Das Verkehrslexikon

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Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic

Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
PTB-Zulassung
Smear-Effekt
Rohmessdaten
Softwareversion
PoliScan FM1 bzw. M1 HP in Enforcement Trailern
Sonstige Messmethoden und - geräte

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Einleitung:


Die Messmethode mit Geräten PoliScan Speed der Firma Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH wird im Urteil vom 23.12.2009 des Amtsgerichts Mannheim wie folgt beschrieben:

   "Eine Messwertbildung kommt folgendermaßen zustande: der Erfassungsbereich liegt zwischen 10 und 75 Metern vor dem Gerät. Es werden Laserstrahlen im Infrarotbereich ausgesendet, 158 Strahlen mit einer Wiederholrate von 100/s und mit einer Aufweitung auf 45 mal 140 Zentimeter auf 75 Meter. Fährt in diese Strahlaufweitung ein Fahrzeug hinein, startet eine Laser-Puls-Laufzeit-Messung. Die dabei ermittelte Objektkontur ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug die Lichtimpulse mit verschiedenen Teilen reflektiert und zurücksendet, womit sich ein dreidimensionales Bild ergibt. Dieses wird in einem kartesischen System erfasst und mit einer Regressionsgeraden versehen, aus der sich letztlich die Durchschnittsfahrgeschwindigkeit ergibt, die auf einer Strecke zwischen 50 bis 20 Metern vor der Kamera errechnet wird. Die Qualität der Messwertbildung hängt dabei von der Anzahl der einzelnen Messwerte und deren Streuung ab, üblich werden rund 500 Messwerte im Einzelfall verlangt. Eine Messwertbildung kommt nur zustande, wenn innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke eine durchgängige Erfassung über 10 Meter gewährleistet war und unmittelbar vor der tatsächlichen Messwertbildung über 5 Meter vor Auslösen der Kamera eine tatsächliche zusammenhängende Erfassung des gemessenen Fahrzeugs erfolgt ist. Auch darf innerhalb der gesamten Berechnungsstrecke von 50 bis 20 Metern höchstens eine Strecke von 15 Metern oder eine Zeit von maximal 2 Sekunden liegen, in der keine Signale ausgesandt bzw. empfangen werden. Damit wird eine breite Streubreite an Daten sichergestellt. Bei einer Schrägfahrt von mehr als 5 Grad wird eine Messung verworfen. Das Gerät kann verschiedene Fahrzeug mit einer Differenzgeschwindigkeit von unter einem km/h „erkennen“ und unterscheiden. Die Durchschnittsgeschwindigkeit darf nicht mehr als 10 % schwanken, da sonst die Messung verworfen wird. ...




Wenn die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs ermittelt ist, wird berechnet, welche Position das Fahrzeug (wenn es auf 10 % genau so schnell in die gleiche Richtung weiterfährt) zum Auslösen des Messphotos haben wird. Dort wird dann die sog. Auswertehilfe eingeblendet. Befindet sich dass Fahrzeug auf dem Messphoto in einer korrekten Position relativ zum Auswerterahmen, lässt dies die sichere Zuordnung des Fahrzeugs zum errechneten Geschwindigkeitswert zu. Es müssen wie hier bei Messung im ankommenden Verkehr sich der untere Rahmen der Auswertehilfe unterhalb der Vorderräder des gemessenen Fahrzeugs und das vordere Kennzeichen zumindest teilweise innerhalb der Auswertehilfe befinden und innerhalb des gesamten Auswerterahmens dürfen keine Teile eines weiteren Fahrzeugs zu sehen sein. ...

Der einzig denkbare Fall einer Fehlidentifizierung durch Einfahren in einen „fremden“ Rahmen, bei dem ein Fahrzeug in die „vorgerechnete“ Position eines anderen detektierten Fahrzeugs hinein fährt, liegt in einem Geschwindigkeitsbereich von 10 bis 20 km/h. Die Photoauslösung der ersten Spur liegt bei etwa 10 bis 15 Meter zur Kamera, bei der zweiten Spur bei etwa 20 Meter und der dritten mit etwa 27 Meter zum Gerät, vorauseilend während der Messung mit anschließender Nachberechnung. Daten werden nur bei einem Photoauftrag gespeichert, wobei die Sperrung der Kamera bis zur Blitzbereitschaft bei einer halben Sekunde liegt bei einer typischen Bildverzögerungszeit von 0,01 und einer maximalen von 0,04 Sekunden.

