Das Verkehrslexikon

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OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 - III-1 RBs 277/12 - Anfechtbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung

OLG Köln v. 30.10.2012: Zur Anfechtbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen




Das OLG Köln (Beschluss vom 30.10.2012 - III-1 RBs 277/12) hat entschieden:

1. Mit der Rechtsbeschwerde müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, so muss der Inhalt des Beweisantrages, der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die Tatsachen, aus denen sich die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergibt, mitgeteilt werden.

2. Das Amtsgericht genügt seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn es im Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilt, soweit es sich in dem jeweiligen Fall um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Unter einem standardisierten Messverfahren ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingung seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen werden insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, gerecht. Die Anforderungen an standardisierte Messverfahren, namentlich im Falle der Messung mit dem hier verwendeten Messgerät "PoliScan Speed" der Fa. W sind ebenso höchstrichterlich hinlänglich geklärt.


Siehe auch
Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic
und
Standardisierte Messverfahren

Gründe:


Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"I.

Der Landrat des S-Kreises hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 10.02.2012 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h am 04.11.2011 auf der Autobahn A 1 im Bereich F ein Bußgeld in Höhe von 120,- EUR gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG i. V. m. 11.3.6 BKat verhängt (Bl. 43 ff. d. BA).

Gegen dem Betroffenen am 15.02.2012 zugestellten (Bl. 47 d. BA) Bescheid hat dessen Verteidiger mit Faxschreiben vom 25.02.2012 Einspruch eingelegt (Bl. 48 ff. d. BA).

Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Brühl - 52 OWi 480/12 - hat mit Urteil vom 20.07.2012 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 69a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV die im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion verhängt (Bl. 20, 25 ff. d. A.). Das Urteil ist dem Betroffenen und seinem Verteidiger am 02.08.2012 zugestellt worden (Bl. 30, 31 d. A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2012, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt (Bl. 23 f. d. A.). Zur Begründung hat er vorgetragen, die durch ihn in der Hauptverhandlung am 20.07.2012 gestellten Beweisanträge, in denen insbesondere anerkannte Fehlerquellen des Geschwindigkeitsmessgerätes "PoliScan-Speed" und Zuordnungsfehler der damit verwendeten Softwareversion 1.5.4 thematisiert worden seien, seien zu Unrecht durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden. Um Zuordnungsfehler des Messgerätes ausschließen zu können, sei eine Überprüfung des gesamten Films durch einen Sachverständigen geboten. In jedem Einzelfall sei zu überprüfen, ob eine Fehlmessung hinsichtlich der anerkannten Fehlerquellen vorliegt.





II.

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S.1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (OLG Köln NZV 2001, 137, 138; OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2008 - 82 Ss OWi 52/08 [= BeckRS 2008, 2438]; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Auflage, § 80 Rn. 1). Im Einzelnen sieht die Bestimmung vor, dass die Zulassung erfolgt, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).




Beide Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen hier nicht vor.

1. Soweit die von dem Betroffenen beanstandete Ablehnung des Beweisantrages als Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auszulegen ist, ist die Rüge bereits aus formellen Gründen unzulässig. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wäre mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen gewesen (OLG Köln NZV 1999, 264, 265; NZV 1999, 436). Danach müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen so genau bezeichnet und vollständig angegeben werden, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Rechtsbeschwerdeschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 27d; Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Auflage, § 80 Rn. 41b). Wird die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt, so muss der Inhalt des Beweisantrages, der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die Tatsachen, aus denen sich die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergibt, mitgeteilt werden (Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 244 Rn. 85; OLG Hamm, Beschluss v. 15.09.2009- 3 Ss OWi 689/09 [= BeckRS 2010, 09597]). Vorliegend hat der Betroffene in der Rechtsbeschwerdeschrift weder den Wortlaut des den Beweisantrag ablehnenden Gerichtsbeschlusses noch den Beweisantrag selbst wiedergegeben. Die bloße Bezugnahme auf die in dem Schriftsatz vom 11.07.2012 gestellten Beweisanträge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 nicht und ist daher unzulässig (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 79 Rn. 27d).

