Das Verkehrslexikon

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Das begleitete Fahren ab 17 - Voraussetzungen

Das begleitete Fahren ab 17 - Voraussetzungen


Siehe auch
Begleitetes Fahren ab 17
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein



Bundesweit ist das sog. begleitete Fahren ab 17 oder volkstümlich "der Führerschein ab 17" ab 18.08.2005 eingeführt worden. Der Minderjährige erhält zunächst von der Fahrerlaubnisbehörde nur eine sog. Prüfbescheinigung, die ihm zum Nachweis der Fahrberechtigung in Begleitung ausgehändigt wird. In der Prüfbescheinigung muß mindestens eine Person namentlich benannt sein, die als Begleiter zugelassen ist; es können auch mehrere Personen benannt werden - in diesem Fall ist dennoch nur die Begleitung einer Person auf den Fahrten erforderlich.

Die nötigen Voraussetzungen ergeben sich aus § 48a Fahrerlaubnisverordnung. Danach kann vom in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FeV festgesetzten Mindestalter abgewichen werden; bereits mit 17 Jahren ist nunmehr der Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und BE möglich.


Es handelt sich um eine vollwertige Fahrerlaubnis, die jedoch mit der Auflage belastet ist, dass Fahrten nur in Begleitung bestimmter Personen im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden dürfen. Wird also gegen die Auflage verstoßen, so liegt dennoch kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor; es handelt sich vielmehr nur um eine Ordnungswidrigkeit.

Die Begleitperson muss folgende positive Voraussetzungen erfüllen:

  -  Vollendung des 30. Lebensjahres;

  -  Besitz einer mindestens 5 Jahre alten Fahrerlaubnis der Klasse B, die auch auf der Fahrt mitgeführt werden muss;

  -  zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung darf die Begleitperson höchstens mit drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet sein.

Auf einer Fahrt mit dem Minderjährigen darf die Begleitperson nicht

  -  0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt;

  -  unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels stehen.

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres erhält der dann Volljährige den auflagenfreien Kartenführerschein der Klasse B ausgehändigt.

In besonderen Härtefällen kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Ausnahme vom Erfordernis des gesetzlichen Mindestalters zum Erwerb einer Fahrerlaubnis erteilen, siehe hierzu beispielsweise Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 10.01.2011 - 11 L 1653/10.

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