Das Verkehrslexikon

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Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht




Wie bei der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss wird auch im Bereich des Drogeneinflusses zwischen dem Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und dem Vorliegen einer Straftat unterschieden.

Während jedoch bei den Alkoholtaten für die Einordnung einer Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat neben dem Ausmaß von Ausfallerscheinungen auch noch die Alkoholmengen im Blut oder im Atem als Unterscheidungsmerkmal herangezogen werden können, ist dies beim Konsum von Drogen deshalb nicht ohne weiteres möglich, weil es noch keine wissenschaftlich gesicherten Drogengrenzwerte gibt, bei deren Erreichen mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass absolute Fahruntauglichkeit vorliegt. Im Bereich des Strafrechts wird daher zur Beurteilung der Fahrtauglichkeit bei folgenlosen Trunkenheitsfahrten und Straßenverkehrsgefährdungsdelikten nicht auf die absolute Menge vorgefundener Wirk- oder Abbaustoffe abgestellt, sondern auf zusätzliche Ausfallerscheinungen, wobei durchaus sorgfältig abzuwägen ist, was eine Ausfallerscheinung ist und was nicht.


Unter Beachtung der Entwicklung und Verfeinerung der Analysemethoden ist für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten wegen Drogeneinfluss davon auszugehen, dass nur dann die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Droge in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Kfz-Fahrt konsumiert wurde, wenn wenigstens eine gewisse Mindestmenge des jeweiligen Wirkstoffs im Blut nachgewiesen werden kann; diese Menge liegt derzeit zum Beispiel für Cannabis bei 1 ng/ml.

Die sog. Grenzwertkommission, die die Bundesregierung zum Thema "Drogen und Straßenverkehr" berät, geht von folgenden Werten aus:

- Cannabis - 1 ng/ml
- Morphine - 10 ng/ml
- Kokain - 10 ng/ml
- Amphetamin - 25 ng/ml und

- MDE und MDMA jeweils 25 ng/ml.

Es deutet sich somit für die Praxis an, dass Bußgeldverfahren eingestellt werden müssen, wenn geringere Nachweismengen gefunden werden.

siehe auch Drogen im Straf- und OWi-Recht

Die Drogenfahrt als Ordnungswidrigkeit


siehe auch Rauschfahrt - drogenbedingte Fahruntüchtigkeit

Wird also bei einem Kfz-Führer bei einer Kontrolle eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Wirkstoffmenge einer der gesetzlich aufgezählten Betäubungsmittel gefunden und waren auf der zur Kontrolle führenden Fahrt oder danach während der Kontrollvorgänge keinerlei Auffälligkeiten oder Ausfallserscheinungen feststellbar, dann kann der Betreffende lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden.

Das Sanktionsmaß hierfür beträgt bei einem Ersttäter 250 € und 1 Monat Fahrverbot, im Wiederholungsfall (auch nach vorangegangener Alkohol- oder Drogenstraftat) 500 € und 3 Monate Fahrverbot, nach dem Vorliegen von zwei einschlägigen Vortaten schließlich 750 € und 3 Monate Fahrverbot.

Die Drogenfahrt als Straftat


Wegen des Fehlens eines wissenschaftlich haltbaren Grenzwerts für die absolute drogenbedingte Fahruntauglichkeit wird das Fahren unter Drogeneinfluss - insbesondere nach dem Konsum von Cannabis - sehr viel seltener unter dem Gesichtspunkt einer strafrechtlich relevanten Trunkenheitsfahrt oder gar der Straßenverkehrsgefährdung bestraft, sondern sehr viel häufiger als Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Zur Schwelle der strafrechtlich relevanten Rauschfahrt hat der BGH (Beschluss vom 21.12.2011 - 4 StR 477/11) festgestellt: Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht. Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern. siehe auch Die Auswirkungen von Drogen auf die Fahrtüchtigkeit




Die Trunkenheitsfahrt und Straßenverkehrsgefährdung:


