Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Urteil vom 29.12.2011 - 4 U 65/11 - Zur überwiegenden Haftung für einen ohne Licht fahrenden Radfahrer auf einer unbeleuchteten Landstraße

OLG Naumburg v. 29.12.2011: Zur überwiegenden Haftung für einen ohne Licht fahrenden Radfahrer auf einer unbeleuchteten Landstraße


Das OLG Naumburg (Urteil vom 29.12.2011 - 4 U 65/11) hat entschieden:

   Kommt es bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Landstraße zu einem Unfall mit einem dunkel bekleideten Fahrradfahrer, dessen Rad schwarz und unbeleuchtet ist, kann dies trotz Verstoß des von hinten auffahrenden PKW-Fahrers gegen das Sichtfahrgebot zu einer überwiegenden Haftung des Fahrradfahrers (hier: ¾ zu ¼) führen.

Siehe auch
Radfahrer und Fahren auf Sicht
und
Radfahrer ohne Beleuchtung


Gründe:


I.

Nach Erledigung der Klageforderung in erster Instanz durch einen gerichtlich protokollierten Teilvergleich vom 24. März 2011 (Bl. 1/2 Bd. II d. A.), in dem die Kosten der gesamtschuldnerisch gegen den Beklagten zu 1 (i. F.: der Beklagte) und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2 (i. F.: die Beklagte), angestrengten Klage und des Teilvergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, macht nur noch der Beklagte wegen des seinerseits erlittenen Schadens im Wege der Widerklage gegen den Kläger Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 21. November 2008 geltend.

An jenem Tage kam es gegen 17:05 Uhr auf der L ... nach dem Ortsausgang W. Richtung S. zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte, welcher einen VW T5, amtliches Kennzeichen: ..., mit einer Geschwindigkeit von zumindest 80 km/h führte, den vor ihm in gleicher Richtung mit einem Mountainbike fahrenden Kläger übersah und mit diesem kollidierte. Der Unfall ereignete sich nach einer leichten Linkskurve auf einem geraden Streckenabschnitt, der keine Straßenbeleuchtung aufwies und für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht beschränkt war.




Der Beklagte fuhr mit Abblendlicht und wurde unmittelbar vor dem Zusammenstoß durch mehrere im Gegenverkehr passierende Fahrzeuge geblendet. Der durch den Unfall schwerverletzte Kläger trug dunkle, nicht reflektierende Oberbekleidung in Gestalt einer dunklen Hose, einer dunklen Jacke und einer Mütze. Sein Mountainbike war im Wesentlichen schwarz lackiert und wies keine Reflektoren auf.

Der Beklagte hat behauptet, der Kläger sei ohne eingeschaltete Fahrradbeleuchtung gefahren und für ihn vor dem Unfall nicht bemerkbar gewesen. Vor diesem Hintergrund müsse der Kläger für seinen gesamten Schaden aufkommen.

An Schadensersatz hat er neben Fahrzeugreparaturkosten von 7.874,46 €, eine Nutzungsausfallentschädigung von 1.386,00 € (= 21 Tage zu je 66 €), eine Kostenpauschale von 35,00 €, Schmerzensgeld von 750,00 € wegen einer angeblich für ihn mit dem Unfallgeschehen verbundenen traumatischen Belastung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € geltend gemacht.

Der Beklagte hat beantragt,

   den Kläger zu verurteilen, an ihn 10.045,46 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2009 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

   die Widerklage abzuweisen.

Er hat behauptet, vorschriftsmäßig mit eingeschalteter Fahrradbeleuchtung am rechten Fahrbahnrand gefahren zu sein, wohingegen der Beklagte sein Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit geführt und gegen das sogenannte Sichtfahrgebot verstoßen habe. Zudem habe der Beklagte aber auch deshalb gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, weil er nach rechts keinen ausreichenden Abstand zum Fahrbahnrand eingehalten habe.




