1. | Der Kfz-Führer, der aus einer Kolonne heraus vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen will, hat die Pflicht, sich vor der Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen. Aber auch der Kradfahrer, der ebenfalls das Überholen von Fahrzeugen der Kolonne beabsichtigt, hat die Pflicht, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein kann, dass der Kfz-Führer ihm dies gefahrlos ermöglichen werde. |
2. | Kann eine genaue Geschehens- und Ursachenabfolge nicht angenommen werden, so dass letztlich nur feststeht, dass ein Sturz eines Kradfahrers in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem sog. doppelten Überholmanöver steht, ist von einer Haftung aus der Betriebsgefahr auszugehen. Es findet Schadensteilung statt. |
3. | Zum Quotenvorrecht des Beamten beim Forderungsübergang auf den Dienstherrn. |
unter teilweiser Abänderung des am 26.11.2008 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 2 O 301/07, |
1. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge in Höhe von 103.058,67 € und 990,20 € hinaus weitere 96.942,33 € sowie weitere 849,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2006 an ihn zu zahlen; |
2. | festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm als Dienstherrn des unmittelbar geschädigten Polizeihauptmeisters S… K… jeden weiteren künftigen Schaden, der aus dem Verkehrsunfall, der sich am 13.09.2004 gegen 11:00 Uhr auf der B … ereignete, noch entsteht, in Höhe von 100 % ohne jeden Mithaftungsanteil zu ersetzen, soweit der Anspruch auf ihn als Dienstherrn des unmittelbar geschädigten Polizeihauptmeisters S… K… übergegangen ist; |
3. | festzustellen, dass der von den Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzende Gesamtschaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht auf eine Höchstsumme in Höhe von 600.000,00 € gemäß § 12 StVG begrenzt ist. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin - Az.: 2 O 301/07 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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