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OLG Hamm Beschluss vom 30.08.2012 - III-3 RBs 173/12 - Zur Verurteilung wegen der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Lastkraftwagens

OLG Hamm v. 30.08.2012: Zur Verurteilung wegen der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Lastkraftwagens




Das OLG Hamm (Beschluss vom 30.08.2012 - III-3 RBs 173/12) hat entschieden:

   Zur Ordnungswidrigkeit nach §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 Abs. 2 StVZO (Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs). Soweit das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht „nicht vorschriftsmäßig“ ist, begeht der Halter, der die Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges anordnet oder zulässt, gleichwohl nur eine (einheitliche) Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO.

Siehe auch
Inbetriebnahme von Fahrzeugen
und
Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene C wegen „fahrlässiger Anordnung der Inbetriebnahme eines Lastkraftwagens, obwohl das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war“, zu einer Geldbuße von 270 € und den Mitbetroffenen E wegen „fahrlässiger Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt“, zu einer Geldbuße von 180 €.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Mitbetroffene E mit dem Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Halterin die Betroffene C war, am 31. März 2011 gegen 11.20 Uhr mit Zustimmung der Betroffenen C die C-Straße in C1. Zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, das sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts in einem „schlechten äußeren Zustand“ befand, heißt es in den Urteilsgründen:

   „Die Schalldämpferanlage war defekt/undicht, die Radlager an der Vorderachse waren defekt, die Rückscheinwerfer funktionierten nicht, und das Lenkgetriebe war undicht. Durch den Ölaustritt bestand die Gefahr, dass die Lenkung Schaden nimmt und das Fahrzeug nicht mehr gelenkt werden kann. Bei der erforderlichen und den Betroffenen zumutbaren Sorgfalt hätten sie die Mängel am Fahrzeug bemerken müssen.“

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene C die Verletzung formellen und materiellen Rechts.





II.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

1. Der Senat weist zunächst darauf hin, dass die vom Amtsgericht als Grundlage für die Verurteilung der Betroffenen C angeführten Vorschriften („§§ 31 Abs. 2, 38, 69a Abs. 3 Nr. 9 StVZO, §§ 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 189.2.1 des Bußgeldkataloges zur BKatV“) besorgen lassen, dass sich das Amtsgericht nicht hinreichend mit der Systematik der für das vorliegende Verfahren bedeutsamen Vorschriften auseinandergesetzt hat. Aus welchem Grund das Amtsgericht die §§ 1 Abs. 2, 49 StVO erwähnt hat, bleibt unklar. Das Amtsgericht hat die Betroffene offenkundig wegen eines Verstoßes gegen das in § 31 Abs. 2 StVZO geregelte und an den Fahrzeughalter gerichtete Verbot, die Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeuges anzuordnen oder zuzulassen, verurteilen wollen. Ein (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verstoß gegen dieses Verbot ist nicht nach § 69a Abs. 3 Nr. 9 StVZO, sondern nach § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO bußgeldbewehrt. Soweit das Fahrzeug in mehrfacher Hinsicht „nicht vorschriftsmäßig“ ist, begeht der Halter, der die Inbetriebnahme dieses Fahrzeuges anordnet oder zulässt, gleichwohl nur eine (einheitliche) Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 5 Nr. 3 StVZO (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. [2011], § 31 StVZO Rdnr. 18). Bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig ist, sind nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsanwendung zunächst die speziellen Beschaffenheitsvorschriften der §§ 32 bis 67 StVZO zu prüfen, bevor auf die allgemeinen Regelungen der §§ 30 bis 31e StVZO - namentlich auf die Generalklausel für die Beschaffenheit von Fahrzeugen in § 30 StVZO - zurückgegriffen werden kann (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24. Mai 2012 - III-3 RBs 14/12 -, BeckRS 2012, 18141). Soweit nach den im jeweiligen Einzelfall verletzten Beschaffenheitsvorschriften die Vorschriftswidrigkeit des Fahrzeuges nicht von einer „wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ abhängt, kommt der Erwähnung der „wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit“ in Nr. 189.2 des Bußgeldkataloges zur BKatV keine Bedeutung für den Schuldspruch, sondern nur eine Bedeutung für den Rechtsfolgenausspruch zu.



2. Entscheidend für den (vorläufigen) Erfolg der Rechtsbeschwerde ist, dass die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den der Betroffenen C gemachten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu tragen vermögen. Weder enthalten die Urteilsgründe Ausführungen zu den von der Betroffenen C im Einzelnen verletzten Sorgfaltspflichten (vgl. zu den Sorgfaltsanforderungen an den Fahrzeughalter: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rdnr. 11), noch lassen die pauschalen, zusammenfassenden und keine Details enthaltenden Feststellungen des Amtsgerichts zu den Beschaffenheitsmängeln Rückschlüsse darauf zu, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Betroffene C die Mängel hätte erkennen können.

Im Übrigen bleibt unklar, ob der Verurteilung der Betroffenen C alle vom Amtsgericht festgestellten Beschaffenheitsmängel zugrundeliegen oder - wegen der Erwähnung der §§ 38, 69a Abs. 3 Nr. 9 StVZO im Urteilsabschnitt über die rechtliche Würdigung - nur der Mangel des Lenkgetriebes.



3. Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil, soweit es die Betroffene C betrifft, nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit nach § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Bielefeld zurückzuverweisen. Für die von der Betroffenen C beantragte Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.

Dass die unzureichenden Feststellungen des Amtsgerichts zu den Beschaffenheitsmängeln auch die Verurteilung des Mitbetroffenen E berühren, führt nicht dazu, dass das Urteil nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 357 StPO auch insoweit aufzuheben ist, als der Mitbetroffene E verurteilt worden ist. Eine Erstreckung der Rechtsbeschwerde nach den vorgenannten Vorschriften auf einen mitverurteilten Betroffenen, dessen Rechtsbeschwerde (im Falle ihrer form- und fristgerechten Einlegung und Begründung) der Zulassung nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG bedurft hätte - dies ist angesichts der Höhe der verhängten Geldbuße bei dem Mitbetroffenen E der Fall -, findet nur dann statt, wenn die Rechtsbeschwerde zuzulassen gewesen wäre (BayObLG, Beschluss vom 18. März 1999 - 3 ObOWi 32/99 - ). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Bei den aufgezeigten Mängeln des Urteils handelt es sich um Rechtsfehler im Einzelfall, die weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde gerechtfertigt hätten.

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