Das Landgericht hat mittels Vernehmung von fünf Zeugen Beweis zu dem Unfallgeschehen erhoben und dem Beklagten mit Urteil vom 26. Mai 2011 unter Beschränkung der Unkostenpauschale auf einen Betrag von maximal 20,45 € Ersatz seines Schadens in Höhe eines Drittels von insgesamt 3.372,31 € einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten zuerkannt. Der Kläger sei zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Beleuchtung unterwegs gewesen und habe deshalb gegen die Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 StVO, 67 StVZO verstoßen. Schwerer wiege bei einer nach § 254 BGB anzustellenden Abwägung jedoch, dass der Beklagte bei Abblendlicht mit der von ihm eingeräumten Geschwindigkeit von über 80 km/h das Sichtfahrgebot missachtet habe. Im Übrigen könne der Beklagte kein Schmerzensgeld verlangen, da es insoweit an einem substantiierten Vortrag fehle.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er insbesondere als rechtsfehlerhaft rügt, dass ihm das Landgericht einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot unterstellt habe. Zu dem Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil der Kläger wegen fehlender Beleuchtung, schwarzen Fahrrads und der dunklen Bekleidung für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Zudem habe er als Pkw-Fahrer nicht mit einem derart leichtfertigen Verhalten, wie es der Kläger als Fahrradfahrer an den Tag gelegt habe, rechnen müssen.

Der Beklagte beantragt,

   das angefochtene Urteil abzuändern und den Kläger zu verurteilen, an ihn weitere 6.945,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2009 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung zurückweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.





II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung hat den im Tenor ersichtlichen Erfolg.

Der Beklagte hat gegen den Kläger über den bereits vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 3.372,81 € hinaus Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 3.874,21 € aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verb. mit den §§ 17 Abs. 1 StVO, 67 StVZO.




Hinsichtlich eines mit der Berufung verfolgten weiteren Schadensbetrages von 3.071,44 € ist die Klage hingegen unbegründet und unterliegt der Abweisung.

Den streitgegenständlichen Unfall hat ganz überwiegend der Kläger durch sein besonders leichtfertiges Verhalten verursacht (1), was sich auch bei Beachtung eines Verstoßes des Beklagten gegen das Sichtfahrgebot (2) und eines daraus resultierenden Mitverschuldens seinerseits in einer Haftungsquote von ¾ zu ¼ niederschlägt (3), wobei die vom Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen der Höhe nach mit Ausnahme des insgesamt zu Unrecht verlangten Schmerzensgeldes und der leicht überhöht geltend gemachten Kostenpauschale keinen Bedenken unterliegen (4).

1. Im Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht aufgrund der überzeugenden und in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Beweiswürdigung des Landgerichts fest, dass der Kläger trotz Dunkelheit ohne eingeschaltete Fahrradbeleuchtung und ohne Rückstrahler mit seinem Mountainbike zwischen dem Ortsausgang W. und S. die Landstraße ... befuhr.

Damit hat er, wie vom Landgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, sowohl gemäß § 823 Abs. 1 BGB schuldhaft das Eigentum des Beklagten verletzt als auch gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO, welche ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, schuldhaft verstoßen, weil er weder die nach § 67 Abs. 3 Satz 1 StVZO vorgeschriebenen Scheinwerfer noch die nach § 67 Abs. 4 Satz 1 StVZO vorgeschriebene Schlussleuchte für rotes Licht eingeschaltet hatte und zudem sein Mountainbike mit keinem erforderlichen roten Rückstrahler ausgestattet war. Da der Beklagte den Kläger als Folge dessen nicht rechtzeitig wahrgenommen hatte, war diese Pflichtverletzung auch kausal für den streitgegenständlichen Unfall und die Beschädigungen an dem im Eigentum des Beklagten stehenden Pkw.

2. Demgegenüber muss der Beklagte ein den Schadensersatzanspruch minderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB sich entgegenhalten lassen, weil er, wie vom Landgericht an sich ebenfalls korrekt festgestellt, fahrlässig gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO normierte Sichtfahrgebot verstoßen hat, wonach der Fahrer seine Geschwindigkeit so zu wählen hat, dass er stets innerhalb der vor ihm überschaubaren Strecke anhalten kann.

