Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Strittiger Abbiegepfeil: Überholte ältere Berliner Rechtsprechung

Strittiger Abbiegepfeil: Überholte ältere Berliner Rechtsprechung, wenn keine Beweise für das Aufleuchten vorhanden sind


Siehe auch Kollision mit Abbiegepfeil und Linksabbiegen




Nach den Grundsätzen der für Berlin maßgeblichen älteren heute überholten Rechtsprechung (vgl. Kammergericht Berlin DAR 1994, 153 f. unter Hinweis auf KG VerkMitt 1987, 37; VerkMitt 1990, 51; DAR 1991, 336; KG NZV 1995, 312 ff.) galt bei strittigem Abbiegepfeil folgendes:

Ist bei einem Zusammenstoß zwischen Geradeaus-Fahrer und Linksabbieger streitig, ob der grüne Abbiegepfeil aufgeleuchtet hat oder nicht, so wird nach der älteren Berliner Rechtsprechung beim völligen Fehlen von Zeugen oder sonstigen geeigneten Beweismitteln vermutet, daß der Pfeil noch nicht aufgeleuchtet hat. Diesen Anscheinsbeweis muß der Linksabbieger voll widerlegen, wenn er eine Mithaftungsquote des Geradeausfahrers erreichen will (eine volle Haftung des Geradeausfahrers scheidet ohnehin aus, weil trotz Aufleuchtens des Abbiegepfeils nur vorsichtig unter Beachtung eventuellen Nachzüglerverkehrs abgebogen werden darf).


Kann hingegen beim Vorhandensein von Zeugen oder sonstigen Beweismitteln die genaue Ampelschaltung nicht mehr geklärt werden, so haften der Linksabbieger zu 2/3, der Geradeausfahrer zu 1/3. Diese früher besonderes in Berlin mehr oder weniger herrschende Auffassung ist inzwischen überholt und auch in Berlin aufgegeben worden.

Nach der inzwischen herrschende Meinung gewordenen Rechtsprechung gilt bei strittigem Abbiegepfeil folgendes:

Ist strittig, ob der Abbiegepfeil aufgeleuchtet hat oder nicht, so gibt es keineswegs einen Anscheinsbeweis zugunsten des Geradeausfahrenden. Denn es entspricht keineswegs einem typischen Geschehensablauf, daß Geradeausfahrer nicht noch bei "Rot" in den Kreuzungsbereich einfahren, bzw. Linksabbieger diesen bereits vor Aufleuchten des Abbiegepfeils verlassen.

Folglich ist nicht erst dann von einem sog. ungeklärten Sachverhalt auszugehen, wenn sich trotz vorhandener Beweismittel die genaue Ampelschaltung nicht mehr klären läßt, sondern auch bereits dann, wenn es gar keine objektiven Beweismittel gibt und sich lediglich die einander widersprechenden Angaben der Beteiligten gegenüberstehen. Jeder dieser Fälle führt dann zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1/2 zu 1/2, weil jeder Beteiligte für sich in Anspruch nehmen kann, daß der Unfall für ihn (die Richtigkeit gerade seines Vorbringens unterstellt) unabwendbar im Sinne des § 7 II StVG gewesen sei (vgl. insoweit OLG Schleswig VersR 84, 1098; OLG München DAR 85, 382; AG Köln DAR 89, 70; Menken DAR 89, 55 ff, jetzt auch BGH NZV 92, 108; OLG Hamm DAR 1991, 177; OLG Düsseldorf NZV 1995, 311; BGH NZV 1996, 231; ebenso nunmehr auch das Kammergericht Berlin Urt. v. 10.05.1999 - 12 U 9612/98-).



Siehe auch:

OLG Rostock v. 02.09.1999:
Lässt sich nicht feststellen, ob bei einem Zusammenstoß eines links abbiegenden mit einem geradeausfahrenden Pkw auf einer mit Linksabbiegepfeil versehenen ampelgeregelten Kreuzung der Linksabbieger erst nach Aufleuchten des Abbiegepfeils in die Kreuzung eingefahren ist, dann ist der Schaden grundsätzlich hälftig zu teilen.

KG Berlin v. 11.02.2002:
Kommt es auf einer mit einer Lichtzeichenanlage mit Abbiegepfeil versehenen Kreuzung zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, bleibt dabei ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und lässt sich nicht positiv feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat, haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte.

LG Berlin v. 20.12.2007:
Der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer muss beweisen, dass der grüne Pfeil für den ihm entgegenkommenden Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen frei gab, so kann er von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.


- nach oben -



Datenschutz    Impressum