Zur Ordnungswidrigkeit nach §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 Abs. 2 StVZO (Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs). Soweit das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht „nicht vorschriftsmäßig“ ist, begeht der Halter, der die Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges anordnet oder zulässt, gleichwohl nur eine (einheitliche) Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO. |
„Die Schalldämpferanlage war defekt/undicht, die Radlager an der Vorderachse waren defekt, die Rückscheinwerfer funktionierten nicht, und das Lenkgetriebe war undicht. Durch den Ölaustritt bestand die Gefahr, dass die Lenkung Schaden nimmt und das Fahrzeug nicht mehr gelenkt werden kann. Bei der erforderlichen und den Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätten sie die Mängel am Fahrzeug bemerken müssen.“ |