- | Die folgenlose Drogenfahrt im Zustand der Fahrunsicherheit Fährt also ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Rauschmitteln im öffentlichen Straßenverkehr und ist er dabei nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, so wird er so bestraft wie ein Fahrzeugführer, der mit mehr als 1,10 Promille Blutalkoholgehalt am Verkehr teilnimmt, ohne dass es dabei zu einem Unfall oder einer Gefährdung anderer gekommen sein muss. Dass die Fahrsicherheit nicht mehr gegeben ist, muss mangels eines Wirkstoffgrenzwerts aus anderen Beweisanzeichen abgeleitet werden. Dies können Fahrfehler sein, es kommen aber auch Verhaltensauffälligkeiten in zeitlichem Zusammenhang mit der Fahrt in Betracht, die sich bei oder nach der Kontrolltätigkeit zeigen. Da es sich um Ausfallserscheinungen handeln muss, ist der Besitz von Drogen bei einer Fahrt für sich allein nicht ein solches Beweisanzeichen, dass auf eine unsichere Fahrtauglichkeit schließen lässt. Da es im Strafrecht nicht wie bei den Ordnungswidrigkeiten einen Strafkatalog nicht gibt, richtet sich das jeweilige Strafmaß nach allgemeinen für die Strafzumessung geltenden Grundsätzen, die das Gericht jeweils auf den Einzelfall anwenden muss. Es haben sich aber Strafmaßgepflogenheiten herausgebildet, die denen bei den Trunkenheitsfahrten entsprechen. |
- | Die Straßenverkehrsgefährdung unter Drogeneinfluss Nimmt der Täter unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln am öffentlichen Straßenverkehr teil und kommt es dabei infolge seiner fehlenden oder verminderten Fahrtauglichkeit zur Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, so erfolgt eine Bestrafung wegen Straßenverkehrsgefährdung. Ein bedeutender Wert für die Sachgefährdung liegt bei 1000 €. Die Gefährdung, egal ob für Menschen oder Sachen, muss eine konkrete sein, d. h. es muss letztlich nur mehr oder weniger vom Zufall abhängig sein, ob die Beeinträchtigung tatsächlich zu einem Schaden führt. Bezüglich des Problems, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde (was auch nur geringe Auswirkungen auf das Strafmaß und die Dauer einer zu verhängenden Führerscheinsperre hat), gelten die selben Maßstäbe wie bei den Alkoholdelikten; nur wird in Bezug auf die Einschätzung der eigenen Fahrtauglichkeit noch häufiger lediglich Fahrlässigkeit vorliegen, da direkte motorische Auswirkungen des Drogenkonsums eher selten sein dürften. Auch das Strafmaß entspricht im wesentlichen dem, was bei Straßenverkehrsgefährdungen durch Alkohol üblich ist. |