Das Verkehrslexikon

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Rotes Kennzeichen - Kurzkennzeichen - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen

Rote Kennzeichen und Kurzkennzeichen


Siehe auch

Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen

und

Kennzeichenmissbrauch




Für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten können rote Kennzeichen (§ 28 Abs. 1 StVZO) oder Kurzkennzeichen (§ 28 Abs. 4 StVZO) ausgegeben werden.

Prüfungsfahrten werden von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kfz-Verkehr oder Prüfingenieuren einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation anlässlich der Prüfung von Fahrzeugen auf Fahreigenschaften, Bau- und Betriebsart zu testen (Fahrten zu Führerscheinprüfungen fallen nicht hierunter).

Probefahrten müssen der Feststellung und dem Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und der Leistung eines Fahrzeugs dienen. Sie werden in der Regel von Kfz-Herstellern, Kfz-Händlern oder Kfz-Werkstätten usw.(auch mit Kunden oder Vorführung des Fahrzeugs in der Öffentlichkeit) durchgeführt. Eine Probefahrt kann auch längere Zeit (u. U. mehrere Tage) dauern.

Überführungsfahrten sind Fahrten mit eigener Motorkraft (also nicht als Schleppfahrt) zu beabsichtigten Verbringung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Ort, z. B. vom Werk zu einer Verkaufsstelle, von einer Verkaufsstelle zur anderen oder zu Ausstellungen. Die Überführung kann auch von betriebsfremden Personen (beispielsweise von Kunden und Kaufinteressenten) durchgeführt werden.




Rote Kennzeichen


Rote Kennzeichen werden von der Zulassungsstelle zur wiederkehrenden Verwendung mit verschiedenen Fahrzeugen an zuverlässige Kfz-Hersteller, Kfz-Teileherstellern, Kfz-Werkstätten und Kfz-Händlern ausgegeben; die Zuteilung erfolgt unbefristet, aber widerruflich, oder von vornherein befristet. Zusammen mit dem zugeteilten roten Kennzeichen wird dem Berechtigten ein besonderes Fahrzeugscheinheft nach Muster 3 zu § 28 StVZO überlassen. Für jedes Fahrzeug ist in einem besonderen Fahrzeugschein vor Antritt der ersten Fahrt die Bezeichnung des Fahrzeugs einzutragen. Weiterhin ist für jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem das rote Kennzeichen, das Fahrtdatum, die Uhrzeit von Beginn und Ende, Name und Anschrift des Fahrzeugführers, Art und Hersteller des Fahrzeugs, die Identifizierungsnummer des Fahrzeugs und die Fahrtstrecke ersichtlich sind.

Kurzkennzeichen


Kurzkennzeichen werden bei Bedarf zur einmaligen Verwendung für längstens fünf Tage für ein bestimmtes Fahrzeug und für die Verwendung zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt. Sie werden zusammen mit einem Fahrzeugschein nach Muster 4 zu § 28 StVZO verwendet, in den der Berechtigte vor Antritt der ersten Fahrt die Bezeichnung des Fahrzeugs einzutragen hat. Die Gültigkeit eines Kurzkennzeichens ist auf den Zeitraum des auf ihm angegebenen Ablaufdatums beschränkt.

Vor der Ausgabe von roten und Kurzkennzeichen muss der Zulassungsstelle das Bestehen von Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen werden. Bei Kurzkennzeichen erheben die Versicherungen einen einmaligen Prämienbetrag. Auf der Versicherungsbestätigung müssen entweder das Ende oder die Dauer des Versicherungsschutzes angegeben werden (§ 29a Abs. 1a StVZO).

Missbräuchliche Verwendung:


Bei der missbräuchlichen Verwendung von roten oder Kurzkennzeichen kommen folgende Straftatbestände bzw. Ordnungswidrigkeiten in Betracht:

Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG:

   Verwendung der Kennzeichen gleichzeitig an verschiedenen Fahrzeugen in rechtswidriger Absicht (in der Regel in Tateinheit mit einem Pflichtversicherungsverstoß nach § 6 PflichtVG).

Pflichtversicherungsverstoß nach § 6 PflichtVG:

   Nichtanbringen des Kennzeichens am Fahrzeug (weil in der Regel der Versicherungsvertrag die Beschränkung enthalten wird, dass das Kennzeichen am Fahrzeug anzubringen ist);

   Verwendung des Fahrzeugs außerhalb des zugelassenen Zeitraums, wenn die Versicherung auf den Zulassungszeitraum beschränkt ist;

   Verwendung der Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch (weil in der Regel der Versicherungsvertrag nur ein Fahrzeug pro ausgegebenen Kennzeichensatz erfasst).


Ordnungswidrigkeiten:

   Nichteintragung des Fahrzeugs in das besondere Fahrzeugscheinheft bei roten Kennzeichen - §§ 28 Abs. 3 Satz 2 und 3, 69a Abs. 2 Nr. 13 StVZO, § 24 StVG;

   keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Fahrten bei roten Kennzeichen - §§ 28 Abs. 3 Satz 2 und 3, 69a Abs. 2 Nr. 13 StVZO, § 24 STVG;

   Nichteintragung des Fahrzeugs in den besonderen Fahrzeugschein bei Kurzkennzeichen - §§ 28 Abs. 4 Satz 2, 69a Abs. 2 Nr. 13a StVZO, § 24 STVG;

   Nichtanbringung des Kennzeichens am Fahrzeug - §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO, § 24 STVG;

   Kennzeichen nur hinter der Windschutz- oder Heckscheibe - §§ 28 Abs. 2, 60 Abs, 2, 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO, § 24 STVG;

   Verwendung des Fahrzeugs zu anderen als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten - §§ 18 Abs. 1, 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, § 24 STVG;

   gleichzeitige Verwendung des Kennzeichens an verschiedenen Fahrzeugen ohne rechtswidrige Absicht - §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO, § 24 STVG;


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