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OLG Brandenburg Urteil vom 23.06.2011 - 12 U 270/08 - Zur Schadensverteilung bei einem Kradsturz infolge eines Fahrfehlers beim sog. doppelten Überholen

OLG Brandenburg v. 23.06.2011: Zur Schadensverteilung bei einem Kradsturz infolge eines Fahrfehlers beim sog. doppelten Überholen




Das OLG Brandenburg (Urteil vom 23.06.2011 - 12 U 270/08) hat entschieden:

1. Der Kfz-Führer, der aus einer Kolonne heraus vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen will, hat die Pflicht, sich vor der Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen. Aber auch der Kradfahrer, der ebenfalls das Überholen von Fahrzeugen der Kolonne beabsichtigt, hat die Pflicht, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein kann, dass der Kfz-Führer ihm dies gefahrlos ermöglichen werde.

2. Kann eine genaue Geschehens- und Ursachenabfolge nicht angenommen werden, so dass letztlich nur feststeht, dass ein Sturz eines Kradfahrers in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem sog. doppelten Überholmanöver steht, ist von einer Haftung aus der Betriebsgefahr auszugehen. Es findet Schadensteilung statt.

3. Zum Quotenvorrecht des Beamten beim Forderungsübergang auf den Dienstherrn.


Siehe auch
Unfälle mit Kradbeteiligung - Motorradunfälle
und
Überholen einer Kolonne

Gründe:


I.

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht gem. § 56 BbgLBG Schadensersatzansprüche in Form von Heilbehandlungskosten, Dienst- und Versorgungsbezügen, Unfallausgleich und Unfallfürsorgeleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr ereignet hat und bei dem der seinerzeit in Diensten des Klägers stehende Polizeibeamte S… K… (im Folgenden: Geschädigter) schwer verletzt wurde. Der Geschädigte befuhr dabei mit seinem Motorrad die Bundesstraße … aus K… kommend in Richtung H… und beabsichtigte, das vor ihm fahrende, von dem Beklagten zu 2. gesteuerte Fahrzeug VW Passat, dessen Halterin die Beklagte zu 3. ist und das bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversichert ist, sowie das vor diesem fahrende Fahrzeug des Zeugen S… zu überholen. Der Beklagte zu 2. setzte ebenfalls zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Zeugen S… an. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen kam der Geschädigte von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Straßenbaum, wobei er erhebliche Verletzungen erlitt. Zu einer Berührung zwischen dem Motorrad des Geschädigten und dem Fahrzeug des Beklagten zu 2. kam es nicht. Die Parteien streiten über den Unfallhergang, wobei sie gegenseitig jeweils dem Unfallgegner eine alleinige Verursachung des Unfalls vorwerfen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.




Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Betrages von 103.058,67 € sowie weiterer 990,20 € jeweils nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 13.09.2004 zur Hälfte zu ersetzen, soweit der Anspruch auf den Kläger als Dienstherrn des Geschädigten übergegangen ist. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Unfallhergang bleibe zur entscheidenden Frage der gefahrenen Geschwindigkeit ungeklärt, sodass keine Seite der anderen ein Verschulden nachweisen könne und die verbleibende Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG zu einer hälftigen Schadensteilung führe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 2. den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige sei nachvollziehbar und mit überzeugenden Begründungen zu dem Ergebnis gekommen, dass sich aus der Kombination der Bewegungsvarianten der Fahrzeuge eine Vielzahl von Konstellationen ergeben könne. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 2. den Kläger durch eine weitere Rückschau zu jeder Zeit hätte erkennen können; auf die von dem Sachverständigen berechnete Bandbreite der Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades zwischen 86 km/h und 124 km/h lasse sich jedoch weder ein überwiegendes Verschulden des Klägers noch des Beklagten zu 2. stützen. Der Höhe nach ergäben sich aus der vom Kläger überreichten Bescheinigung für das Jahr 2005 lediglich Zahlungen in Höhe von 39.188,74 €, in Höhe des Differenzbetrages von 3.692,50 € sei die Klage unbegründet. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat das Landgericht das Urteil dahingehend berichtigt, dass der von dem Beklagten zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf 600.000,00 € begrenzt ist (Blatt 389 ff GA).

Beide Parteien haben das Urteil angefochten. Der Kläger hat gegen das ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 03.12.2008 zugestellte Urteil (Blatt 381 GA) mit einem per Telefax beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 02.01.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 399 GA) und sein Rechtsmittel - nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 413 GA) - mit einem per Telefax am 04.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet (Blatt 419 ff GA). Die Beklagten haben gegen das ihnen zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 04.12.2008 zugestellte Urteil (Blatt 382 GA) mit einem per Telefax am 30.12.2008 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Blatt 395 GA), die sie - ebenfalls nach antragsgemäßer Fristverlängerung bis dahin (Blatt 409 GA) - mit einem per Telefax am 04.03.2009 eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Blatt 414 ff GA).




Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein erstinstanzliches Klagebegehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner Auffassung, wonach eine alleinige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen gegeben sei, weiter und wendet sich gegen die Annahme einer Mithaftung durch das Landgericht. Er rügt, das Landgericht habe unzutreffend ein Verschulden des Beklagten zu 2. am Unfallereignis verneint. Es sei von einem groben schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2. gegen die §§ 7, 5 StVO auszugehen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R… stehe fest, dass der Unfall nicht verursacht worden wäre, wenn der Beklagte zu 2. seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Auf Grund dieses groben Verkehrsverstoßes habe der Beklagte zu 2. schuldhaft im Sinne der §§ 823 ff BGB gegen seine verkehrsrechtlichen Pflichten gemäß § 5 StVO verstoßen, indem er ausgeschert sei, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er dies ohne Behinderung oder Gefährdung des Hintermannes tun könne. Nach der zusammenfassenden Analyse des Sachverständigen sei auszuschließen, dass er sich als Motorradfahrer im Zeitpunkt des Unfallereignisses außerhalb des Sichtfeldes des Beklagten zu 2. befunden habe. In Anbetracht dessen könne die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 2. nicht gegen die §§ 7 Abs. 5, 5 Abs. 4 StVO verstoßen habe, nicht nachvollzogen werden. Hingegen könne dem Geschädigten ein Mitverschulden dahingehend, dass er an der Unfallverursachung durch eine überhöhte Geschwindigkeit beteiligt gewesen sei, nicht nachgewiesen werden. Abweichend von der Einschätzung des Landgerichts sei bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ein wesentliches überwiegendes Fehlverhalten des Beklagten zu 2. festzustellen, hinter dem die Betriebsgefahr des von dem Geschädigten gesteuerten Motorrades insgesamt zurücktrete.




Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 26.11.2008 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 301/07,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge in Höhe von 103.058,67 € und 990,20 € hinaus weitere 96.942,33 € sowie weitere 849,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 an ihn zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm als Dienstherrn des unmittelbar geschädigten Polizeihauptmeisters S… K… jeden weiteren künftigen Schaden, der aus dem Verkehrsunfall, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B … ereignete, noch entsteht, in Höhe von 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil zu ersetzen, soweit der Anspruch auf ihn als Dienstherrn des unmittelbar geschädigten Polizeihauptmeisters S… K… übergegangen ist;

3. festzustellen, dass der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht auf eine Höchstsumme in Höhe von 600.000,00 € gemäß § 12 StVG begrenzt ist.

Ferner beantragt der Kläger,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 301/07 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die vom Landgericht bejahte Haftung aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges. Sie machen geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach dem Sachverständigengutachten der Geschädigte den Verkehrsunfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermeiden können. Nach den Feststellungen des Sachverständigen lasse sich der Unfall widerspruchsfrei nur bei einer höheren Annäherungsgeschwindigkeit des Krades erklären. Aufgrund der festgestellten Bremsspuren, des Aufpralls des Geschädigten gegen den Baum und des Vorbeischleuderns an den fahrenden Fahrzeugen sowie der Aussagen der beteiligten Zeugen sei auszuschließen, dass der Geschädigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten habe. Das Landgericht habe daher den Unfall nicht als ungeklärt ansehen dürfen, sondern alleine die von dem Sachverständigen als völlig widerspruchsfrei und nachvollziehbar bezeichnete Variante der Kombination einer geringen Geschwindigkeit der Pkw´s und einer hohen Geschwindigkeit des Krades zugrunde legen müssen. Darüber hinaus habe der Sachverständige M… keine Anzeichen dafür feststellen können, dass die Fahrzeugbeleuchtung am Motorrad eingeschaltet gewesen sei, was einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2a StVO darstelle. Angesichts des auf der Hand liegenden groben Verschuldens des Geschädigten müsse eine Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr vollständig zurücktreten.

Mit Urteil vom 23.07.2009 hat der Senat unter Zurückweisung der klägerischen Berufung auf die Berufung der Beklagten hin das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Unfall beim Betrieb des vom Beklagten zu 2. geführten Pkw geschehen sei. Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde führte die Revision des Klägers zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an den Senat, weil vom Berufungsgericht eine „Ausweichreaktion des Geschädigten“ angenommen worden sei, die nach den getroffenen Feststellungen „nur dem Pkw des Beklagten zu 2.“ gegolten haben könne. Deswegen komme es nicht darauf an, ob diese Ausweichreaktion notwendig oder wenigstens subjektiv vertretbar gewesen sei; vielmehr habe sich der Unfall beim Betrieb des vom Beklagten zu 2. gesteuerten Kraftfahrzeuges ereignet, auch wenn der genaue Unfallhergang ungeklärt geblieben sei.

Die Akten 2 O 248/07 Landgericht Neuruppin (12 U 263/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht), sowie 346 Js 35736/04 Staatsanwaltschaft Neuruppin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.



II.

Dem Kläger steht aus übergegangenem Recht (gem. §§ 87a BBG, 56 LBG) unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des geschädigten Beamten von 50 Prozent gegen die Beklagten ein Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zur Seite. Auf deliktische Ansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, 253 Abs. 2 BGB, 3 Nr. 1 PflVG kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.

