Kammergericht Berlin Urteil vom 11.10.1999 - 12 U 3610/98 - Zur Anwendung der Vorschriften der StVO und des StVG auf Firmengelände
KG Berlin v. 11.10.1999: Zur Anwendung der Vorschriften der StVO und des StVG auf Firmengelände
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 11.10.1999 - 12 U 3610/98) hat zum Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs (hier TÜV-Gelände) entschieden:
Unabhängig von der Widmung für den öffentlichen Verkehr finden auf dem Firmengelände des TÜV, das Mitarbeitern, Besuchern und Kunden offensteht, die Vorschriften der StVO und des StVG Anwendung.
"... Die Vorschriften der StVO sind auf das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. und des Klägers anwendbar.
Zwar handelt es sich bei dem Gelände des TÜV Berlin-Brandenburg e. V, auf dem sich der Unfall ereignete, um ein Privatgrundstück; unstreitig steht das Grundstück jedoch nicht nur einem begrenzten Personenkreis, sondern jedem Mitarbeiter, Besucher und Kunden des TÜV offen, wobei der Fahrweg, auf dem sich der Unfall ereignete, dadurch gekennzeichnet ist, dass - ausweislich des vom Kläger eingereichten Lageplanes (Bl. 57 - 61) - rechts und links des Weges eine Vielzahl von Stellplätzen für Pkw angelegt sind (westlich insgesamt 15 und östlich insgesamt 45 Plätze) und es sich quasi um den Hauptbereich des Parkplatzes des Geländes handelt.
Für die Anwendung der StVO kann daher dahinstehen, ob der Unfallbereich, der mit Zustimmung oder Duldung des Verfügungsberechtigten allgemein genutzt wird, ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. DAR 1977, 47; DAR 1978, 20, 21; VerkMitt 1983, 62 Nr. 73; DAR 1984, 85; DAR 1988, 271 = NZV 1988, 65; Urteil vom 2. Mai 1993 - 12 U 2372/92 -). ..."