| 1. |
Nach § 152 VVG a.F. haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich widerrechtlich herbeigeführt hat. In einem solchen Fall ist der Versicherungsschutz auch im Außenverhältnis zum Geschädigten von vornherein ausgeschlossen. Denn da der Direktanspruch eines im Straßenverkehr durch ein Kraftfahrzeug Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Gegners nach § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz voraussetzt, dass dieser seinerseits einen Anspruch auf Haftpflichtleistungen gegen seine eigene Versicherung hat, entfällt konsequenterweise der Direktanspruch, wenn diese im Verhältnis zum Versicherungsnehmer gemäß § 152 VVG a.F. nicht haftet, weil der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige des allgemeinen Zivilrechts, also Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Es genügt, wenn der Handelnde den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt.
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| 2. |
Zeitlich direkt vor der Fahrt vorgenommene Handlungen (Abschiedsbrief, Internetankündigung, Zerstörung der Wohnung) rechtfertigen allein die Annahme eines Selbsttötungswillens. Auch die Tatsache, dass Bremsspuren fehlen, die auf eine Vermeidung des Unfalls bzw. zumindest Reduzierung der Unfallfolgen schließen ließen, untermauert das billigende Inkaufnehmen des eigenen Todes und spricht gegen einen (nur) grob fahrlässig verursachten Unfall.
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