1.) Nach den bindenden Feststellungen des Revisionsgerichts (§ 563 Abs. 2 ZPO) ist der Unfall beim Betrieb des vom Beklagten zu 2. geführten Kraftfahrzeuges geschehen, weil dessen Überholmanöver der Anlass für das den Unfall auslösende Ausweichmanöver des Geschädigten gewesen ist. Der im landgerichtlichen Urteil und im Berufungsurteil verwendete Begriff der „Ausweichreaktion“ bedeutet, dass der Geschädigte irgendetwas ausgewichen ist. Dies könnte zwar auch ein Schlagloch oder Fremdkörper auf der Straße gewesen sein. Hierzu haben die Parteien jedoch nicht konkret vorgetragen, so dass insoweit auch keine Feststellungen zu treffen waren. Der Geschädigte beabsichtigte, das vom Beklagten zu 2. gesteuerte, sowie das vor dem Beklagten zu 2. fahrende, vom Zeugen S… geführte Fahrzeug zu überholen. Der Beklagte zu 2. hat dann „ebenfalls zum Überholen“ des vor ihm fahrenden Fahrzeuges angesetzt. Damit ist der erforderliche enge zeitliche und räumliche Zusammenhang gegeben, der das Merkmal des Unfalls beim Betrieb eines Fahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ausfüllt.

Dem steht nicht entgegen, dass es zu keiner Berührung zwischen den Fahrzeugen gekommen ist; darüber hinaus ist es nach den bindenden Feststellungen des Revisionsgerichtes (§ 563 Abs. 2 ZPO) nicht entscheidend, ob die Ausweichreaktion des Geschädigten notwendig oder wenigstens subjektiv vertretbar war.

Hiernach hat sich der Unfall auch beim Betrieb des vom Geschädigten gesteuerten Motorrads ereignet. Die Ersatzpflicht der Beteiligten wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG).

Auch ist die Ersatzpflicht der einen oder der anderen unfallbeteiligten Seite nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Denn aufseiten des Beklagten zu 2. stellte sich der Unfall nicht als unabwendbares Ereignis dar, weil er durch größtmögliche Vorsicht und Umsicht den Motorradfahrer hätte sehen können (der Sachverständige spricht allenfalls von einem ganz kurzen Zeitraum, in dem der Geschädigte sich im toten Winkel des Beklagten zu 2. befunden haben könnte; den toten Winkel seines Fahrzeuges muss der Fahrer jedoch kennen und durch wiederholte Rückschau unschädlich machen). Für den Geschädigten wiederum wäre es bei Anwendung größtmöglichster Sorgfalt möglich gewesen, nach Ausleitung der Linkskurve zunächst von seinem Überholvorhaben abzusehen, bis er sich sicher sein konnte, dass das unmittelbar vor ihm fahrende Fahrzeug nicht seinerseits das Voranfahrende überholen möchte.




a) Damit ist eine Abwägung der wechselseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, die hier zu dem Ergebnis führt, dass der Geschädigte (und mit ihm der Kläger aus übergegangenem Recht) einerseits und die Beklagten zu 2. und 3. andererseits aufgrund der jeweils zu berücksichtigenden Betriebsgefahr zu je 50 % für die entstandenen Schäden verantwortlich sind. Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Schadenersatzverpflichtung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene oder nachgewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten möchte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war von einer Verschuldenshaftung nicht auszugehen.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2. kam ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs) in Betracht. Auf Geschädigtenseite war ebenfalls an einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie gegen § 3 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu denken. Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4a StVO (rechtzeitiges Ankündigen der Überholabsicht) kam in Betracht.




Unklar i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden kann (König in Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41 Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Findet die Vorschrift meist Anwendung, wenn es um die Verkehrs- und Umgebungssituation geht, die sich dem Überholwilligen vor oder direkt um ihn herum darbietet (vgl. die Rechtssprechungsbeispiele bei König a.a.O.), so ist nicht ausgeschlossen, dass sich für den Überholwilligen auch eine unklare Verkehrslage hinter ihm auftun kann, die ihm das Überholen untersagt. Denn es gibt keine klaren Regeln, wer im Kolonnenverkehr zuerst überholen darf. Nähert sich z.B. von hinten ein Fahrzeug und diesem wiederum von hinten ein schnelleres Fahrzeug, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (König a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Wollen mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen, so hat Vortritt, wer das zuerst anzeigt. Maßgebend sind letztlich stets Verkehrslage und Überholweg (König a.a.O.). Zeigt sich bei der Prüfung, ob ein beabsichtigter Überholvorgang möglich ist, in der Rückschau (geboten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn die bisherige Spur nicht nur unwesentlich verlassen werden muss) eine indifferente Verkehrsituation, so ist daher ebenso von einer unklaren Verkehrslage und damit einem Überholverbot nach § 5 Abs. Nr. 1 StVO auszugehen, wie in dem Fall, da sich solch eine unklare Lage vor dem Fahrer auftut. Anderseits lässt sich aus der Rückschaupflicht vor dem Ausscheren keine Umkehrung der Verantwortlichkeit ableiten, die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO für den Überholwilligen vor allem auf das Verhalten des zu Überholenden bezieht (Begr. zur StVO, § 5 zu Abs 4 und zu Abs. 3 Nr. 1). Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn. 42). Ein explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot zur „doppelten Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es unabhängig von den Erfordernissen, die nötig sind, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bereits vor dem Ausscheren (und dann natürlich auch während des Ausscherens) auszuschließen i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings nicht.

