Die Betriebsgefahr eines Motorrades ist grundsätzlich als Verschulden des Motorradfahrers gegen sich selbst zu werten, so dass etwaige Unfallfolgen bewusst in Kauf genommen werden und zumeist nicht auf einen Unfallgegner abwälzbar sind. Die Gefahren liegen so eindeutig auf Seiten der Motorradfahrer, dass eine Mithaftung nur bei groben Verkehrsverstößen anderer Teilnehmer anzunehmen ist.
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