Das Verkehrslexikon

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Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Mietwagenkosten und Nutzungsausfall

Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Schadensminderungspflicht
-   Ausfalldauer
-   Finanzierung der Schadensbeseitigung
-   Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung
-   Hinweis auf fehlende Finanzierungsmöglichkeiten
-   Orientierung an Vorhaltekosten
-   Einleitung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Schadensminderung allgemein

Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung

Schadensminderung durch Einsatz der Vollkaskoversicherung?

Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden

Fahrzeugversicherung - Voll- oder Teilkasko

Interimsfahrzeug / Interimsreparatur

Taxibenutzung statt Mietwagen?

Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung

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Allgemeines:


KG Berlin v. 03.02.1986:
Für die Wiederbeschaffung eines gängigen Fahrzeugmodells wird für den Regelfall eine Frist von 14 Tagen für ausreichend erachtet.

BGH v. 15.07.2003:
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.

OLG Köln v. 08.03.2004:
Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Kfz mehr als 2 Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht.

OLG Düsseldorf v. 25.04.2005:
Verlangt die Versicherung des Schädigers trotz eines Gutachtens des Geschädigten noch eine Überprüfung durch ihren eigenen Sachverständigen, so braucht der Geschädigte nicht vorher mit der Reparatur zu beginnen, sondern kann für die Zeit bis zum Erscheinen des gegnerischen Sachverständigen zusätzlichen Nutzungsausfall geltend machen.

LG Braunschweig v. 19.08.2005:
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann dem Geschädigten auch zustehen, wenn er sich ein Ersatzfahrzeug erst fünf Monate nach dem Unfallereignis angeschafft hat. Dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalles über ein Fahrzeug verfügte, beweist bereits seinen Nutzungswillen. Allein die Tatsache, dass er ein Ersatzfahrzeug nicht zeitnah nach dem Unfall erworben hat, ändert daran nichts.

BGH v. 18.12.2007:
Dem Geschädigten kann über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung zuzubilligen sein, soweit diese die wirtschaftlichen Nachteile, die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, nicht wesentlich übersteigt.




AG Ulm v. 23.07.2009:
Ist der zum Schadensersatz führende Verkehrsunfall nachmittags geschehen und kann dem Geschädigten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden, kann im Fall des Totalschadens auch eine Wiederbeschaffungsdauer von 16 Tagen noch angemessen sein. Bei einem 12 Jahre alten Fahrzeug ist eine Herabstufung um zwei Tabellenklassen nach der Eurotax-Schwacke-Liste vorzunehmen.

AG Baden-Baden v. 02.03.2009:
Meldet der Geschädigte den Schaden sofort dem gegnerischen Versicherer und verzichtet er im Interesse der Geringhaltung des Schadens er auf ein eigenes Gutachten, ist er berechtigt, eine Bestätigung der Einstandspflicht abzuwarten und eine Ausfallzeit von 21 Tagen kann ihm nicht angelastet werden, wenn der Versicherer erst nach 9 Tagen seine Einstandspflicht bestätigt.

LG Frankfurt (Oder) v. 29.07.2010:
Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten. Soweit die Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs länger dauert, geht dies zu Lasten des Geschädigten. Der Erwerb eines Neufahrzeugs stellt nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar. Nicht zu berücksichtigen ist insoweit der Wunsch, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Da insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also 9 Jahre altes mit einer Laufleistung von 133.000 km aber ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich der Geschädigte mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu- sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer.

OLG Düsseldorf v. 08.11.2011:
Der Schädiger hat nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen sind. Der insoweit maßgebliche Zeitraum erfasst ab dem Unfallzeitpunkt die Zeitspanne bis zum Vorliegen eines Schadensgutachtens, je nach den Umständen eine Überlegungszeit von ein bis zwei Tagen sowie die Reparaturdauer.




LG Hagen v. 09.05.2018:

  1.  Der Geschädigte ist aufgrund seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) gehalten, unverzüglich einen Auftrag zur Reparatur des geschädigten Fahrzeuges zu erteilen und für den schnellstmöglichen Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur Sorge zu tragen.

