Das Verkehrslexikon

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Drogenscreening

Drogenscreening


Siehe auch
Drogenscreening
und
Stichwörter zum Thema Drogen



Angeordnete - oder auch mit der Führerscheinbehörde vereinbarte - Drogenscreenings sind nur dann von Wert, wenn sie auch beweissicher ergeben, das für einen nicht sehr langen zurückliegenden Zeitraum Drogenkonsum nicht vorlag. Aus diesem Grund müssen die Tests in dafür zugelassenen, der Führerscheinbehörde bekannten Instituten oder von ihr für diesen Zweck zugelassenen Fachärzten durchgeführt werden, die die Probanden unerwartet und kurzfristig zur Probenentnahme (Blut oder Urin) einbestellen.


In Betracht kommen für derartige Facharztgutachten generell:

Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation;
Ärzte des Gesundheitsamtes oder sonstigen öffentlichen Dienstes;
Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin";
Fachärzte für Rechtsmedizin;
Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung mit den entsprechenden Qualifikationen.

Da für die meisten Substanzen die Nachweiszeiten aus dem Blut wesentlich kürzer sind als aus dem Urin, erfolgen die Drogenscreens in der Regel durch Harnstoffuntersuchungen. Die Harnprobe soll "unter Sicht" erbracht werden. Benötigt werden 20 ml Urin bzw. 10 ml Blutserum.

Da sich Betäubungsmittel auch im Harn rasch abbauen, dürfen zwischen Einbestellung und Abgabe der Urinprobe maximal 48 Stunden liegen, wenn der Screenvorgang im Rahmen eines Abstinenznachweise als gerichtsfest anerkannt werden soll (BayVGH vom 08.03.2006 Az. 11 CS 05.1572; BayVGH v. 07.12.2006 - 11 CS 06.1350).

Das Screening kann anhand von Urin- oder Blutproben gewonnen werden. Nach den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Pharmakologie und Toxikologie sollen die Proben mit zwei verschiedenen Methoden untersucht werden.




Sofern das Kreatinin im Urin unter 0.6 g/l liegt, muss berücksichtigt werden, dass kurz zuvor eine massive Wasserzufuhr erfolgt sein kann, was die Untersuchung vereiteln kann. Daher wird angenommen, dass der Mindest-Kreatiningehalt, bei dessen Unterschreitung eine Harnprobe auf alle Fälle unverwertbar ist, in der Praxis üblicherweise mit 20 mg/dl angenommen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, S. 180, Tabelle 3).

Die Fahrerlaubnisverordnung sieht an sich in § 11 Abs. 2 Nr. 3 vor, dass auch Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" fachärztliche Gutachten im Rahmen der Fahreignungsüberprüfung erstatten dürfen. Da sich in der Praxis jedoch herausgestellt hat, dass solche Ärzte oftmals eine zu große "Patientennähe" haben (es werden zu lange Einbestellzeiträume praktiziert, im Gutachten wird über die Konsumfragestellung hinaus gleich noch eine positive Stellungnahme zur Fahreignung abgegeben, es werden nur ungenauer Untersuchungen zu Persönlichkeitsveränderungen nach dauerhaftem Drogenkonsum durchgeführt usw.) werden z. B. vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Gutachten von den genannten Ärzten kaum noch anerkannt, vgl. beispielsweise VGH München (Beschl. v. 07.12.2006 - 11 CS 06.1350):

   "Da solche und ähnliche Verstöße gegen die Anforderungen, die bei der Erstellung verkehrsmedizinischer Gutachten beachtet werden müssen, dann besonders häufig zu beobachten sind, wenn derartige Ausarbeitungen von Ärzten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV stammen, beschränkt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Spruchpraxis den Kreis der Ärzte, die ein Verfahrensbeteiligter mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung betrauen darf, auf Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV), auf Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Facharzt für Rechtsmedizin" (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 FeV) und auf Ärzte in Begutachtungsstellen für Fahreignung, die die Anforderungen der Anlage 14 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), da bei diesen Berufsangehörigen ein ausgeprägteres Verständnis für die Erfordernisse einer sowohl rechtskonform als auch lege artis durchgeführten Gutachtenserstellung vorausgesetzt werden darf. Da § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis verleiht, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten "Gattung" von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss, eröffnet die Rechtsordnung auch der vollziehenden Gewalt die Möglichkeit, die Gefahr zu verringern, dass Gutachten aus den dargestellten Gründen mängelbehaftet (und ggf. unverwertbar) sind."