Bei Dunkelheit und Fahren mit Abblendlicht bedeutet dies, dass die überschaubare Strecke mangels Straßenbeleuchtung oder anderer Lichtquellen auf den Lichtkegel des Abblendlichts als äußerste Grenze beschränkt ist. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Reichweite des Abblendlichts, welche dem Fahrzeugführer als Anhalteweg zur Verfügung steht, regelmäßig etwa 50 Meter ausmacht, allerdings abhängig vom Fahrzeugtyp, auch durch unterschiedliche Höhenverstellung und asymmetrische Lichteinstellung leicht variieren kann und zudem schlecht sichtbare Objekte noch nicht direkt am Lichtkegelrand, sondern teilweise erst in Entfernungen von etwa 35 m zum Auto zu erkennen sind.

Unter Beachtung dessen werden – allerdings immer abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles – von der Rechtsprechung regelmäßig zumindest über 60 km/h liegende Geschwindigkeiten eines bei Dunkelheit mit Abblendlicht fahrenden PKW als nicht mehr mit dem Sichtfahrgebot vereinbar angenommen (vgl. etwa die Rechtsprechungsübersicht bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., 2011, § 3 StVO, Rdnr. 35).

Danach hat der Beklagte, welcher bei völliger Dunkelheit ohne weitere zur Verfügung stehende Lichtquellen mit Abblendlicht und einer Geschwindigkeit von über 80 km/h fuhr, gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.


Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger wegen fehlender Fahrradbeleuchtung, dunkler Oberbekleidung und des schwarz lackierten Mountainbikes für den Beklagten nur äußerst schwierig in der Annäherung zu erkennen war. Das Sichtfahrgebot gilt umfassend und bezieht sich grundsätzlich auf alle im Straßenverkehr denkbaren Hindernisse. Es unterliegt, um den Verkehrsfluss nicht unnötig zu behindern, nach der Rechtsprechung zwar in engen Grenzen gewissen Einschränkungen, die hier jedoch nicht in Betracht kommen. So findet das Sichtfahrgebot etwa auf bei Dunkelheit fast unerkennbare, insbesondere kleinere, extrem kontrastarme Objekte, wie etwa ein flach auf der Fahrbahn liegendes Verkehrsschild, keine Anwendung. Demgegenüber muss ein Fahrer nach der Rechtsprechung allerdings auch mit einem auf der Landstraße stehenden, unbeleuchteten, mit Tarnanstrich versehenen Panzer (BGH, Urteil vom 23. Juni 1987, zitiert nach juris, Rdnr. 13), einer auf der Straße befindlichen schwarzen Kuh (OLG Jena, DAR 2003, 37) oder auch mit einem unbeleuchteten, auf der Fahrbahn mit einer Panne hockenden Fahrradfahrer (OLG Hamm, NZV 1998, 202) rechnen. Nach diesen Grundsätzen hätte der Beklagte auch mit dem Kläger trotz fehlender Fahrradbeleuchtung und dunkler Bekleidung als möglichem Hindernis rechnen müssen.

Hingegen haben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere angesichts der einer solchen Annahme entgegenstehenden glaubhaften Bekundungen der Zeugin D. keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagte, wie der Kläger behauptet, zu weit rechts mit zu geringem Abstand zum rechten Fahrbahnrand gefahren sein könnte, und zwar insbesondere dann nicht, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass wegen des unstreitigen Gegenverkehrs mit Blendwirkung ein weiteres Orientieren zur Straßenmitte ohnehin für den Beklagten nicht möglich gewesen wäre.

3. Die nach § 823 BGB in Verb. mit § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verantwortungsbeiträge lässt unter Berücksichtigung aller Umstände das den Beklagten treffende Mitverschulden an dem Unfall deutlich geringer erscheinen als das Verschulden des Klägers, sodass eine Haftungsquote von ¾ zu ¼ zugunsten des Beklagten dem Senat im Ergebnis ebenso angemessen wie sachgerecht erscheint.

Auf einen Haftungsausschluss nach oder analog § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses kann sich der Beklagte, abgesehen von der fragwürdigen Anwendbarkeit der Vorschrift, sofern nicht mehrere Kraftfahrzeuge als Schadensverursacher in Erscheinung treten, allein deswegen nicht berufen, weil der leicht fahrlässig verursachte Unfall bei Wahrung aller gebotenen Sorgfalt durchaus hätte vermieden werden können. Ebenso wenig ist der Unfall offensichtlich durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden.