Problematische Fälle, die einer genaueren Untersuchung bedürften, wären Messungen auf der dritten Fahrspur oder in Kurvenbereichen, da beide keiner praktischen Referenzprüfung durch die PTB Braunschweig unterzogen wurden, sondern lediglich Simulationsprüfungen unter Laborbedingungen. Solche Bedingungen waren vorliegend jedoch nicht gegeben.

...

Im denktechnisch extremsten Fall, dass zwei Fahrzeuge exakt mit gleicher Geschwindigkeit und exakt parallel nebeneinander herfahren und damit für das Gerät identisch sind, würde das Gerät sie als ein Objekt erfassen und beide in den Auswerterahmen stellen sowie im Zweifel wegen der maximalen Fahrzeugbreite eines PKW von 3,8 Metern als LKW identifizieren. Nach den vorgegebenen Kriterien der Auswertehilfe wäre die Messung damit zu verwerfen."


Gleichwohl wird die Zuverlässigkeit dieser Messmethode von den Gerichten unterschiedlich beurteilt, jedenfalls wird verschiedentlich angenommen, dass es sich - noch - nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt.

In jüngerer Zeit kommen - wohl vorwiegend im Bundesland Hessen - sog. Enforcement Trailer der Firma Vitronic zum Einsatz, in denen zwei verschiedenen Messgeräte verwendet werden:

PS-789100 vom Typ PoliScan FM1 mit vorhandener Prüfbescheinigung der PTB und
PS-655446 vom Typ PoliScan M1 HP (noch mit Softwareversion 3.7).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Geschwindigkeitsmessungen - standardisierte Messverfahren

Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße

Messmethoden

Radarmessverfahren allgemein

Standardisierte Messverfahren

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Allgemeines:


AG Solingen v. 02.04.2009:
Ob die Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen mittels des Messgeräts PoliScan Speed der Firma Vitronic rechtmäßig ist, kann derzeit nicht festgestellt werden, da die geräteinterne Ermittlung der vorgeworfenen Geschwindigkeit nicht öffentlichi nachvollziehbar ist.

AG Mannheim v. 23.12.2009:
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann im Bußgeldverfahren durch Verwertung der mit dem Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic ermittelten Messwerte festgestellt werden, da das Gerät die dafür erforderlichen Mindestkriterien erfüllt.

OLG Düsseldorf v. 20.01.2010:
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem "PoliScan-Speed"-Verfahren handelt es sich um ein auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitendes Messverfahren, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist, und damit um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Amtsgericht genügt seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, indem es im Urteil das angewendete Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt.

OLG Karlsruhe v. 17.02.2010:
Hat der Tatrichter sich nicht auf die Wiedergabe des Messverfahrens und den von ihm in Abzug gebrachten Toleranzwert beschränkt, sondern unter Einvernahme des die Messung durchführenden Beamten sowie Anhörung eines technischen Sachverständigen sich von der Verlässlichkeit und Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall versichert und zudem seine Überzeugung auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt, dann ist eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auch dann rechtsfehlerfrei, wenn es sich um ein noch nicht standardisiertes Messverfahren - hier: PoliScan Speed - handelt.

KG Berlin v. 26.02.2010:
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren.

OLG Frankfurt am Main v. 01.03.2010:
Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem PoliScanSpeed-Messsystem um ein anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt. Ein Freispruch ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn der Tatrichter keine Feststellungen zu den konkreten Umständen der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung durch das PolyScanSpeed-Messsystem und deren Auswertung getroffen noch mitgeteilt, welche gutachterlichen Erkenntnisse gerade im vorliegenden Fall den Sachverständigen zur Aufgabe seiner Bedenken veranlasst haben. Allein die systembedingt nicht mögliche nachträgliche Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung, die auch bei anderen – standardisierten- Lasermessverfahren gegeben ist, steht der Verwertbarkeit des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegen.




OLG Frankfurt am Main v. 21.04.2010:
Zwischenzeitlich ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic um ein anerkanntes Gerät handelt, das in einem standardisierten Verfahren eingesetzt wird.

KG Berlin v. 30.06.2010:
Durch die amtliche Zulassung eines Messgerätes bestätigt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Letzteres bewirkt, dass die Ermittlungsbehörden und Gerichte im Regelfall von einer sachverständigen Prüfung freigestellt sind, es sei denn der konkrete Einzelfall gibt dazu Veranlassung [vgl. BGH NJW 1993, 3081 ff.]. Auch das hier eingesetzte Messgerät PoliScan speed ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und amtlich zugelassen worden. Abweichungen von dem normierten Verfahren oder der Gebrauchsanweisung des Gerätes sind weder ersichtlich noch vorgetragen, und es haben sich auch keine Anhaltspunkte für Fehlerquellen ergeben, die außerhalb der durch den Toleranzabzug berücksichtigten Grenzen liegen. Angesichts dessen hätte die Tatrichterin die hilfsweise beantragte Beweiserhebung ohne Rechtsfehler als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ansehen können.

OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2011:
Das PoliScanSpeed F1-Messgerät stellt ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren dar.

OLG Köln v. 30.10.2012:
Das Amtsgericht genügt seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn es im Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilt, soweit es sich in dem jeweiligen Fall um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Unter einem standardisierten Messverfahren ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingung seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen werden insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, gerecht. Die Anforderungen an standardisierte Messverfahren, namentlich im Falle der Messung mit dem hier verwendeten Messgerät "PoliScan Speed" der Fa. W sind ebenso höchstrichterlich hinlänglich geklärt.

AG Aachen v. 10.12.2012:
Es bestehen nicht zu überwindende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan Speed, weil eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle bei diesem Gerät nicht möglich ist.

AG Herford v. 24.01.2013:
Ist die Herstellerfirma nicht bereit, sämtliche Messdaten des Messvorganges zur Verfügung zu stellen, weil sie sich insoweit auf das Betriebsgeheimnis und die für das Messgerät vorhandenen Patente stützt und bleibt dem Sachverständigen, der im gerichtlichen Verfahren die Messergebnisse überprüfen soll, letztlich nur die Möglichkeit, die Messergebnisse auf eine Plausibilität zu überprüfen und im wesentlichen dem Messergebnis zu glauben oder nicht, bestehen an der Gerichtsverwertbarkeit erhebliche Zweifel.

OLG Bamberg v. 26.04.2013:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScanSpeed erfüllt die Voraussetzungen eines amtlich anerkannten, standardisierten Messverfahrens (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010, 5 Ss [OWi] 206/09 - (OWi) 178/09 I [bei juris]; KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2010, 3 Ws [B] 94/10, DAR 2010, 331 f. = VRS 118 [2010], 367 ff. = SVR 2010, 274 f. und OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010, 2 Ss-OWi 236/10 [bei juris]).

AG Tiergarten v. 13.06.2013:
Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des PoliScanSpeed- Messergebnisses bestehen deshalb, weil das PoliScan- Messsystem nicht dem Stand der Technik genügt, wonach ein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.

OLG Schleswig v. 31.10.2013:
Geschwindigkeitsmessverfahren "PoliScan-speed" und "Eso 3.0" als standardisierte Messverfahren. Mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

OLG Düsseldorf v. 14.07.2014:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Einzelrichterbesetzung (vgl. nur VRR 2010, 116; Beschluss IV- 1 RBs 93/10 vom 13. August 2010) bietet die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff.). Von den meisten Oberlandesgerichten wird diese Ansicht ausdrücklich geteilt. Der Senat hat aus diesem Anlass die Fragestellung nochmals überprüft, hält aber auch in der Besetzung durch drei Richter an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

OLG Karlsruhe v. 24.10.2014:
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit Geräten des Typs PoliScan Speed des Herstellers Vitronic handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. - Im Hinblick auf die Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt steht der Verwertbarkeit eines mit PoliScan Speed ermittelten Messergebnisses nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Geräts anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann.

OLG Düsseldorf v. 30.04.2015:
PoliScan Speed ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

OLG Bamberg v. 20.10.2015:
PoliScan Speed ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt.

OLG Zweibrücken v. 27.01.2017:
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliScanspeed um die Anwendung eines standardisierten Messverfahrens handelt. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 29. November 2016 (21 OWi 509 Js 3740/15) hat deren nichts geändert.

OLG Düsseldorf v. 30.08.2021:
Sind nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan die bei der Verwendung des Auswerterahmens zu beachtenden Auswertekriterien erfüllt, bedarf es für die Zuordnung des Fahrzeugs in den Urteilsgründen jedenfalls dann keiner Ausführungen zu der Position der Hilfslinie, wenn allein das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto abgebildet ist.

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PTB-Zulassung:


AG Dillenburg v. 02.10.2009:
Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des PoliScanSpeed-Messergebnisses bestehen deshalb, weil das PoliScan-Messsystem nicht dem Stand der Technik genügt, wonach ein überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt. Außerdem erfüllt das PoliScanSpeed-Messgerät nicht die PTB-Anforderung 18.11 Abschnitt 3.5.4.

