Das Verkehrslexikon

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Die Auswirkungen von Drogen auf die Fahrtüchtigkeit

Die Auswirkungen von Drogen auf die Fahrtüchtigkeit




Die Teilnahme mit fehlender oder beeinträchtigter Fahrsicherheit ist nicht nur dann strafbar, wenn sie durch Alkoholkonsum verursacht wurde, sondern auch dann, wenn sie auf dem vorangegangenen Genuss berauschender Mittel beruht.

Bei den in Betracht kommenden Rauschmitteln handelt es sich in erster Linie um

- Opiate
- Morphium
- Heroin
- Kokain
- Cannabis
- Amphetamine
- Designer-Amphetamine (z. B. Ecstasy)
- Methadon
- Psychopharmaka (Valium, Dolviran. Lexotanil)

Es kommen aber auch alle sonstigen Substanzen in Betracht, die in ihrer Wirkung auf das zentrale Nervensystem des Konsumenten mit der Wirkung des Alkohols vergleichbar sind.


Siehe auch
Drogen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
und
Stichwörter zum Thema Drogen

Während im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts bei ärztlicher Verschreibung eines berauschenden Mittels die Ahndung entfällt, wird die Strafbarkeit hierdurch nicht berührt, wenn die sonstigen geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

Die Schwierigkeiten bei der strafrechtlichen Bewältigung des Drogenkonsums im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr resultieren daraus, dass in der wissenschaftlichen Literatur keineswegs Einhelligkeit über sämtliche Auswirkungen der verschiedenen Substanzen auf die Fahrsicherheit herrscht, weil insbesondere im Gegensatz zum Alkohol keine wissenschaftlich gesicherten Grenzwerte für die Annahme absoluter Fahruntauglichkeit bestehen und weil die Qualität der Nachweismethoden für die Wirkstoffmengen und Wirkungszeiträume noch im Fluss und noch nicht abschließend gesichert sind.

Welche Auswirkungen haben die hauptsächlichsten Drogen auf die Fahrtüchtigkeit?

Siehe auch Drogennachweis und Wirkungsgrenzwerte

Cannabis (THC, Marihuana, Haschisch):


Hier geht es in erster Linie um die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei der Lösung komplexer Aufgaben, verlängerte Reaktionszeit, beeinträchtigte Orientierung infolge räumlicher Verzerrung beim Sehen sowie die Hell-Dunkel-Anpassung nach grellem Licht bei Dunkelheit. Für die Fahrsicherheit spielt eine nicht zu vernachlässigende Verlangsamung des subjektiven Zeiterlebens, besonders in der der Hochstimmung folgenden eher apathischen Antriebsphase eine Rolle. Eine starke Hingabe an scheinbar tiefsinnige Gedankengänge in ständig wechselnder und abreißender Thematik führt dazu, dass Teile eines komplexen Verkehrsgeschehens nicht mehr zu einem sinnvollen Ganzen zusammengefügt werden können und daher an sich gebotene schnelle Reaktionen einfach ausbleiben. Für das Verkehrsverhalten ist auch eine gewisse Ich-Ausweitung mit sich verlierender Trennschärfe zwischen Umwelt und Eigenpersönlichkeit eher hinderlich.

Kokain:


Beim Kokaingenuss entsteht eine starke Diskrepanz zwischen dem Gefühl subjektiv gesteigerter Leistungsfähigkeit und tatsächlich herabgesetztem Leistungsvermögen im anfänglichen euphorischen Zustand. Solange der Rauschzustand anhält, kann es zu deutlichen Trugwahrnehmungen kommen, während in der Schluss-Abbauphase, dem depressiven Stadium Erschöpfung, Ungeduld und Reizbarkeit hinderliche Faktoren für die sichere Verkehrsteilnahme sind.

Opiate:


Die Auswirkungen des Opiumkonsums sind äußerst schwerwiegend. Der Intoxinationsphase folgt eine stark ausgeprägte Euphoriephase, die der Konsument als den Normalzustand erlebt. Da die zum Schluss zu durchlebende Entzugsphase mit erheblichen Entzugs- und körperlichen Ausfallerscheinungen bereits mit dem Abklingen der Euphoriephase droht, stellt sich beim Übergang aus der Euphoriephase eine ausgeprägte Phase erhöhter Wachsamkeit ein. Es liegt auf der Hand, dass diese extremen Wechselverhältnisse des psychischen Verhaltens eine gleichmäßig sichere Beherrschung von Fahrzeugen über längere Wegstrecken und unter kritischen Verkehrsverhältnissen verhindern können.

Heroin, Morphine:


Der Genuss dieser Betäubungsmittel führt zu Stimmungslabilität, unangemessener Steigerung des Selbstwertgefühls, Benommenheit, Gleichgültigkeit gegenüber Außenreizen, verlängerten Reaktionszeiten und Fehlsichtigkeit infolge extremer Pupillenverengung.

Somit ergeben sich für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit bei Drogenkonsum folgende Schlussfolgerungen:

- Wer vom Genuss von Halluzinogenen abhängig ist, kann kein Fahrzeug sicher führen.

- Wer - ohne abhängig zu sein - regelmäßig berauschende Mittel mit Ausnahme von Cannaboiden zu sich nimmt und dadurch missbraucht, dass er seine geistig-körperliche Leistungsfähigkeit ständig unter das von einem Fahrzeugführer zu erwartende Leistungsniveau herabsetzt oder so zeitweise beeinträchtigt, dass er plötzlich auftretenden Belastungssituationen im Verkehr nicht volltauglich begegnen kann, ist ebenfalls zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet.

- Regelmäßiger Cannabis-Konsum führt gleichfalls zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

- Nur gelegentlicher Cannabis-Konsum führt dann nicht zur Ungeeignetheit, wenn die Trennung von Konsum und Fahren gewährleistet ist und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und keine sonstigen Persönlichkeitsstörungen mit Kontrollverlust vorliegen.

Siehe auch Wirkungs- und Nachweisdauer von Drogen

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