Ein Unfallgeschädigter, der für den Ausfall eines gewerblich genutzten Transporters Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs geltend macht, verstößt gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, wenn er sich auf die Angabe des beauftragten Reparaturbetriebs verlässt, die Reparatur werde "vier bis acht Wochen" dauern. Vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer zu hinterfragen, um sich gegebenenfalls nach einem anderen Reparaturbetrieb umzusehen. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 33.571,79 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2009 sowie weitere 989 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils unter Berücksichtigung der Teilerledigungserklärung in Höhe von nsgesamt 23.290,59 EUR zu zahlen. |
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.9.2009 – 9 O 83/09 – aufzuheben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an den Kläger 4.987,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2009 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 20.355,79 EUR seit dem 11.2.2009 bis zum 23.3.2009 sowie aus einem Betrag von 2.023 EUR seit dem 12.4.2009 bis zum 23.4.2009 sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 77,20 EUR zu zahlen und die Klage im Ganzen abzuweisen. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |