1. | Eine ununterbrochene Linie, die eine Straße in Fahrbahn und Gegenfahrbahn trennt, dient als Fahrstreifenbegrenzung. Damit soll in erster Linie der Gegenverkehr geschützt werden. Die durchgezogene Linie bezweckt aber auch, dass nur rechts von ihr gefahren werden darf. Daraus folgt, dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der jenseits der Markierung liegen den Fahrbahnhälfte unzulässig ist (Anschluss BGH, 28. April 1987, VI ZR 66/86, NJW-RR 1987, 1048). |
2. | Kollidiert ein Überholer, der die Gegenfahrbahn jenseits einer durchgezogene Linie (mit-)benutzt mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer (ebenfalls verkehrswidrig unter Überfahren der Mittellinie) nach links abbiegen will, trifft beide Unfallbeteiligten ein gleichwertiges Mitverschulden, so dass eine hälftige Schadenteilung angemessen ist. |