Unbeschadet dessen stellt die Ablehnung des Beweisantrages im vorliegenden Fall ohnehin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Gehörsverletzung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der seinen Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages einer Partei hat und wenn zugleich das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt wird (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Oldenburg NStZ-RR 2012, 182; OLG Hamm Beschluss v. 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09 [= BeckRS 2010, 09597]; OLG Hamm NZV 2008, 417, 418). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass einerseits dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich dem Gericht gegenüber zu dem gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und soll andererseits das Gericht dazu verpflichten seine Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Hamm, Beschluss v. 06.08.2009 - 3 Ss OWi 599/09 [= BeckRS 2009, 25393]; OLG Hamm NZV 2008, 417, 418). Das Amtsgericht hat die Beweisanträge des Betroffenen, die der unter pauschaler Bezugnahme auf die mit dem Messgerät verwendbare Software der Version 1.5.4 (zu vgl. Bl. 16, 18 d.A.), nicht aber der im Fall verwendetet Version 1.5.5 (zu vgl. Bl. 6 d. BA, Bl. 3 d. UA) gestellt hatte, zur Kenntnis genommen und diese im Rahmen der Hauptverhandlung mit einer zulässigen Kurzbegründung gemäß § 77 Abs. 3 OWiG abgelehnt. Darüber hinaus hat es in den Urteilsgründen die Ablehnung der Beweisanträge so begründet, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Ermessensentscheidung möglich ist. Die Begründung lässt weiterhin nicht auf eine willkürliche Entscheidung schließen. Vielmehr hat das Gericht in einer nachvollziehbaren Weise dargelegt, dass aufgrund des im standardisierten Messverfahren ordnungsgemäßen erstellten Beweisfotos und der bestehenden Eichung des Messgerätes keine Zweifel an der Zuordnungssicherheit und der Zuverlässigkeit des Messverfahrens bestehen und dass daher eine weitere Beweisaufnahme weder erforderlich noch geboten gewesen sei. Das Amtsgericht ist somit seiner Pflicht, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nachgekommen.




2. Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134, 137). Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, welchen Anforderungen die Darstellung im Urteil und die Beweiswürdigung bei Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren unterliegen.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt das Amtsgericht seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn es im Urteil das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilt, soweit es sich in dem jeweiligen Fall um ein standardisiertes Messverfahren handelt (BGH NJW 1993, 3081, 3084; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.01.2010 - IV- 5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I [= BeckRS 2010, 04044]). Unter einem standardisierten Messverfahren ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingung seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321, 322). Diesen Anforderungen werden insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, gerecht (BGH NJW 1998, 321, 322). Die Anforderungen an standardisierte Messverfahren, namentlich im Falle der Messung mit dem hier verwendeten Messgerät "PoliScan Speed" der Fa. W sind ebenso höchstrichterlich hinlänglich geklärt (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.01.2010- IV- 5 Ss (OWi) 206/09 - (OWi) 178/09 I [= BeckRS 2010, 04044]; KG, Beschluss vom 26.02.2010 - 3 Ws (B) 94/10, SVR 2010 Heft 7, 274; SenE vom 01.06.2012 - III 1 RBs 141/12; SenE vom 12.10.2011 - III-1RBs 296/11) wie die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und an deren Darstellung in den Urteilsgründen (SenE v. 04.08.2006 - 82 Ss-OWi 59/06 -; SenE v. 26.01.2007 - 82 Ss-OWi 7/07 -).




So sind die Gerichte im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich von einer sachverständigen Prüfung des Messgeräts freigestellt, da die amtliche Zulassung der Messgeräte nur erteilt wird, nachdem die Physikalisch- Technische Bundesanstalt die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat (KG, Beschluss vom 26.02.2010 - 3 Ws (B) 94/10, SVR 2010 Heft 7, 274). Eine Ausnahme besteht nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen (KG, Beschluss vom 26.02.2010 - 3 Ws (B) 94/10, SVR 2010 Heft 7, 274). Ein solcher Einzelfall, der möglicherweise das Erfordernis der Fortbildung der Rechtsprechung begründen könnte, liegt hier nicht vor. Konkreten Anhaltspunkte, die für eine Fehlmessung beziehungsweise die falsche Zuordnung des Fahrzeugs zu dem Messwert und damit für das Abweichen von der Rechtsprechung und der erforderlichen richterlichen Klärung sprechen, werden durch den Betroffenen nicht vorgetragen. Dieser begründet eine mögliche falsche Zuordnung des Bildes zu einem Messergebnis allein mit dem Bestehen angeblicher Fehlerquellen, die bei "PoliScan-Speed" Geräten im Allgemeinen bzw. bei einer anderen Softwareversion aufgetreten sein sollen. Auch sonst sind solche konkreten Anhaltspunkte nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ist jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs, wie im vorliegenden Fall, unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen der von dem Messgerät "PoliScan-Speed" ermittelte Geschwindigkeitswert und grundsätzlich auch die Zuordnung des Fahrzeuges nicht zu beanstanden (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 155).

3. Durch das amtsgerichtliche Urteil entstehen auch keine schwer erträglichen Unterschiede in der Rechtsprechung, so dass die Beschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist (vgl. BGH VRS 40, 134, 137). Vielmehr entsprechen die im Urteil angeführten Gründe der oben genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung."

Dem schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

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