  2.  Ein Geschädigter ist nicht berechtigt, mit der Reparatur seines geschädigten Fahrzeuges so lange zu warten, bis der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung eine bindende Erklärung abgegeben hat, für die Reparaturkosten aufzukommen.

  3.  Ein Zuwarten mit der Fahrzeugreparatur bis zur Kostenübernahmeerklärung seitens des Haftpflichtversicherers ist nur statthaft, wenn dieser etwa um die Richtigkeit eines Schadensgutachtens überprüfen zu können, dazu aufgefordert hätte, mit der Reparatur vorerst nicht zu beginnen.

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Schadensminderungspflicht:


OLG Köln v. 29.11.1972:
Ausführlich zum Umfang und zu den Grenzen der Schadensminderungspflicht (extrem lange Ausfallentschädigung)

OLG Hamm v. 18.01.1984:
Die Schadensminderungspflicht verbietet dem Geschädigten, das wirtschaftliche Risiko eines zu erteilenden Kfz.-Reparaturauftrags dadurch auf den Schädiger abzuwälzen, dass er von dessen Haftpflichtversicherer zuvor eine Kostenübernahmeerklärung zu erlangen sucht.

OLG Frankfurt am Main v. 28.10.2005:
Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen

OLG Brandenburg v. 09.11.2006:
Unternimmt der Geschädigte ungeachtet seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrages nichts, sondern wartet einfach so lange ab, bis der Versicherer signalisiert, die Reparaturkosten würden übernommen, muss er sich einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, zumal ansonsten auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist zweifelhaft sein kann.

OLG Düsseldorf v. 22.01.2007:
Hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer auf seine beengten finanziellen Verhältnisse aufgeklärt und hat dieser trotz Aufforderung keine Vorschusszahlung auf die nötigen Reparaturkosten geleistet, so hat er Anspruch auf Nutzungsausfall bis zur Schadensbeseitigung (hier für den Zeitraum vom 19. März 2004 bis zum 19. Oktober 2004 in der Gesamthöhe von 6.235,00 €).

OLG Saarbrücken v. 27.02.2007:
Der sich für eine Reparatur entscheidende Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Pkw hat unverzüglich den Reparaturauftrag zu erteilen, um die Ausfallzeit des Wagens auf ein Mindestmaß zu beschränken. Kommt er dem nicht nach, so besteht sein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens im Regelfall nur nach Maßgabe der voraussichtlichen Zeit einer unterstellt unverzüglich eingeleiteten Reparatur.

LG Hildesheim v. 13.11.2008:
Der Geschädigte ist grundsätzlich gehalten, unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen und nicht die Kostenübernahmeerklärung des Haftpflichtversicherers abzuwarten. Seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt der Geschädigte, wenn er den gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht über fehlende eigene Mittel und die Unmöglichkeit einer Krediterlangung informiert und deshalb um unverzügliche Übernahmeerklärung oder Vorschussleistung bittet.

LG Saarbrücken v. 10.07.2009:
Sowohl die Kosten für die Miete einer Ersatzsache als auch eine Nutzungsausfallentschädigung können im Allgemeinen nur für die Zeit verlangt werden, in der die Reparatur des beschädigten oder die Ersatzbeschaffung des zerstörten Fahrzeuges andauert. Die Dauer des zu entschädigenden Ausfalls verlängert sich jedoch dann, wenn der Geschädigte die Reparatur mittelbedingt nicht bezahlen kann und das Fahrzeug vom Reparaturbetrieb nicht zurückerhält. Droht eine Erhöhung des Schadens, weil dem Geschädigten ausreichende Mittel zur Einlösung des Fahrzeuges nicht zur Verfügung stehen, hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer hierauf hinzuweisen. Ansonsten handelt er seiner Schadensminderungspflicht zuwider und kann insoweit keine Ausfallentschädigung verlangen.

OLG Dresden v. 30.06.2010:
Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln den Unfallschaden finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist er gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen. Details zu seinen Vermögensverhältnissen muss er vorerst nicht offenbaren. Es hätte der Beklagten zu 2) oblegen, wenn sie das Risiko des Auflaufens eines hohen Nutzungsausfallschadens hätte vermeiden wollen, sich ggf. Nachweise zukommen zu lassen, um sich sodann dafür zu entscheiden, einen Vorschuss, z.B. auch gegen Sicherungsübereignung des zu reparierenden Fahrzeugs, zu leisten.