Bei einem üblichen Drogenscreening werden in der Regel folgende Substanzgruppen nachgewiesen:

Alkohol
     Aethylalkohol
     Ethanol

Amphetamine
     Amphetamin
     Metamphetamin
MDA, MDMA, MDEA, BDB, MBDB
(erfasst werden auch Designer-Drogen wie z.B. MDMA (Ecstasy) = Methylendioxymethampetamin MDA= Methylendioxyampetamin MDEA= Methylendioxyethylampetamin)

Barbiturate

Benzodiazepine
     Bromazepam
     Clobazam
     Clonazepam
     Desmethyl-diazepam
     Diazepam
     Flunitrazepam
     Lorazepam
     Nitrazepam
     Oxazepam
     Tetrazepam
     Triazolan

Buprenorphin (Subutex)
Cannabis
     Haschisch, Marihuana:
(D9-THC-Carbonsäure, THC, Hydoxy-THC)

Kokain
     Cocain
     Benzoylecgonin

LSD
     Lysergsäurediethylamid

Methadon
     Methadon
     EDDP

Opiate
     Heroin als Monoacetylmorphin = Metabolit
     Morphin
     6 Acetylmorphin
     Codein
     Dihydrocodein

Phencyclidin

Trizyklische Antidepressiva (TCA)

     Amitryptilin
     Doxepin
     Clozapin
     Desipramin
     Imipramin
     Nortriptylin
     Clomipramin
     Trimipramin
     Metabolite

Die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung genannte Zahl von vier unvorhersehbar und in unregelmäßigen Abständen anberaumten Laboruntersuchungen stellt bereits nach dem Wortlaut dieses außerrechtlichen Regelwerks nur ein Mindestkriterium dar. Begründet die Behörde nachvollziehbar, warum sie eine größere Zahl derartiger Tests für erforderlich erachtet, so ist gegen eine solche Anordnung so lange nichts zu einzuwenden, wie die Belastung, die dem Betroffenen (auch unter finanziellem Blickwinkel) hieraus erwächst, nicht außer Verhältnis zu den Gefahren steht, die aus der Straßenverkehrsteilnahme eines Cannabiskonsumenten, dessen Verlust der Fahreignung noch nicht feststeht, erwachsen können. Angesichts der Wertung des Verordnungsgebers, wonach die Einnahme von Cannabis unter dem Blickwinkel der Auswirkungen auf die Fahreignung mit dem Konsum sonstiger ("harter") Betäubungsmittel nicht vollauf gleichgestellt werden darf, muss die Häufigkeit der Laboruntersuchungen, die in derartigen Fällen gefordert werden, allerdings deutlich hinter der Zahl von zwölf Drogenscreenings zurückbleiben, die von Konsumenten harter Betäubungsmittel verlangt werden dürfen. Die Zahl von acht Urintests kann insoweit auch als Obergrenze für die Bandbreite des behördlichen Ermessens gelten (vgl. hierzu VGH München v. 13.12.2005 Az. 11 CS 05.1350).




Zur notwendigen Dauer eines zum Abstinenznachweis durchzuführenden Drogenscreenings führt der VGH München im Beschluss vom 07.12.2006 (11 CS 06.1350) aus:

   "Die Zeitspanne, während derer sich der Pflichtige solchen Laboruntersuchungen unterziehen muss, darf höchstens ein Jahr betragen, da an die Beibringungslast einer Person, deren Fahrungeeignetheit erst geklärt werden muss, keine strengeren Anforderungen gestellt werden dürfen, als sie einen Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber treffen, der nach feststehendem Verlust der Fahreignung deren Wiedererlangung nachweisen muss. Andererseits kann es gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich der Betroffene zahlreichen, gravierenden Eignungszweifeln ausgesetzt sieht, er insbesondere bereits einmal rückfällig geworden ist, rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Behörde den Nachweis, dass sich der Proband des Betäubungsmittelkonsums enthält, erst dann als erbracht ansieht, wenn sich die Richtigkeit dieser Einlassung während einer gewissen Zeitspanne als zutreffend herausgestellt hat; die maximale Länge dieser Frist kann in Ermangelung anderer tauglicher Anhaltspunkte kaum anders als durch Rückgriff auf die in der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Einjahresfrist frei von Willkür bestimmt werden. Denn allenfalls dann (und bei positivem Ergebnis der am Ende des Einjahreszeitraums nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV zu absolvierenden psychologischen Begutachtung) spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass nicht nur ein temporäres, unter dem Druck des laufenden Entziehungsverfahrens an den Tag gelegtes Wohlverhalten inmitten steht."



Bestehen bei einem Fahrerlaubnisinhaber Eignungszweifel, die die Anordnung eines ärztlichen Fachgutachtens bzw. enes Drogenscreenings rechtfertigen, ist der Betroffene zur Mitwirkung an den nötigen Untersuchungen verpflichtet, wenn er nicht der Nichteignungsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV zum Opfer fallen will, vgl. OVG Koblenz (Beschluss vom 10.08.1999 - 7 B 11398/99):

   Voraussetzung für eine rechtmäßige Anordnung eines Drogenscreenings ist, dass sich der Betroffene untersuchen lassen muss, ist, dass ihm die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden. Ein Betroffener weigert sich, sich untersuchen zu lassen, wenn er die von ihm zu Recht geforderte Mitwirkungshandlung nicht erbringt.


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