1. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 75 000,00 € hinaus weitere 175 000,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 an ihn zu zahlen;
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2. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den künftigen materiellen und immateriellen Schaden, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B 1… noch entsteht, in Höhe von 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil zu ersetzen, soweit der Anspruch auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist;
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3. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ohne jeden Mithaftungsanteil monatlich im Voraus beginnend mit 01.03.2007 eine monatliche Schmerzensgeldrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die einen Betrag unter 500,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
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4. |
festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der von ihm geltend gemachten bereits bezifferten Zahlungsansprüche, mit denen er den Ersatz seiner materiellen Schäden sowie seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend macht, dem Grunde nach zu 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil gerechtfertigt ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind;
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5. |
festzustellen, dass der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht auf eine Höchstsumme in Höhe von 600 000,00€ gemäß § 12 StVG begrenzt ist;
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6. |
den Rechtsstreit zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.
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