- Die folgenlose Drogenfahrt im Zustand der Fahrunsicherheit

Fährt also ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Rauschmitteln im öffentlichen Straßenverkehr und ist er dabei nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, so wird er so bestraft wie ein Fahrzeugführer, der mit mehr als 1,10 Promille Blutalkoholgehalt am Verkehr teilnimmt, ohne dass es dabei zu einem Unfall oder einer Gefährdung anderer gekommen sein muss. Dass die Fahrsicherheit nicht mehr gegeben ist, muss mangels eines Wirkstoffgrenzwerts aus anderen Beweisanzeichen abgeleitet werden. Dies können Fahrfehler sein, es kommen aber auch Verhaltensauffälligkeiten in zeitlichem Zusammenhang mit der Fahrt in Betracht, die sich bei oder nach der Kontrolltätigkeit zeigen. Da es sich um Ausfallserscheinungen handeln muss, ist der Besitz von Drogen bei einer Fahrt für sich allein nicht ein solches Beweisanzeichen, dass auf eine unsichere Fahrtauglichkeit schließen lässt.

Da es im Strafrecht nicht wie bei den Ordnungswidrigkeiten einen Strafkatalog nicht gibt, richtet sich das jeweilige Strafmaß nach allgemeinen für die Strafzumessung geltenden Grundsätzen, die das Gericht jeweils auf den Einzelfall anwenden muss. Es haben sich aber Strafmaßgepflogenheiten herausgebildet, die denen bei den Trunkenheitsfahrten entsprechen.

- Die Straßenverkehrsgefährdung unter Drogeneinfluss

Nimmt der Täter unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am öffentlichen Straßenverkehr teil und kommt es dabei infolge seiner fehlenden oder verminderten Fahrtauglichkeit zur Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, so erfolgt eine Bestrafung wegen Straßenverkehrsgefährdung. Ein bedeutender Wert für die Sachgefährdung liegt bei 1000 €.

Die Gefährdung, egal ob für Menschen oder Sachen, muss eine konkrete sein, d. h. es muss letztlich nur mehr oder weniger vom Zufall abhängig sein, ob die Beeinträchtigung tatsächlich zu einem Schaden führt.

Bezüglich des Problems, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (was auch nur geringe Auswirkungen auf das Strafmaß und die Dauer einer zu verhängenden Führerscheinsperre hat), gelten die selben Maßstäbe wie bei den Alkoholdelikten; nur wird in Bezug auf die Einschätzung der eigenen Fahrtauglichkeit noch häufiger lediglich Fahrlässigkeit vorliegen, da direkte motorische Auswirkungen des Drogenkonsums eher selten sein dürften.

Auch das Strafmaß entspricht im wesentlichen dem, was bei Straßenverkehrsgefährdungen durch Alkohol üblich ist.



Regelfall: Entziehung der Fahrerlaubnis, Führerscheinsperre und Punkte:

Sowohl die folgenlose Drogenfahrt wie auch die unter Drogen begangene Straßenverkehrsgefährdung sind Regelfälle, in denen das Gesetz vorschreibt, dass dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn die Tat beim Führen eines Kfz verübt worden ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt bei Radfahrern also nicht.

Durch das zu bestrafende Verhalten hat der Kfz-Führer sich als ungeeignet zum Führern von Kraftfahrzeugen erwiesen. Das Strafgericht hat in einer Prognose einzuschätzen, wie lange diese charakterliche Ungeeignetheit andauern wird und eine seiner Prognose entsprechende Sperrfrist festzusetzen, in der die Fahrerlaubnisbehörde dem Täter keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Auch hier gelten die selben Maßstäbe und Mindestfristen wie bei Alkoholtaten.

Eine Drogenordnungswidrigkeit wird im Verkehrszentralregister mit 2 Punkten, eine Drogenstraftat mit 3 Punkten bewertet.

Es handelt sich in beiden Fällen um Verstöße, die zu einer Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre führen, wenn nicht die Fahrerlaubnis ohnehin vom Strafgericht entzogen wurde.

Wird, weil der Fahrerlaubnisinhaber sich noch in der Probezeit befindet, von der Führerscheinstelle eine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, dann muss dieses ein sog. Besonderes Aufbauseminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer sein. Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Wird der Nachweis der Teilnahme am Aufbauseminar nicht erbracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

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