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OLG Saarbrücken Urteil vom 09.10.2001 - 4 U 10/01 - Verkehrsunfall eines verkehrswidrig die durchgezogene Mittellinie überfahrenden Überholers

OLG Saarbrücken v. 09.10.2001: Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines verkehrswidrig die durchgezogene Mittellinie überfahrenden Überholers mit einem verkehrswidrig links abbiegenden Fahrzeug des Gegenverkehrs




Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 09.10.2001 - 4 U 10/01) hat entschieden:

1. Eine ununterbrochene Linie, die eine Straße in Fahrbahn und Gegenfahrbahn trennt, dient als Fahrstreifenbegrenzung. Damit soll in erster Linie der Gegenverkehr geschützt werden. Die durchgezogene Linie bezweckt aber auch, dass nur rechts von ihr gefahren werden darf. Daraus folgt, dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der jenseits der Markierung liegen den Fahrbahnhälfte unzulässig ist (Anschluss BGH, 28. April 1987, VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048).

2. Kollidiert ein Überholer, der die Gegenfahrbahn jenseits einer durchgezogene Linie (mit-)benutzt mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer (ebenfalls verkehrswidrig unter Überfahren der Mittellinie) nach links abbiegen will, trifft beide Unfallbeteiligten ein gleichwertiges Mitverschulden, so dass eine hälftige Schadenteilung angemessen ist.


Siehe auch
Überfahren der Mittellinie
und
Linksabbiegen

Gründe:


I.

Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche des Klägers wegen der Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 09.11.1999 gegen 13.30 Uhr in Schiffweiler ereignete, als der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw der Beklagten zu 2) von der Hauptstraße, aus Richtung Neunkirchen kommend, nach links in die Gasstraße abbiegen und der Kläger dieses Fahrzeug links überholen wollte. Auf den vom Kläger verlangten Sachschaden von 23.873,50 DM hat die Beklagte zu 3), ausgehend von einer ihrer Ansicht nach gerechtfertigten hälftigen Schadensteilung, 11.920,12 DM gezahlt. Der Differenzbetrag von 11.953,38 DM ist Gegenstand der Klage.

Das Landgericht hat durch das am 29.11.2000 verkündete Urteil – Az. 16 O 217/00 – die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass den Kläger eine hälftige Mithaftung treffe, weil er im Bereich der Gasstraße wegen einer auf der Hauptstraße befindlichen ununterbrochenen Linie nicht hätte überholen dürfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.





II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Eine weitergehende Haftung der Beklagten als 50 % kommt nicht in Betracht, weil der Kläger auf Grund der in der Annäherung zur Gasstraße auf der Hauptstraße befindlichen durchgezogenen Mittellinie nicht hätte überholen dürfen. Ihn trifft deshalb ein Mitverschulden, das dem des Beklagten zu 1), der wegen der durchgezogenen Mittellinie nicht nach links hätte abbiegen dürfen, gleichwertig ist und zu einer hälftigen Mithaftung führt, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. Nr. 1 und Nr. 2 PflVG.

1. Auf der Hauptstraße in Schiffweiler befindet sich in Höhe der Gasstraße sowie mehrere Meter davor eine ununterbrochene Mittellinie. Dies ist unstreitig und ergibt sich außerdem aus den zu den Akten gereichen Fotos (Bl. 6 und 48 f d.A.).




2. Eine durchgezogene Linie auf der Fahrbahnmitte dient vor allem dem Zweck, den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr zu begrenzen. Sie ordnet an, dass Fahrzeuge sie nicht überqueren oder über sie fahren dürfen. Begrenzt sie, wie hier, den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnet sie weiter an, dass rechts von ihr zu fahren ist, § 41 Abs. 3 Nr. 3 a StVO.

3. Da die ununterbrochene Linie die beiden Fahrbahnhälften der Hauptstraße trennt, dient sie als Fahrstreifenbegrenzung. Damit soll in erster Linie der Gegenverkehr geschützt werden. Die durchgezogene Linie bezweckt aber auch, dass nur rechts von ihr gefahren werden darf (BGH NJW-​RR 1987, 1048, 1049 re. Sp. mit Hinweis auf BR-​Dr. 420/70 zu § 41, S. 81, 82). Daraus folgt, dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der jenseits der Markierung liegenden Fahrbahnhälfte unzulässig ist (BGH a.a.O.; OLG Koblenz, VRS 48, 71; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 41 StVO Rdnr. 248 unter "Z 295"). Eine durchgezogene Mittellinie darf nur in besonderen Ausnahmefällen, die hier nicht vorliegen, überfahren werden (OLG Hamm, VRS 21, 67, 68). Es darf grundsätzlich nur die jeweils rechte Fahrspur benutzt werden, während die jeweils linke für den Verkehr auf der rechten Fahrbahn gesperrt ist. Eine durchgezogene Linie auf der Fahrbahn darf auch nicht bei Durchführung eines bereits vor Erreichen der Linie in zulässiger Weise (§ 5 Abs. 1 StVO) begonnenen Überholvorgangs überfahren oder mit den Rädern berührt werden. Die durchgezogene Linie zwingt vielmehr zum Abbruch des begonnenen Überholvorgangs und zur Einordnung in die nunmehr getrennte rechte Fahrbahn, wenn das Überholen nur unter (Mit-​)Benutzung der ab dem Beginn der durchgezogenen Linie allein dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahn weitergeführt werden kann (OLG Schleswig, VM 1965, 71 m.w.N.; OLG Düsseldorf, VM 1961, 68; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O.).



Ergänzend wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Berufungsstreitwert wird auf 11.953,38 DM festgesetzt. Dies ist zugleich die Beschwer des Klägers.

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