| - | bei Pkw die zulässige Gesamtmasse |
| - | bei Pkw-Geländewagen - auch ohne durchgehende Bremsanlage - das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse |
| - | bei Lkw mit durchgehender Bremsanlage das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse |
| - | Ziffer 15: zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs |
| - | Ziffer 28: zulässige Anhängelast |
| - | Ziffer 33: zulässiges Gesamtgewicht des Zuges |
| - | Bei einem Pkw als Zugfahrzeug darf die gebremste Anhängelast 3.500 kg nicht übersteigen. Ein BE-Zug aus Pkw und Anhänger darf deshalb bis zu 7.000 kg schwer sein (3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht plus 3.500 kg zulässige Anhängelast). |
| - | Bei einem Lkw als Zugfahrzeug darf die gebremste Anhängelast bei durchgehender Bremsanlage das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts des Zuges nicht übersteigen. Ein BE-Zug aus Lkw und Anhänger darf deshalb bis zu 8.250 kg schwer sein (3.500 kg zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs plus 5.250 kg gebremste Anhängelast). |