So war es nicht nur Pflicht des Beklagten zu 2. sich vor Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen, sondern es war auch Pflicht des Geschädigten, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein konnte, dass der Beklagte zu 2. ihm dies auch gefahrlos ermöglichen würde. Dabei fällt dem Geschädigten möglicherweise auch eine Überschreitung der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zur Last (die vom Sachverständigen zwar als wahrscheinlich angenommen und daher für die Berechnungen auch zugrunde gelegt wurde, indes nach dem Ergebnis seiner Begutachtung nicht feststeht).

b) Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. R…, dessen Feststellungen von keiner der Parteien in Frage gestellt wurden, ist eine exakte Rekonstruktion des tatsächlichen Unfallherganges nicht mehr möglich. Dabei hat der Sachverständige den vollständigen Akteninhalt einschließlich der Aussagen der Beteiligten, die sich schriftlich in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft befinden, berücksichtigt. Auch hat er eine Ortsbesichtigung durchgeführt und konnte zeitnah zum Unfallgeschehen angefertigte Lichtbilder auswerten. Weitere Anknüpfungstatsachen, als die bereits vom Gutachter berücksichtigten, ließen sich nicht mehr ermitteln. Dies hat zur Folge, dass weder die konkrete Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades beim Anprall gegen den Baum zuverlässig festgestellt werden konnte, noch lassen sich Rückschlüsse auf die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades ziehen. Es handelte sich bei dem Unfallgeschehen um einen sehr komplexen Vorgang, bei dessen Rekonstruktion nicht nur die Geschwindigkeit dreier im Unfallbereich anwesender Fahrzeuge zueinander korrelieren, sondern auch weitere Parameter das Geschehen beeinflussen, namentlich der Abstand der beiden hintereinander fahrenden Pkw sowie mit dem Überholvorgang verbundene Beschleunigung und Schnelligkeit des Spurwechsels. Da aber nur wenige Parameter bekannt sind oder eingegrenzt werden können, ist eine exakte Unfallrekonstruktion nicht möglich. Der Sachverständige hat hinsichtlich der Ausgangsgeschwindigkeit des vom Geschädigten gesteuerten Motorrades eine Bandbreite zwischen 86,4 km/h und 123,5 km/h angenommen, jedoch klargestellt, dass es sich bei diesen Werten nicht um absolute Grenzwerte handelt, und es sich insbesondere nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, dass die Geschwindigkeit des Motorrades in jedem Falle über 80 km/h (der im Unfallbereich gültigen Höchstgeschwindigkeit) gelegen haben muss. Auch die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge des voran gefahrenen Zeugen S… und des Beklagten zu 2. ließen sich nicht mehr zuverlässig rekonstruieren, da der Sachverständige zwar die Angaben der Beteiligten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Kenntnis nehmen und auch als Anhaltspunkte zugrunde legen konnte, zutreffend aber nicht übersehen hat, dass es sich hierbei nur um ungefähre Schätzungen der beteiligten Personen gehandelt hat, so dass diese Geschwindigkeitsangaben im Ergebnis bei der Unfallrekonstruktion nicht als feststehend zugrunde gelegt werden konnten. Im Hinblick auf die Vielzahl unbekannter Faktoren hat der Sachverständige acht denkbare Ablaufvarianten aus den letztlich „unendlich vielen“ denkbaren Geschehensabläufen herausgegriffen, um sich einer Aussage nähern zu können, welche Konstellation auszuschließen, welche möglich und welche wahrscheinlich sein könnten.

Im Ergebnis der Variantenbetrachtung, so fasst der Sachverständige zusammen, sei nur die Kombination einer geringen Pkw-Geschwindigkeit mit hoher Kradgeschwindigkeit in sich völlig widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Eine hohe Ausgangsgeschwindigkeit des Krades erkläre auch am ehesten, warum der Beklagte zu 2. das Krad nicht gesehen haben will, als er sich nach hinten orientierte, um mit dem Überholmanöver zu beginnen. In diesem Fall indes, da der Beklagte zu 2. mit Beginn des Überholvorganges wegen der ungünstigen Sichtbedingungen (Alleebäume und vorangegangene Kurve) und der Entfernung des Krades das Krad nicht gesehen haben könnte, sei es dem Beklagten zu 2. im weiteren Verlauf der Bewegung der Fahrzeuge, d. h. auch in der längeren Phase der Beschleunigung seines Fahrzeuges und des Spurwechsels auf die Gegenfahrbahn bis zum Reaktionsmoment des Kradfahrers ohne weiteres möglich gewesen, den Kradfahrer durch eine kurze Rückschau zu sehen, weil er bei einer hohen Annäherungsgeschwindigkeit schon vergleichsweise früh die Fahrspur nach links gewechselt haben dürfte und ein Krad mit hoher Annäherungsgeschwindigkeit besonders auffällig ist. Will der Beklagte zu 2., so der Sachverständige weiter, den Kradfahrer aber zu keinem Zeitpunkt gesehen haben, muss er sich zu einem Zeitpunkt nach hinten orientiert haben, der zeitlich deutlich außerhalb der Zeitspanne liegt, die im Gutachten betrachtet wurde, mithin also eine deutliche Zeit vor Beginn des Unfallgeschehens im engeren Sinne.