Die abweichende Haftungsverteilung des Landgerichts, wonach der Beklagte lediglich ein Drittel des ihm entstandenen Schadens vom Kläger ersetzt verlangen könnte, findet – vorbehaltlich der besonderen Umstände jedes Einzelfalls – bereits in der Rechtsprechung keine Stütze. So hat etwa das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 3. Dezember 2004, (Az.: 24 U 201/03, zitiert nach juris), für einen Unfall bei Dämmerung zwischen einem PKW mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 95 km/h und zwei ohne Beleuchtung vorausfahrenden Fahrradfahrern eine Haftungsquote von 60 % zu 40 % zugunsten der Pkw-Fahrerin angenommen. Das Landgericht Gießen ist einem Urteil vom 23. Februar 2006, (Az.: 3 U 410/05, ebenfalls zitiert nach juris), bei einem geradeaus fahrenden Mountainbiker mit dunkler Bekleidung und ohne Beleuchtung, welcher mit einem vorfahrtspflichtigen Linksabbieger kollidierte, zu einer Haftungsquote von ¾ zu ¼ zugunsten des abbiegenden PKW-Fahrers gelangt.

Für die maßgebliche Haftungsverteilung ist gemäß § 254 Abs. 1 BGB in erster Linie darauf abzustellen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist und darüber hinaus ein überwiegendes Verschulden der einen oder anderen Seite zu berücksichtigen. Verursachung bedeutet danach nicht eine Ursächlichkeit im Sinne der Conditio-sine-qua-non Formel, sondern meint, welche der maßgeblichen Verursachungsbeiträge als schadensnäher zu erachten sind oder, anders ausgedrückt, welche zurechenbaren Umstände den Schaden in größerem Maße wahrscheinlicher gemacht haben.

In diesem Sinne hat nicht der das Sichtfahrgebot missachtende Beklagte, sondern der Kläger mit seinem Verstoß gegen die in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO bestimmte Beleuchtungspflicht ganz überwiegend den Verkehrsunfall verursacht. Der Kläger war dadurch, dass er sich trotz fehlender Beleuchtung und Reflektoren auf einem schwarz lackierten Fahrrad außerorts bei völliger Dunkelheit auf einer Landstraße, zudem gleichsam mit dunkler Kleidung getarnt, bewegte, für einen von hinten herannahenden Pkw-Fahrer nur äußerst schwer erkennbar, worin auch die wesentliche Ursache des streitgegenständlichen Unfalls zu sehen ist. Aber auch im Rahmen einer Verschuldensabwägung trifft den Kläger in diesem Zusammenhang den weitaus erheblicheren Vorwurf. Der Kläger ist vor dem Unfall bereits eine längere Strecke bewusst ohne Beleuchtung gefahren, d. h., er hat vorsätzlich gegen die ihm obliegende Beleuchtungspflicht verstoßen. Unter weiterer Berücksichtigung der ihm ebenfalls bewussten Nutzung eines schwarzen Fahrrades und des Tragens von dunkler Oberbekleidung, was die Möglichkeit einer Wahrnehmung noch weiter erschwerte, ist sein Verhalten, wie für jeden anderen Verkehrsteilnehmer offenkundig, als eine besonders schwerwiegende Form eklatant grober Eigen- und Fremdgefährdung einzuschätzen.




Trotz dieses groben Verstoßes sieht der Senat allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Raum für ein gänzliches Zurücktreten der seinerseits zu verantwortenden Betriebsgefahr des im Vergleich zum Fahrrad deutlich schnelleren und generell gefährlicheren Pkw, zumal auch noch ein zwar geringfügiger, aber gleichwohl als leicht fahrlässig zu wertender Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 StVO auf Seiten des Beklagten zu registrieren ist.

4. Die einzelnen Schadenspositionen, die der Beklagte folglich jeweils zu ¾ ersetzt verlangen kann, begegnen bis auf das insgesamt zu Unrecht beanspruchte Schmerzensgeld sowie die leicht überhöhte Kostenpauschale keinen Bedenken.