OLG Düsseldorf v. 08.11.2011:
Zwar ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder sich die finanziellen Mittel hierfür anderweitig zu besorgen. Es ist - wie das Landgericht und der Kläger prinzipiell zutreffend ausführen - grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Schädiger kann damit die Nachteile zu ersetzen haben, die mangels einer sofortigen Ersatzleistung zusätzlich entstanden sind. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken und sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit einhergehenden Schäden vergrößert. Hieraus erwächst die Obliegenheit des Geschädigten, den Anspruchsgegner auf fehlende Finanzmittel zur Schadensbeseitigung hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zur Verringerung der Kostengefahr durch Zahlung eines Vorschusses zu geben.

OLG Brandenburg v. 20.11.2012:
Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln eine Reparatur oder ein Ersatzfahrzeug finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist der Geschädigte nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt (KG, Urteil vom 09.04.2009, 12 U 23/08, MDR 2010, 79, 80; OLG Dresden, Urteil vom 30.6.2010, 7 U 313/10; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 30.8.2007, 12 U 60/07, Juris Rn 10). Wird der Schädiger auf die außergewöhnliche Höhe des drohenden Schadens hingewiesen, hat er die Möglichkeit, das Auflaufen eines hohen Nutzungsausfallschadens durch einen Vorschuss auf den behaupteten Schaden zu vermeiden.

OLG Frankfurt am Main v. 31.10.2013:
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit gehalten, den Schädiger, der seine Einstandspflicht grundsätzlich ablehnt, auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens z. B. durch einen längeren Nutzungsausfall des Fahrzeugs wegen der Dauer eines selbstständigen Beweisverfahrens hinzuweisen. Gerade im Falle eines älteren oder niedrigpreisigen Fahrzeugs muss dem Schädiger Gelegenheit gegeben werden, seine grundsätzliche Ablehnung einer Einstandspflicht - und sei es auch nur aus rein wirtschaftlichen Erwägungen - zu überdenken.

AG Berlin-Mitte v. 30.06.2015:
Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist gegeben, wenn ein Geschädigter vier Tage nach dem Unfall für einen beschädigten Kleinwagen, dessen Grundmodell mit einem Listenpreis von rund 11.000,00 € angeboten wird, ein Ersatzfahrzeug anmietet, wodurch Kosten von rund 2.000,00 € bei einer Nutzung von zwei Wochen und drei Tagen entstanden wären.

AG Wittmund v. 16.02.2017:
Solange der Haftpflichtversicherer selbst angibt, den Kostenvoranschlag noch durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, ist der Geschädigten weder gehalten, ein kostenauslösendes Sachverständigengutachten einzuholen, noch durch die Inauftraggabe der Reparatur den Beweis zum Schadensumfang zu vereiteln. Dem Geschädgten steht deshalb eine Ausfallentschädigung vom Schadenstag bis zur Fertigstellung der Reparatur zu.

OLG Brandenburg v. 17.01.2019:
Ein über die übliche Wiederbeschaffungszeit hinausgehender Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht dann, wenn der Geschädigte nicht über die für eine Ersatzbeschaffung notwendigen finanziellen Mittel verfügt und er den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer frühzeitig auf fehlende Geldmittel hingewiesen hat (vgl. KG NZV 2010, 209; OLG Düsseldorf DAR 2012, 253; OLG Karlsruhe NZV 2011, 546; OLG Naumburg NJW 2004, 3191). Dabei obliegt es dem Geschädigten, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, dass er nicht in der Lage war, sich die notwendigen Mittel notfalls durch Aufnahme eines Kredites zu verschaffen, da es sich um Umstände handelt, die aus seiner Sphäre stammen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 687; OLG Naumburg a.a.O.).

BGH v. 12.02.2019:
Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10 und vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.).