Aus dieser vom Sachverständigen als einzig völlig widerspruchsfrei dargestellten Variante (Anlagen 13 und 14) ergibt sich Zweierlei: Zum einen hat der Geschädigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten, während die Pkw eine relativ geringe Geschwindigkeit führen. Zum anderen hätte der Beklagte zu 2. den Motorradfahrer bei einer Rückschau sehen müssen, spätestens jedoch in dem Augenblick, als er zum Überholen die Mittellinie überfuhr.

Eine weitere Variante (Anlagen 11 und 12) vermochte der Sachverständige nicht grundsätzlich wegen unüberbrückbarer Widersprüche auszuschließen. In dieser Variante wird eine nur gering über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit des Motorradfahrers angenommen (86,4 km/h), während die Pkw 50 km/h fuhren und der Beklagte zu 2. für seinen Überholvorgang auf 70 km/h beschleunigte. Auch in dieser Variante hätte der Beklagte zu 2. den Geschädigten bei einer Rückschau erkennen können; es ist jedoch möglich, dass sich das Motorrad noch auf der rechten Spur befand und keine Überholabsicht zu erkennen war, zumal es nur geringfügig schneller, als der Pkw des Beklagten zu 2. gewesen wäre. Gegen diese Variante spricht indes, dass es nur dann im weiteren Ablauf nicht zu einer Kollision gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 2. seinen Überholvorgang sehr spät eingeleitet und sich äußerst rechts in der Gegenfahrbahn gehalten hätte.

Die anderen beiden Varianten schließt der Sachverständige weitgehend aus, weil sich die Fahrzeuge des Geschädigten und des Beklagten zu 2. in diesen Fällen im weiteren Unfallverlauf hätten berühren müssen.




c) Der Senat sieht sich außer Stande eine der vom Sachverständigen ermittelten Unfallvarianten als tatsächliches Unfallgeschehen zugrunde zulegen. Nach § 286 ZPO vermag der Senat keine Gewissheit zu erzielen, die Zweifeln Schweigen gebietet, wonach der Unfall sich so, wie in einer der Varianten dargestellt, abgespielt hat, und nicht anders.

Objektive Unfallspuren gibt es wenig. Lediglich eine 19 m lange Bremsspur, durch den Anprall des Motorrades an dem Alleebaum hinterlassene Spuren (Baumrindendefekte, ein Knochensplitter), Spuren auf der Straßenoberfläche, die vom Aufprall oder einer Rutschbewegung des Motorrades stammen, und schließlich die Endlage des Geschädigten und die Endlage seines Motorrades, bieten Anhaltspunkte. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, reichen diese objektiven Anhaltspunkte jedoch nicht aus, um sich ein schlüssiges oder gar zwingend abzuleitendes Bild vom Unfallgeschehen zu machen. Weitere Anknüpfungstatsachen sind die Angaben der Beteiligten zu den eingehaltenen Geschwindigkeiten, wobei es sich nicht um objektive Messwerte, sondern um subjektive und damit eher unsichere Angaben nach Erinnerung der beteiligten Personen handelt.

Eine genaue Geschehens- und Ursachenabfolge kann hiernach nicht angenommen werden, so dass letztlich nur feststeht, dass der Unfall in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den beiden Überholmanövern steht.

Auch ein Verstoß des Geschädigten gegen § 17 Abs. 2a StVO ist nicht zu berücksichtigen, weil sich nicht mehr klären ließ, ob das Abblendlicht am Motorrad eingeschaltet war oder nicht.

d) Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG führt zu dem Ergebnis, dass die Haftung zu teilen ist. Da Verschulden auf der einen oder der anderen Seite nicht festzustellen ist, ist hier maßgeblich die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen. Letztlich ist die Betriebsgefahr nicht wesentlich verschieden, denn das grundsätzlich höhere Gefahrenpotenzial eines Motorrades aufgrund Geschwindigkeit, Wendigkeit und schlechter Erkennbarkeit wirkt sich in der Regel nur zulasten des Motorrads, bzw. seines Fahrer, selbst aus, weil es trotz allem im Verkehr im Vergleich zum Pkw der stärker gefährdete Verkehrsteilnehmer ist.