Danach hat der Beklagte gegen den Kläger über die bereits vom Landgericht zuerkannten 3.372,81 € hinaus Anspruch auf Zahlung von weiteren 3.874,21 €, die sich wie folgt auf die in zweiter Instanz noch streitigen Positionen verteilen:

a) Reparaturkosten 3.281,03 €
b) Kostenpauschale 15,68 €
c) Nutzungsausfallschaden 577,50 €
d) Schmerzensgeld 0,00 €
Gesamtsumme 3.874,21 €


a) Von den unstreitig entstandenen Reparaturkosten von 7.874,46 € sind 5.905,85 € ersatzfähig, wovon die vom Landgericht zuerkannten 2.624,82 € in Abzug zu bringen sind, sodass ein Restbetrag von 3.281,03 € verbleibt.

b) Die Kostenpauschale erachtet der Senat lediglich in Höhe von 30,00 € anstatt der geforderten 35,00 € für angemessen, womit unter Berücksichtigung der vom Landgericht bereits zugesprochenen 6,82 € noch weitere 15,68 € auszugleichen waren.

c) Der vom Landgericht in Höhe von 1.386,00 € festgestellte Nutzungsausfallschaden, welcher in der Berufungsinstanz nicht weiter angegriffen worden ist, begegnet auch angesichts des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 2. Mai 2011 (Bd. II Bl. 35 d. A.) keinen Bedenken. Dort wird nicht die entstandene Dauer der Reparatur und der damit einhergehende Nutzungsausfall als solcher bestritten, sondern allein eine verzögerte Reparatur seitens der Werkstatt behauptet, welche allerdings nicht der Beklagte, sondern der ersatzpflichtige Kläger in Gestalt des so genannten Werkstattrisikos als adäquate Folge des streitgegenständlichen Unfalls zu vertreten hätte. Was die Höhe des zugrunde gelegten Tagessatzes anbelangt, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil (Bd. II, Bl. 53 d. A.) zu verweisen.

Danach hat der Beklagte über die in erster Instanz zuerkannten 462,00 € hinaus Anspruch auf Zahlung von weiteren 577,50 € gegen den Kläger.

d) Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld im Rahmen des § 253 Abs. 2 BGB scheidet – wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt – hingegen zur Gänze aus, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Beklagte durch das seiner Behauptung nach traumatische Unfallgeschehen eine besondere psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert davongetragen hätte.

Nebenforderungen in Gestalt außergerichtlich angefallener Anwaltsgebühren hat der Beklagte über die bereits vom Landgericht zugesprochenen 279,11 € hinaus in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht.

Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe ergibt sich, nach Ablauf der dem Kläger im Schreiben vom 09. März 2009 (Bd. I, Bl. 196) gesetzten Frist, aus den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 in Verb. mit 247 BGB.





III.

Die Kostenentscheidung entspricht, unter vorrangiger Berücksichtigung des hinsichtlich der Klage von allen Verfahrensbeteiligten in erster Instanz in Form der allseitigen Kostenaufhebung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit § 100 Abs. 4 ZPO geschlossenen Teil-Vergleichs, dem Maß des wechselseitigen Unterliegens in Bezug auf die Widerklage nach den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich der klagebedingt in erster Instanz angefallenen Kosten ist, abweichend von dem im Normalfall gewissermaßen geltenden Grundsatz der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung für den gesamten Rechtsstreit, die von sämtlichen Parteien – einschließlich der an der Widerklage des Erstbeklagten nicht oder nicht mehr beteiligten Zweitbeteiligten – im Teilvergleich getroffene Regelung im Wege einer sach- wie interessengerechten, an Treu und Glauben orientierten Auslegung entsprechend den §§ 133, 157 BGB für vorrangig (s. dazu etwa Giebel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., 2008, § 98 Rdnr. 12, 25) und hier allein maßgeblich in dem Sinne zu erachten, dass die Kosten der Klage wie auch des Teilvergleichs nach dem insoweit feststehenden, vom Landgericht auf 11.674,00 € festgesetzten Teilstreitwert gegeneinander aufgehoben werden sollten und nicht mehr anteilig unter Inkaufnahme der damit verbundenen Ungenauigkeiten und Unwägbarkeiten nach dem Gesamtstreitwert unter Einbeziehung der in vielfacher Hinsicht prozessual ungewiss bleibenden Widerklage bemessen werden sollten.