AG Bautzen v. 16.09.2021:
Begehrt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls eine Nutzungsausfallentschädigung, so trifft ihn bei einer ungewöhnlichen langen Reparaturdauer die Obliegenheit, sich nach deren Grund zu erkundigen und auf eine zügige Erledigung des Reparaturauftrages hinzuwirken. Kommt er dieser nicht nach und ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal, liegt ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor. Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit und deren Kausalität für den Schaden. Den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der zufolge er vortragen muss, welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen.

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und ist

Ausfalldauer:


Ausfallentschädigung - Dauer und Schadensminderung

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Finanzierung der Schadensbeseitigung:


Zinsen / Kreditkosten / Zwischenfinanzierung

Gebietet die Schadensminderungspflicht, die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeugs kurz zu halten und daher die Schadensbeseitigung im Rahmen des Möglichen - auch durch Kreditaufnahme - selbst zu finanzieren?

LG Halle v. 01.10.2009:
Da die Mietwagenunternehmen die Vermietung zum Normaltarif von Sicherheiten in Gestalt von Kreditkarten oder von einem Barvorschuss abhängig machen, kann die Zugänglichkeit trotz Verstoßes gegen die Erkundigungspflichten verneint werden, wenn dem Geschädigten keine Kreditkarte zur Verfügung steht und er auch sonst nach seinen Vermögensverhältnissen nicht zur Leistung eines Vorschusses in der Lage ist. Der Geschädigte ist zwar nicht zur Kreditaufnahme verpflichtet, wohl aber dazu, die Kosten aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn ihm dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Hierzu muss er seine Vermögensverhältnisse entsprechend vortragen und notfalls unter Beweis stellen.

LG Halle v. 18.02.2010:
Es ist einem Geschädigten ein sogenannter Barzahlertarif nicht zugänglich, wenn er weder über eine Kreditkarte verfügt noch sonst in der Lage ist, Vorkasse zu leisten. Dies ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt über keine Kreditkarte verfügt, seine ec-Karte nicht einsetzen kann, weil das Konto wegen erheblicher Belastungen für das Einfamilienhaus nicht über genügend Guthaben verfügt, und weiteres Sparguthaben nicht vorhanden sind.

OLG Düsseldorf v. 29.06.2010:
Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen. Eine solche Pflicht kann sich nur ausnahmsweise aus der Vorschrift des § 254 BGB ergeben (BGH NJW-RR 2006, 39). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 22. Januar 2007, AZ: I-1 U 151/06 mit Hinweis auf Urteil vom 29. Oktober 2001, AZ: 1 U 211/00 und weiteren Nachweisen). Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Leistet der Haftpflichtversicherer trotz Aufforderung keinen Vorschuss zur Auslösung des Kraftfahrzeuges aus der Reparaturwerkstatt, hat er für einen entsprechend langen Zeitraum Nutzungsausfall zu zahlen (hier 71 Tage).

OLG Brandenburg v. 11.11.2010:
Der an sich auf die für die notwendige Zeit der Ersatzbeschaffung begrenzte Anspruch auf Nutzungsausfall verlängert sich, wenn der Geschädigte die Ersatzbeschaffung bzw. Reparatur nicht finanzieren kann und trotz Mahnung keinen Vorschuss erhält. Der Geschädigte hat über die gewöhnliche Wiederbeschaffungszeit hinaus Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn er nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der vollständigen Entschädigung vorzufinanzieren. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder einen Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen. Hierzu ist er im Rahmen des § 254 BGB allenfalls dann ausnahmsweise verpflichtet, wenn er sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird.

OLG Düsseldorf v. 24.05.2011:
Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Ihn trifft auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.

KG Berlin v. 02.07.2015:
Dem Geschädigten ist die mögliche Inanspruchnahme eines Dispositionskredits jedenfalls dann zumutbar, wenn der drohende Schaden den geringen Zinsaufwand bei weitem überschreitet.

OLG Dresden v. 17.05.2021:
  1.  Der Umstand, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall mehrere Monate abwartet, bevor er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.

  2.  Diese Vermutung wird nicht durch den Vortrag entkräftet, zu einer Neuanschaffung nicht in der Lage zu sein, wenn der Geschädigte ein regelmäßiges Arbeitseinkommen erzielt, keine Zahlungsverpflichtungen bestehen und das Girokonto im Plus geführt wird, so dass davon auszugehen ist, dass der Geschädigte sich einen Kredit zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und hierdurch auch nicht über Gebühr belastet wird.

