Das Verkehrslexikon

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Sichtfahrgebot für Radfahrer

Radfahrer und Fahren auf Sicht




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Das allgemeine Sichtfahrgebot gilt für alle Fahrzeugführer, also auch für Radfahrer.

Für diese ist es sogar von besonderer Bedeutung, weil zwischen der relativ schwachen Beleuchtung und der daraus resultierenden schlechten Ausleuchtung einer nur kurzen überschaubaren Wegstrecke bereits Radfahrgeschwindigkeiten von ca. 20 km/h für eine rechtzeitige unfallverhütende Reaktion schon zu schnell sind.

Es verwundert daher nicht, dass in der Rechtsprechung vorwiegend Unfälle mit Radfahrerbeteiligung eine Rolle spielen, bei denen es dunkel war.

Noch weniger verwundert dies deshalb, weil in vielen Fällen sich in den von den Gerichten behandelten Fällen die weit verbreitete Gewohnheit niederschlägt, auch nachts ohne ausreichende Fahrradbeleuchtung unterwegs zu sein.

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Allgemeines:


Radfahrer im Verkehrsrecht

Radfahrer im Verkehrsrecht

Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse

OLG Nürnberg v. 07.04.2004:
Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg haben Fahrradfahrer auf Fußgänger besonders Rücksicht zu nehmen (§ 41 StVO, Zeichen 240). Darüber hinaus hat jeder Fahrzeugführer auch bei Dunkelheit auf Sicht zu fahren, d. h. er muss in der Lage sein, sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anzuhalten (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO). Selbst wenn am Fahrrad die batteriebetriebene Beleuchtung eingeschaltet ist, leuchtet diese nur eine Strecke von ca. 4 Meter in einer Breite von ca. 1,50 Meter aus. Bei derartig stark eingeschränkten Sichtverhältnissen ist eine Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h deutlich überhöht.

OLG Karlsruhe v. 16.07.2019:
Die gebotene Sorgfalt eines Fahrradfahrers bezüglich des vorausschauenden Fahrens erfordert es nicht, die Straße so sorgfältig zu beobachten, dass auch auf ein völlig untypisches, auf eine Distanz von mehr als fünf Metern nicht erkennbares Hindernis rechtzeitig reagiert werden kann.

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