- | Prüfungsfahrten werden von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kfz-Verkehr oder Prüfingenieuren einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation anlässlich der Prüfung von Fahrzeugen auf Fahreigenschaften, Bau- und Betriebsart zu testen (Fahrten zu Führerscheinprüfungen fallen nicht hierunter). |
- | Probefahrten müssen der Feststellung und dem Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und der Leistung eines Fahrzeugs dienen. Sie werden in der Regel von Kfz-Herstellern, Kfz-Händlern oder Kfz-Werkstätten usw.(auch mit Kunden oder Vorführung des Fahrzeugs in der Öffentlichkeit) durchgeführt. Eine Probefahrt kann auch längere Zeit (u. U. mehrere Tage) dauern. |
- | Überführungsfahrten sind Fahrten mit eigener Motorkraft (also nicht als Schleppfahrt) zu beabsichtigten Verbringung eines nicht zugelassenen Fahrzeugs an einen anderen Ort, z. B. vom Werk zu einer Verkaufsstelle, von einer Verkaufsstelle zur anderen oder zu Ausstellungen. Die Überführung kann auch von betriebsfremden Personen (beispielsweise von Kunden und Kaufinteressenten) durchgeführt werden. |
- | Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG: |
- | Verwendung der Kennzeichen gleichzeitig an verschiedenen Fahrzeugen in rechtswidriger Absicht (in der Regel in Tateinheit mit einem Pflichtversicherungsverstoß nach § 6 PflichtVG). |
- | Pflichtversicherungsverstoß nach § 6 PflichtVG: |
- | Nichtanbringen des Kennzeichens am Fahrzeug (weil in der Regel der Versicherungsvertrag die Beschränkung enthalten wird, dass das Kennzeichen am Fahrzeug anzubringen ist); |
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- | Verwendung des Fahrzeugs außerhalb des zugelassenen Zeitraums, wenn die Versicherung auf den Zulassungszeitraum beschränkt ist; |
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- | Verwendung der Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen in Tateinheit mit Kennzeichenmissbrauch (weil in der Regel der Versicherungsvertrag nur ein Fahrzeug pro ausgegebenen Kennzeichensatz erfasst). |
- | Ordnungswidrigkeiten: |
- | Nichteintragung des Fahrzeugs in das besondere Fahrzeugscheinheft bei roten Kennzeichen - §§ 28 Abs. 3 Satz 2 und 3, 69a Abs. 2 Nr. 13 StVZO, § 24 StVG; |
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- | keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen über die Fahrten bei roten Kennzeichen - §§ 28 Abs. 3 Satz 2 und 3, 69a Abs. 2 Nr. 13 StVZO, § 24 STVG; |
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- | Nichteintragung des Fahrzeugs in den besonderen Fahrzeugschein bei Kurzkennzeichen - §§ 28 Abs. 4 Satz 2, 69a Abs. 2 Nr. 13a StVZO, § 24 STVG; |
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- | Nichtanbringung des Kennzeichens am Fahrzeug - §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO, § 24 STVG; |
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- | Kennzeichen nur hinter der Windschutz- oder Heckscheibe - §§ 28 Abs. 2, 60 Abs, 2, 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO, § 24 STVG; |
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- | Verwendung des Fahrzeugs zu anderen als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten - §§ 18 Abs. 1, 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO, § 24 STVG; |
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- | gleichzeitige Verwendung des Kennzeichens an verschiedenen Fahrzeugen ohne rechtswidrige Absicht - §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 69a Abs. 2 Nr. 4 StVZO, § 24 STVG; |