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Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung:


Schadensminderung durch Einsatz der Vollkaskoversicherung?

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Hinweis auf fehlende Finanzierungsmöglichkeiten:


OLG Köln v. 20.03.2012:
Der Unfallgeschädigte ist selbst dann zu einer Vorfinanzierung des Kaufpreises für einen gleichwertigen Ersatzwagen nicht verpflichtet, wenn er dazu in der Lage ist. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass es gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Sache des Schädigers ist, den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag zu leisten, und zwar gemäß § 271 BGB grundsätzlich „sofort“ und allenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist. Erst recht gilt dies, wenn der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen Versicherung darauf hinweist, dass er über keine eigenen Barmittel verfügt, er nicht im Besitz einer Kreditkarte ist, er auch nicht über die finanziellen Mittel für eine Finanzierung verfüge, und ferner erklärt, er werde das gemietete Fahrzeug bis zur endgültigen Regulierung nutzen, sofern sich die Regulierung verzögern sollte.

OLG Dresden v. 04.05.2012:
Gemäß § 254 Abs. 2 BGB kann ein Mitverschulden des Geschädigten darin begründet sein, dass er es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schädiger weder kannte, noch kennen musste. Insoweit kann ein Schädiger mangels anderweitiger Hinweise bei der Höhe des streitgegenständlichen Schadens damit rechnen, dass der Geschädigte in der Lage ist, die Reparaturkosten zunächst zu verauslagen. Ist der Geschädigte dies nicht und daher auf einen Vorschuss des Schädigers angewiesen, muss er den Schädiger darauf hinweisen, wenn eine Erweiterung der dann zur Schadensbeseitigung erforderlichen Mietwagenkosten droht.

LG Saarbrücken v. 14.02.2014:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft.

LG Saarbrücken v. 14.02.2014:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft.

AG Oranienburg v. 18.12.2014:
Es besteht auch bei fehlenden finanziellen Mitteln zur Reparaturbeauftragung keine Verpflichtung seitens des Unfallgeschädigten, vor Beginn der Reparatur seines verunfallten Wagens bzw. vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs außergerichtlich substantiiert zu seinen Vermögensverhältnissen vorzutragen, nur, um das beschädigte Fahrzeug instandsetzen zu lassen oder Anspruch auf einen Mietwagen zu haben. Es reicht aus, wenn der Geschädigte gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung darauf hinweist, wirtschaftlich nicht genügend leistungsfähig zu sein, um die Reparaturkosten (hier: in Höhe von 3.000 Euro) zahlen zu können. Dem Geschädigten ist dann eine lange Mietdauer für ein Ersatzfahrzeug nicht vorwerfbar (hier: 58 Tage).

OLG Koblenz v. 13.06.2016:
Hat der Geschädigte den Kfz-Haftpflichtversicherer unmittelbar nach dem Unfall darauf hingewiesen, dass er die Reparatur nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren könne, und hat die Bank den Kreditwunsch zunächst zurückgestellt und später aufgrund einer von ihr angenommenen Verbesserung des Betriebsergebnisses den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs finanziert, hat der Geschädigte bei bestehendem Nutzungswillen und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bis zur Beschaffung des Ersatzwagens.

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Orientierung an Vorhaltekosten:


OLG Dresden v. 30.06.2010:
Der Schadenersatz für Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs orientiert sich bei einer ungewöhnlich langen Ausfallzeit (hier: 642 Tage) an den Vorhaltekosten.

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Einleitung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens:


OLG München v. 21.02.2014:
Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung auch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens an Stelle einer „einfachen“ Schadensfeststellung und Schadensdokumentation sein. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte es für geboten und erforderlich halten durfte, mit der Schadensfeststellung am eigenen Fahrzeug und der Erteilung des Reparaturauftrages bis zum Abschluss des Beweissicherungsverfahrens bzw. einer analytischen Begutachtung abzuwarten, wobei eine ex ante Betrachtung aus der Sicht eines vernünftigen Geschädigten anzustellen ist.

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