1. | Auch wenn der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer vorprozessual einen Teil des Schadens reguliert hat, ist es ihm nicht verwehrt, sich im Prozess mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation zu verteidigen. |
2. | Das Gericht muss nicht gem. § 139 ZPO auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hinweisen, wenn der Beklagte die Aktivlegitimation bestreitet und dieser Streit die zentrale Rolle indem Rechtsstreit spielt. |