Eine derartige infolge des Teilvergleichs über die Klage mögliche Auslegung der gegenüber der gesetzlichen Regelung vorrangigen Kostenvereinbarung in Form einer Kostentrennung für Klage und Widerklage erweist sich in Anbetracht der zusätzlichen besonderen Umstände des Einzelfalles als notwendig und allein interessengerecht, weil zum einen bereits die mit dem Erstbeklagten gesamtschuldnerisch haftende Zweitbeklagte an der von jenem angestrengten Widerklage überhaupt nicht beteiligt war und auch nicht mehr in irgendeiner Weise, sei es auch mittelbar über die Kostenquotierung im Rahmen eines Gesamtstreitwertes, beteiligt und interessiert sein konnte, ohne Gefahr zu laufen, dergestalt, wegen der nicht linearen, sondern degressiven Gestaltung der streitwertabhängigen Gerichts- und Anwaltsgebühren, eventuell noch mit zusätzlichen Kosten, über die auf den Teilstreitwert entfallende Summe hinaus, belastet zu werden. Ebenso wenig wäre eine mit der gegenteiligen Zugrundelegung eines anteiligen Gesamtstreitwertes unter Umständen gebührenrechtlich verbundene Verringerung der Kostenlast für die Zweitbeklagte hinsichtlich der vergleichsweise vorab erledigten Klage für sach- und interessengerecht zu erachten. Zum anderen entsprach es just der ausdrücklich allseits vereinbarten Aufhebung der Kosten nicht nur der Klage, sondern auch und gerade des Teilvergleichs die insoweit allein nach dem Teilstreitwert der Klage jeweils angefallene anwaltliche Einigungsgebühr der Rechtsanwälte nach diesem Teilstreitwert zu bemessen und nicht über eine entsprechende, aber zu einer abweichenden Gebührenhöhe führende Quotierung des Gesamtstreitwerts zu erfassen. Wenn aber schon die für den Abschluss des Teilvergleichs jeweils separat angefallene Einigungsgebühr der Anwälte nach dem insoweit maßgeblichen Teilstreitwert bemessen werden musste, kann es bei Meidung ebenso unbeabsichtigter wie unnötiger, auch sachlich deplacierter prozessualer Friktionen nicht angehen, die weiteren Kosten insgesamt und insbesondere die verbleibenden oder gar alle außergerichtlichen Kosten bzw. sonstigen Gebühren der beteiligten Rechtsanwälte im Ergebnis wiederum abweichend nach dem anteiligen, das heißt auf die Widerklage entfallenden Teil des Gesamtstreitwertes für Klage und Widerklage zu bemessen.

Darüber hinaus wird die generell beabsichtige Herausnahme aller außergerichtlichen Kosten aus der Kostenerstattung, die sich ja gerade aus der vergleichsweise allseitig vereinbarten Kostenaufhebung bezüglich der Klage ergibt, nur ermöglicht durch eine dem Rechnung tragende separate Erfassung der auf die Klage und die Widerklage entfallenden Kosten, während anderenfalls, wie aus dem Tenor des landgerichtlichen Urteils erhellt, entgegen der vertraglichen Abrede im Vergleich auch die auf die Klage entfallenden außergerichtlichen Kosten noch in die wechselseitige Erstattung einbezogen würden.

Die aus dem Abschluss des Teilvergleichs hinsichtlich der Klage, wie dargetan, vereinbarungsgemäß resultierende Beschränkung auf den diesbezüglichen Teilstreitwert von 11.674,00 € führt folgerichtig dazu, dass für die am wechselseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen des Klägers und Erstbeklagten orientierte Kostenverteilung bezüglich der Widerklage in erster Instanz sich nur auf die Kosten bezieht, die sich für den über den Klagewert hinausgehenden Bereich des Gesamtstreitwertes ergeben. In zweiter Instanz ging es von vornherein in der Hauptsache nur noch um die Widerklage.



Die Kostenentscheidung des Landgerichts entsprach im Übrigen nicht, was die differenzierte Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auf die verschiedenen Parteien anbelangt, den in der Hauptsache und in der Begründung des angefochtenen Urteils zugrunde gelegten Verantwortungsquoten von 1/3 zu 2/3 hinsichtlich der Widerklage und war allein deswegen, aber auch unbeschadet dessen nach Maßgabe der §§ 525 Satz 1, 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu korrigieren.


IV.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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