Für die Entscheidung der Frage, ob ein Kleintransporter ("Sprinter" des Herstellers Mercedes Benz) der Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastkraftwagen nach § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO unterfällt, kommt es auf die Eintragung der Fahrzeugart in den Kfz-Papieren als "Pkw geschlossen" nicht an. Es ist auf dessen konkrete Bauart und Einrichtung abzustellen. |