Der Beklagte zu 2. vermag sich nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG zu entlasten. Denn hierzu erforderlicher Beweis, dass der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht wurde, ist nicht geführt. Wie dargelegt, ist der Senat zwar nicht davon überzeugt, dass der Unfall auf dem Verschulden einer oder beider Unfallbeteiligter beruht; dies genügt aber nicht für die Nachweisführung fehlenden Verschuldens i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 2 StVO. Denn der Senat ist gleichzeitig nicht - wie es erforderlich wäre - davon überzeugt, dass den Beklagten zu 2. kein Verschulden trifft.


2.) Die Haftung der Beklagten ist vom Landgericht rechtsfehlerfrei gem. § 12 StVG auf 600.000,00 € begrenzt worden. Die Berufung des Klägers hat, soweit sie sich hiergegen richtet, keinen Erfolg, weil die Gefährdungshaftung nach dem StVG dieserart der Höhe nach begrenzt ist, und dem Kläger gegen die Beklagten zu 1. und 2. keine deliktischen Schaden- bzw. Schmerzensgeldansprüche zur Seite stehen, da, wie darlegt, der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. überzeugt ist. Deshalb scheidet eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung aus.


3.) Unangefochten hat das Landgericht dem Kläger Aufwendungen, die in Folge des Unfalls für den Geschädigten erbracht wurden, in folgendem Umfange der Anspruchsberechnung zugrunde gelegt:

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird]

Wegen der Mithaftung des Geschädigten am Unfallereignis in Höhe von 50 % ist der Ersatzanspruch des Geschädigten jedoch höchstens zur Hälfte auf den Kläger übergegangen, so dass er Schadensersatz in Höhe von maximal 103.058,67 € geltend machen kann.

a) Darüber hinaus ist die Klage zum Teil unschlüssig, weil das Quotenvorrecht des Geschädigten als Beamten nicht berücksichtigt wurde. Hierauf wurde in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Senat hingewiesen. Eine Nachbesserung des Vortrages wurde durch die Klägerseite im letzten mündlichen Verhandlungstermin ausdrücklich ausgeschlossen. Deshalb war die Klage wegen der Mithaftung des Geschädigten (103.058,67 €) und des Quotenvorrechts des Beamten von insgesamt 35.472,77 € (16.230,56 + 10.472,96 + 8.769,25) im Umfange von 138.531,44 € abzuweisen.

Der nach § 56 S. 1 Bbg LBG a. F. auf den Dienstherrn übergehende gesetzliche Schadensersatzanspruc h, der dem Beamten infolge einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, ist nicht nur auf zeitlich und sachlich kongruente Schäden begrenzt, sondern er ist auch um das so genannte Quotenvorrecht begrenzt. Aufgrund der dem Beamtenrecht innewohnenden Fürsorge- und Alimentationsverpflichtung des Dienstherren, die eine restriktive Auslegung der gesetzlichen Zession zur Folge hat (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 749), ist das Quotenvorrecht so zu berechnen, dass im Verhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn zunächst die vollen Bezüge bei aktiver Diensttätigkeit zugrunde gelegt werden. Der Dienstherr muss also dem Beamten die Differenz erstatten, die sich ergibt zwischen den Aktivbezügen abzgl. der vom Dienstherrn erhaltenen Rentenbezüge - und zwar von dem Betrag, den er unter Berücksichtigung der Haftungsquote als übergegangenen Schadenersatzanspruch vom Schädiger verlangen kann.

Das Quotenvorrecht führt dazu, dass die Legalzession gem. §§ 87a BBG, 56 BbgLBG a. F. im Umfang desselben nicht stattfindet. Mangels eines entsprechenden Anspruchsüberganges ist der Dienstherr also nur aktivlegitimiert bzw. Inhaber eines übergegangenen Schadenersatzanspruches geworden, soweit das Quotenvorrecht zugunsten des Beamten bereits abgezogen worden ist. Es handelt sich um eine Frage der Anspruchsinhaberschaft, so dass es zur Schlüssigkeit der Klage gehört, dass der Dienstherr entsprechende Berechnungen, insbesondere Angaben zu den Ruhestandsbezügen, vorträgt.

b) Bezogen auf die Zeit nach der Versetzung des geschädigten Beamten in den Ruhestand zum 01.01.2006 gilt danach für das Jahr 2006 folgendes:

Die monatlichen Dienstbezüge im aktiven Dienst hätten beim Geschädigten bei monatlich 2.618,24 € gelegen. Von seinem Dienstherrn erhielt er im Jahre 2006 Ruhestandsbezüge in Höhe von 1.979,21 €. Zur monetären Wiederherstellung des Zustandes, der bestanden hätte, wenn der Beamte seine aktiven Dienstbezüge weiter erhalten hätte, fehlen dem Beamten 639,03 €. Da der Beamte aber lediglich einen 50%-igen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger hat, kann von seinen aktiven Dienstbezügen nur die Hälfte, das sind 1.309,12 € auf seinen Dienstherren, das klagende Land, übergehen.

