| Die vorsätzliche Tatbegehung und das Vorhandensein von einschlägigen Voreintragungen ist bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Ausgehend vom Regelsatz ist die Geldbuße entsprechend dem Schuldgehalt gegenüber fahrlässigen Verstößen von Ersttätern angemessen zu erhöhen, ohne dass dabei die sozialen Verhältnisse des Betroffenen zunächst eine Rolle spielen; ihnen kann durch Ratenzahlung Rechnung getragen werden. |