diesen anderen Mitgliedstaat zu überführen, wenn diese Regelung zu einer Beschränkung der Ausfuhrströme führen kann, unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedstaats und seinen Außenhandel schafft sowie den inländischen Handel zum Nachteil des Handels eines anderen Mitgliedstaats begünstigt, soweit die Regelung nicht nach Art. 30 EG gerechtfertigt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.




Der Senat sieht unter Zugrundelegung dieser Entscheidung keinen Verstoß gegen Art. 29 EG-Vertrag. Nach Feststellung des Gerichtshofs sind, da eine Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet fehlt, allein die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Fahrzeugen einschließlich der Zulassung zwecks Ausfuhr in einen anderen Mitgliedsstaat sowie die Sanktionen für den Fall einer Verletzung dieser Voraussetzungen festzulegen. Die Zulassungsbestimmungen gehen zu Recht davon aus, dass Fahrzeuge, die in der Bundesrepublik in den Verkehr gebracht werden, von deutschen Behörden Kennzeichen zugeteilt erhalten müssen. Die Notwendigkeit einer Vergabe deutscher Kennzeichen besteht uneingeschränkt für alle im Inland in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge, unabhängig davon, ob sie ausgeführt werden sollen oder im Inland verbleiben.

Die deutschen Regelungen über die amtliche Zulassung unterscheiden zwischen Fahrzeugen, die im Inland verbleiben und solchen, die ausgeführt werden sollen und daher lediglich ein Ausfuhrkennzeichen erhalten (Art. 7 IntKfzVO). Die Zulassung für die zur Ausfuhr bestimmten Fahrzeuge steht zwischen der regulären Zulassung nach §§ 18 Abs. 1 ff. StVZO und der vorübergehenden Zulassung nach § 28 StVZO. Als provisorische, d.h. befristete Zulassung steht sie dem Verfahren nach § 28 StVZO näher als dem nach § 18 Abs. 1 StVZO (vgl. Lütkes/Ferner/Kramer § 7 IntKfzVO Rn. 4). Die Regelungen über die Ausfuhrzulassungen sind damit nicht restriktiver als diejenigen für die Zulassung eines Fahrzeugs mit endgültigem Standort in Deutschland.

§ 28 StVZO regelt eine vereinfachte Zulassung ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung mittels Kurzzeitkennzeichen (zur einmaligen Verwendung) oder roter Kennzeichen (zur wiederkehrenden Verwendung). Die Überführungskennzeichen und Kurzkennzeichen werden nicht für die Ausfuhr zugeteilt. Sie werden aber unabhängig davon vergeben, wohin das Fahrzeug überführt werden soll. Zwar sind sie in erster Linie für eine Überführung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gedacht; die Frage ihrer Anerkennung im Ausland ist aber kein Problem der unterschiedlichen Regelung durch deutsches Recht. Auch nach dem Vorbringen des Verteidigers werden diese Kennzeichen im Übrigen in Österreich anerkannt, so dass eine unterschiedliche Behandlung von Ausfuhr- und Binnenhandel insoweit nicht ersichtlich ist.



Der Umstand, dass nur in Deutschland ansässige Firmen oder Personen so genannte rote Kennzeichen erhalten, im Ausland ansässige Firmen daher auf die Möglichkeit der Verwendung von Ausfuhrkennzeichen nach Art. 7 IntKfzVO oder Kurzzeitkennzeichen verwiesen sind, stellt keine unzulässige Beeinträchtigung des Außenhandels dar. Zunächst einmal können auch österreichische Firmen oder Personen eine Niederlassung in Deutschland begründen und dann die Zulassung roter Kennzeichen in gleicher Weise beantragen wie deutsche Firmen. Die unterschiedliche Behandlung aufgrund des Wohnsitzerfordernisses wäre zudem durch objektive Umstände gerechtfertigt, da die Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit einer Firma durch deutsche Behörden im Ausland praktisch nicht möglich und deshalb zu Recht auf inländische Firmen und Personen beschränkt ist. Auch in Österreich werden nach Kenntnis des Senats - ohne dass es hierauf für den vorliegenden Fall ankäme - nur dort ansässigen Firmen Probe- und Überführungskennzeichen zugeteilt. Diese Praxis ist im Hinblick auf die dringend gebotene Zuverlässigkeitsprüfung durch Art. 30 EG-Vertrag gedeckt.

Da die Überprüfung der Entscheidung auch im Übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht aufdeckt, war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. ..."

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