Beträgt also der übergegangene Anspruch 50 % der aktiven Dienstbezüge, also 1.309,12 €, so verbleiben beim Dienstherrn nach Abzug der Lohndifferenz des Beamten (639,03 €) lediglich 670,09 € übergangene Schadenersatzansprüche bezogen auf einen Monat, d.h. auf das Jahr 2006 hochgerechnet: Auf den Kläger könnten (unter Berücksichtigung der 50 % Mithaftung) rechnerisch 15.709,44 € übergehen; hiervon ist jedoch der das Quotenvorrecht des Beamten (der „Aufstockungsbetrag“) abzuziehen, also 7.668,36 € (12 x 639,03), so dass der Kläger nur noch in Höhe von 8.041,08 € aktivlegitimiert ist (15.709,44 - 7.668,36). Bezogen auf die unstreitig erfolgte Zahlung von 24.271,64 € (Ruhegehalt für 2006 brutto) bedeutet das, dass die Klage in Höhe von 8.562,20 € unbegründet (wg. Mithaftungsanteil: 24.271,64 - 15.709,44) und in Höhe von weiteren 7.668,36 € unschlüssig (wg. Quotenvorrecht des Beamten) ist. Der Kläger kann daher für das Jahr 2006 als Schadenersatz von den Beklagten nur 8.041,08 € (24.271,64 - 8.562,20 - 7.668,36) verlangen.

c) Ähnlich verhält es sich für 2007 (wobei die Klage sich nur auf den Zeitraum bis einschließlich August 2007 erstreckt): Bei fiktiven Dienstbezügen von monatlich 2.618,24 € beträgt der übergegangene Anspruch 50 %, also 1.309,12 €. Dem steht ein gezahltes Ruhegehalt von monatlich 1.979,21 € für die Monate Januar und Februar und von monatlich 1.895,91 € für die Monate März bis August gegenüber. Für die Monate Januar und Februar sind nach Abzug der Lohndifferenz des Beamten (639,03 €) jeweils nur 670,09 € auf den Kläger übergegangen und für die Monate März bis August nach Abzug der Lohndifferenz des Beamten (722,33 €) jeweils nur 586,79 €, d.h. auf das Jahr 2007 hochgerechnet: Auf den Kläger könnten (unter Berücksichtigung der 50 % Mithaftung) rechnerisch 10.472,96 € (8 x 1.309,12) übergehen; hiervon ist jedoch der das Quotenvorrecht des Beamten (der „Aufstockungsbetrag“) abzuziehen, also 5.612,04 € (2 x 639,03 + 6 x 722,33), so dass der Kläger nur noch in Höhe von 4.860,92 € aktivlegitimiert ist (10.472,96 - 5.612,04). Bezogen auf die unstreitig erfolgte Zahlung von 15.333,88 € (Ruhegehalt für 2007 Jan. bis Aug. brutto) bedeutet das, dass die Klage in Höhe von 4.860,92 € unbegründet (wg. Mithaftungsanteil: 15.333,88 - 10.472,96) und in Höhe von weiteren 5.612,04 € unschlüssig (wg. Quotenvorrecht des Beamten) ist. Für 2007 steht dem Kläger im Ergebnis daher nur ein Schadenersatzanspruch i.H.v. 4.860,92 € wegen erbrachter Ruhegehaltszahlungen zu.

d) Auch hinsichtlich der nach §§ 34, 35 BeamtVG gezahlten Leistungen - Unfallausgleich und Hilflosigkeitszuschlag - hat der Kläger nicht vorgetragen, in welchem Umfange ein Schaden bei dem Geschädigten verblieben ist. Denn diese Zahlungen dienen der Deckung vermehrter Bedürfnisse und sind daher als kongruent mit den vermehrten Bedürfnissen anzusehen (vgl. BGH VersR 1982, 238, 239 f.; Küppersbusch, a.a.O. Rn. 734). Der Geschädigte macht in dem Parallelverfahren 12 U 263/08 ausdrücklich auch einen eigenen Schaden wegen vermehrter Bedürfnisse infolge Pflegeleistungen der Ehefrau geltend. Ein Übergang der vom Kläger geltend gemachten Zahlungen in vollem Umfang ist jedoch nur erfolgt, wenn aufgrund dieser Zahlungen ein eigener Schaden des Geschädigten hinsichtlich vermehrter Bedürfnisse nicht mehr besteht. Trotz auch insoweit erteilter Hinweise in den Terminen zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger hierzu nicht mehr vorgetragen, so dass die Klage wegen des Ersatzes der Leistungen Unfallausgleich und Hilflosigkeitszuschlag in dem Umfange mangels dargelegter Aktivlegitimation des Klägers unbegründet ist, als der Geschädigte selbst in dem Parallelverfahren noch einen eigenen Schaden wegen vermehrter Bedürfnisse infolge von Pflegeleistungen seiner Ehefrau geltend macht.

