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Landgericht Darmstadt Beschluss vom 04.07.2006 - 6 S 88/06 - Fehlende Aktivlegitimation im Zivilprozess

LG Darmstadt v. 04.07.2006: Zum Einwand der fehlenden Aktivlegitimation im Zivilprozess


Das Landgericht Darmstadt (Beschluss vom 04.07.2006 - 6 S 88/06) hat entschieden:

  1.  Auch wenn der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer vorprozessual einen Teil des Schadens reguliert hat, ist es ihm nicht verwehrt, sich im Prozess mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation zu verteidigen.

  2.  Das Gericht muss nicht gem. § 139 ZPO auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hinweisen, wenn der Beklagte die Aktivlegitimation bestreitet und dieser Streit die zentrale Rolle indem Rechtsstreit spielt.


Siehe auch Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Zum Sachverhalt:


Der Kl. machte nach vorprozessualer Teilregulierung restlichen Schadensersatz geltend aus einem Verkehrsunfall vom 3. 12. 2002. Er trug hierzu vor, er sei Führer und Halter des verunfallten PKW gewesen. Die Bekl. beantragen Klageabweisung. Sie bestreiten insbesondere, dass die KI. Eigentümer des Fahrzeuges war und sind der Ansicht, er sei nicht aktivlegitimiert. In seiner Replik ist der KI. hierauf nicht eingegangen.

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die zugelassene Berufung des Kl. wurde durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückgewiesen.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Berufung der Bekl. auf die fehlende Aktivlegitimation des Kl. ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich. Auch wenn die Bekl. vorprozessual eine Teilregulierung des Schadens vorgenommen hat, ist es ihr nicht verwehrt, sich vor Gericht mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation zu verteidigen, da es der Bekl. frei steht, ihre Ansicht zum hinreichenden Nachweis der Eigentümerstellung des Kl. nachträglich zu ändern. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Kl. wurde durch das vorprozessuale Verhalten der Bekl. nicht geschaffen.

Ein richterlicher Hinweis gemäß § 139 musste im Hinblick auf die bestrittene Aktivlegitimation nicht ergehen. Hierbei handelte es sich um eine streitige Tatsache, die die zentrale Rolle in dem Rechtsstreit spielte. Dass insoweit ein Beweisantritt erforderlich war, war bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt ohne weiteres erkennbar, zumal kein Anlass dafür bestand, davon auszugehen, dass der entsprechende Einwand der Bekl. nicht ernsthaft abgegeben worden sei.




Vor diesem Hintergrund kam auch eine Vernehmung der Zeugin R zur Eigentümerstellung des Bekl. sowie eine Vernehmung des Zeugen A zu dem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Bekl., in dem man Einigkeit über die Beschränkung des Prozessgegenstands erzielt habe, nicht in Betracht. Die Benennung beider Zeugen ist erst in der Berufungsinstanz und damit verspätet erfolgt (§ 531 ZPO). ..."

Anmerkung:

Das Urteil ist falsch. Der Kläger hatte - wohl unbestritten - vorgetragen, dass er zum Unfallzeitpunkt Fahrzeugführer war. Somit war von ihm auf Grund der Eigentumsvermutung des § 1006 BGB bereits der Nachweis seines Eigentums erbracht. Die Bekl. hätten sich demgegenüber nicht mit dem Bestreiten seiner Eigentümerstellung begnügen dürfen, sondern hätten vollen Beweis des Gegenteils antreten und erbringen müssen, vgl. OLG Saarbrücken (Urt. v. 19.12.2006 - 4 U 318/06)

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