- | Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation; |
- | Ärzte des Gesundheitsamtes oder sonstigen öffentlichen Dienstes; |
- | Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"; |
- | Fachärzte für Rechtsmedizin; |
- | Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung mit den entsprechenden Qualifikationen. |
"Da solche und ähnliche Verstöße gegen die Anforderungen, die bei der Erstellung verkehrsmedizinischer Gutachten beachtet werden müssen, dann besonders häufig zu beobachten sind, wenn derartige Ausarbeitungen von Ärzten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV stammen, beschränkt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Spruchpraxis den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderungen der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), da bei diesen Berufsangehörigen ein ausgeprägteres Verständnis für die Erfordernisse einer sowohl rechtskonform als auch lege artis durchgeführten Gutachtenserstellung vorausgesetzt werden darf. Da § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis verleiht, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten "Gattung" von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss, eröffnet die Rechtsordnung auch der vollziehenden Gewalt die Möglichkeit, die Gefahr zu verringern, dass Gutachten aus den dargestellten Gründen mängelbehaftet (und ggf. unverwertbar) sind." |
- | Alkohol |
- | Aethylalkohol |
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- | Ethanol |
- | Amphetamin |
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- | Metamphetamin MDA, MDMA, MDEA, BDB, MBDB (erfasst werden auch Designer-Drogen wie z.B. MDMA (Ecstasy) = Methylendioxymethampetamin MDA= Methylendioxyampetamin MDEA= Methylendioxyethylampetamin) |
- | Bromazepam |
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- | Clobazam |
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- | Clonazepam |
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- | Desmethyl-diazepam |
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- | Diazepam |
|
- | Flunitrazepam |
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- | Lorazepam |
|
- | Nitrazepam |
|
- | Oxazepam |
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- | Tetrazepam |
- | Triazolan |
- | Haschisch, Marihuana: (D9-THC-Carbonsäure, THC, Hydoxy-THC) |
- | Cocain |
- | Benzoylecgonin |
- | Lysergsäurediethylamid |
- | Methadon
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- | EDDP |
- | Heroin als Monoacetylmorphin = Metabolit |
- | Morphin |
- | 6 Acetylmorphin |
- | Codein |
- | Dihydrocodein |
- | Amitryptilin |
- | Doxepin |
- | Clozapin |
- | Desipramin |
- | Imipramin |
- | Nortriptylin |
- | Clomipramin |
- | Trimipramin |
- | Metabolite |
"Die Zeitspanne, während derer sich der Pflichtige solchen Laboruntersuchungen unterziehen muss, darf höchstens ein Jahr betragen, da an die Beibringungslast einer Person, deren Fahrungeeignetheit erst geklärt werden muss, keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als sie einen Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber treffen, der nach feststehendem Verlust der Fahreignung deren Wiedererlangung nachweisen muss. Andererseits kann es gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich der Betroffene zahlreichen, gravierenden Eignungszweifeln ausgesetzt sieht, er insbesondere bereits einmal rückfällig geworden ist, rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Behörde den Nachweis, dass sich der Proband des Betäubungsmittelkonsums enthält, erst dann als erbracht ansieht, wenn sich die Richtigkeit dieser Einlassung während einer gewissen Zeitspanne als zutreffend herausgestellt hat; die maximale Länge dieser Frist kann in Ermangelung anderer tauglicher Anhaltspunkte kaum anders als durch Rückgriff auf die in der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Einjahresfrist frei von Willkür bestimmt werden. Denn allenfalls dann (und bei positivem Ergebnis der am Ende des Einjahreszeitraums nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zu absolvierenden psychologischen Begutachtung) spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht nur ein temporäres, unter dem Druck des laufenden Entziehungsverfahrens an den Tag gelegtes Wohlverhalten inmitten steht." |
Voraussetzung für eine rechtmäßige Anordnung eines Drogenscreenings ist, dass sich der Betroffene untersuchen lassen muss, ist, dass ihm die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden. Ein Betroffener weigert sich, sich untersuchen zu lassen, wenn er die von ihm zu Recht geforderte Mitwirkungshandlung nicht erbringt. |