Es handelt sich um verschiedene Pflegeleistungen der Ehefrau im Gesamtzeitraum (mit Unterbrechungen) vom 21.03.2005 bis 31.01.2007 i.H.v. 17.538,50 € (14.242,50 € + 630,00 € + 100,00 € + 1.768,00 € + 1.365,00 €). Der Kläger hat vom Unfalltage an bis Ende Dezember 2005 insgesamt 8.523,60 € Unfallausgleich an den Geschädigten gezahlt. Für das Jahr 2006 hat er insgesamt 6.564,00 € Unfallausgleich an den Geschädigten gezahlt und für den Monat Januar 2007 i.H.v. 547,00 €. Insgesamt ergibt sich für den Zeitraum, für den der Geschädigte selbst Ersatz erhöhter Aufwendungen verlangt, eine Zahlung von 15.634,60 € (8.523,60 + 6.564,00 + 547,00). Das heißt im Ergebnis, dass die Klage hinsichtlich der vom Kläger an den Geschädigten Leistungen

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unschlüssig ist. Darüber hinaus wäre die Klage insoweit auch zur Hälfte unbegründet, weil auch in dem Falle, dass ein Anspruchsübergang vom Kläger schlüssig dargelegt (und ggf. bewiesen) worden wäre, er Ersatz nur unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote des Geschädigten am Unfallereignis in Höhe von 50 % verlangen könnte. Es verbleiben von den Zahlungen für 2007 (insg. 4.376,00 € Unfallausgleich und 6.445,04 € Hilflosigkeitszuschlag) daher 4.734,21 € (4.376,00 + 6.445,04 = 10.821,04 - 547,00 - 805,63 = 9.468,41 : 2 ) als übergegangener Schadenersatzanspruch.

e) Hinsichtlich des geltend gemachten Ersatzes der Zahlungen von Unfallfürsorgeleistungen für das Jahr 2006 (8.120,80 €) ist die Klage aus eben genannten Gründen wegen der verbliebenen Differenz (vom Geschädigten selbst geltend gemachte Pflegeaufwendungen von insg. 17.538,50 € gegenüber den vom Kläger an den Geschädigten geleisteten Unfallausgleichs- und Hilflosigkeitszuschlagszahlungen über insg. 15.634,60 €) i.H.v. 1.903,90 € unschlüssig, weil diese Unfallfürsorgeleistungen ebenso (wie die Unfallausgleichs- und Hilflosigkeitszuschlagszahlungen) der Deckung vermehrter Bedürfnisse des geschädigten Beamten dienen und daher als kongruent mit den vermehrten Bedürfnissen anzusehen sind. Da der Geschädigte jedoch in dem Parallelverfahren 12 U 263/08 in dargestelltem Umfange einen eigenen Schaden wegen vermehrter Bedürfnisse infolge Pflegeleistungen der Ehefrau geltend macht, kann ein Übergang der vom Kläger geltend gemachten Zahlungen nur erfolgen, wenn aufgrund dieser Zahlungen ein eigener Schaden des Geschädigten hinsichtlich vermehrter Bedürfnisse nicht mehr besteht.

f) Im Übrigen ist aber von einem Anspruchsübergang auszugehen, weil Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte in Belangen, die mit den Zahlungen des Klägers befriedigt werden sollen, noch nicht befriedigt ist, in weiterem Umfange nicht bestehen, weil der Geschädigte insoweit keine weiteren eigenen Ansprüche geltend macht. Das bedeutet für die Unfallfürsorgeleistungen unter Berücksichtigung der hälftigen Mithaftung: Für 2006 sind auf den Kläger 3.108,45 € (8120,80 - 1.903,90 = 6.216,90 : 2) und für 2007 sind auf den Kläger 1.759,07 € (3.518,13 : 2) übergegangen.

g) Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Heilbehandlung des Geschädigten (75.752,47 €) ist der Ersatzanspruch des Klägers - ungeachtet der Mithaftungsquote - begründet, weil der Geschädigte im Parallelverfahren insoweit keinen eigenen Schadenersatzanspruch mehr geltend macht, und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass beim Geschädigten Heilbehandlungskosten verblieben sind, die vom Kläger noch nicht ausgeglichen worden sind. Auf den Kläger sind daher insoweit 37.876,24 € (75.752,47 : 2) übergegangen.

h) Die Gehaltsfortzahlungen für die Jahre 2004 (12.879,08 €) und 2005 (39.188,74 €) sind unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote nur zu 50 % als Schadenersatzanspruch auf den Kläger übergangen, so dass er für 2004 Ersatz i.H.v. 6.439,54 € und für 2005 Ersatz i.H.v. 19.594,37 € verlangen kann.

Zusammengefasst ergibt sich folgendes:

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4.) Gegen den Feststellungsausspruch des Landgerichts, wonach die Beklagten verpflichtet sind, dem klagenden Land künftige Schäden zur Hälfte zu ersetzen, ist nichts zu erinnern. Denn bei dem schweren und multiplen Verletzungsbild des Beamten scheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass sich auch fast 7 Jahre nach dem Unfall noch Schäden zeigen, die bislang nicht abzusehen bzw. genau bestimmbar sind. Bei der Höhe künftiger Ersatzleistungen ist der Mitverursachungsanteil des geschädigten Beamten in Höhe von 50 % zu berücksichtigen.




III.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtssprechung, zuletzt des im vorliegenden Verfahren ergangenen Revisionsurteils, abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine erneute Entscheidung des Revisionsgerichts.

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