- | einsitzige, |
- | nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge |
- | mit Elektroantrieb, |
- | einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien, aber ohne Fahrer, |
- | mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht als 500 kg, |
- | einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, |
- | einer Breite über alles von maximal 110 cm und |
- | einer Heckmarkierungstafel nach ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite. |
"Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für behinderte oder gebrechliche Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Bisher galt diese Erleichterung nur für Krankenfahrstühle bis 10 km/h. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen also auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften wie Pkw aufweisen. ... Die bisherigen Regelungen haben dazu geführt, dass in der Praxis "Pkw-artige" Kraftfahrzeuge in Verkehr gebracht wurden. Das Fahrverhalten und die zum Führen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Kraftfahrzeuge rechtfertigen keinen Verzicht auf die Fahrerlaubnis." |
1. | Auch ein Kraftfahrzeug, welches das äußere Erscheinungsbild eines "Klein- bzw Kleinst-Pkw" aufweist, kann iSd § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 FeV nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sein. |
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2. | Ob ein Kraftfahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, hängt wesentlich von der Herstellerkonzeption ab. |
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3. | Handelt es sich bei einem Serienkraftfahrzeug nach der Herstellerkonzeption um einen PKW, können nur solche Veränderungen an seiner Konstruktion und/oder Ausstattung dazu führen, dass es nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt ist, durch die dem besonderen Bedürfnis dieses Personenkreises nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit des Fahrzeugs in nachhaltiger Weise Rechnung getragen wird. Anders beurteilt dies allerdings das Bundesverwaltungsgericht NJW 2002, 2335 f. = NZV 2002, 246 ff. = DAR 2002, 282 ff. = VRS 102, 316 ff. (Urt. v. 31.01.2002 - 3 C 39/01):
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