AG Königs Wusterhausen v. 09.08.2013:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan Speed ist derzeit kein standardisiertes Messverfahren. Detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems werden derzeit nicht zur Verfügung gestellt, weder von der Herstellerfirma, noch von der PTB. Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle eines Geschwindigkeitsmesswertes ist nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidungen des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten, 13.06.2013- (318 Owi)3034 Js-OWi 489/13 (86/13) bzw. des Amtsgerichtes Dillenburg, 02.10.2009- 3 O Wi 2 Js 54432/09-716) verwiesen.

OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2014:
Zweifel an Messungen die mit dem Gerät der Firma Vitronic Modell PoliScanspeed und der Messgerätesoftwarevision 1.5.5 durchgeführt und mit der Software TUFF- Viewer Version 3.45.1 ausgewertet worden sind und hauptsächlich die Auswertesoftware betreffen sind nicht geeignet, die Zulassung durch die PTB in Frage zu stellen.

OLG Karlsruhe v. 17.07.2015:
Verwirft das Gericht eine Geschwindigkeitsmessung, die mit einem von der PTB zugelassenen Messgerätetyp (hier: PoliScan Speed) vorgenommen wurde, ohne dass ein nicht von der PTB überprüftes Messszenario vorlag oder aber fassbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im konkreten Fall bestehen, entfernt sich die Beweiswürdigung so sehr von einer tatsächlichen Grundlage, dass es sich nurmehr um eine Vermutung handelt.

AG Dortmund v. 28.07.2017:
Zur (bejahten) Verwertbarkeit einer Messung mittels Poliscan speed trotz Verstoßes gegen die PTB-Zulassung des Gerätes..

VG Saarlouis v. 09.12.2020:
Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung zumindest für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung (st. Rspr.; a.A. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).

OLG Zweibrücken v. 13.01.2022:
Ein Geschwindigkeitsmessgerät - hier Poliscan FM1 -, bei dem sich im Rahmen der Bauartprüfung ergeben hat, dass es den Anforderungen des Mess- und Eichrechts entspricht, kann auch dann zertifiziert werden, wenn es in einzelnen Punkten von den Vorgaben der PTB-A 12.05 abweicht.

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Smear-Effekt:


OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2011:
Anders als bei den meisten Laser-Messgeräten erlaubt das PoliScanSpeed F1-Messgerät nicht nur eine Plausibilitätskontrolle der Messung, sondern über den eingeblendeten Auswerterahmen und durch die Auswertung der sog. Smear-Linien die bei eingeschalteten Scheinwerfern des gemessenen Fahrzeugs entstehen, zumindest ansatzweise auch eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung.

AG Aachen v. 10.12.2012:
Es bestehen nicht zu überwindende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliscanSpeed, weil eine Überprüfung von konkreten Messwerten im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle bei diesem Gerät nicht möglich ist.

OLG Karlsruhe v. 29.07.2014:
Der Senat zur Ansicht, dass bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung auch allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt werden kann.

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Rohmessdaten:


Hinweis: Ausführlichere Rechtsprechungshinweise zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Grundsätze eines fairen Verfahrens durch Nichtüberlassung der Datei sowie der zum Lesen derselben nötigen Softwarekomponenten finden sich in dem nachfolgenden Modul:

Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen, die Lebensakten und die Rohmessdaten von Messgeräten

Rechtliches Gehör im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

OLG Zweibrücken v. 01.12.2021:
Durch die fehlende Speicherung sog. Rohmessdaten und Hilfsgrößen wird der Betroffene nicht in seinen Verteidigungsrechten unfair beeinträchtigt (btr. Poliscan FM1, Softwareversion 4.4.9).

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Softwareversion:


OLG Karlsruhe v. 10.07.2015:
Erfolgte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Messung mit PoliScan speed und hat der Betroffene ausdrücklich in Frage gestellt, ob die Auswertung mit einer Softwareversion vorgenommen wurde, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen war, so bedarf es im Urteil dazu näherer Feststellungen. Fehlen diese, so liegt ein Darstellungsmangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

OLG Düsseldorf v. 13.07.2015:
Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic stellt ein standardisiertes Messverfahren dar. Dies gilt auch für die Gerätesoftware 3.2.4, die - anders als die Vorgängerversionen - in Kombination mit der seit 24. Juli 2013 zugelassenen Auswertesoftware 3.45.1 erstmals einen erweiterten Datenexport zwecks nachträglicher Einsichtnahme in Positionsdaten ermöglicht. Dass hierbei nach wie vor nicht sämtliche Rohmessdaten, sondern nur die Zeit sowie Koordinaten für fünf markante Punkte offengelegt werden, stellt die Anerkennung des Systems als standardisiertes Verfahren nicht in Frage.

OLG Köln v. 11.09.2015:
Das Messgerät PoliScan Speed ist auch in der Softwareversion 1.5.5 bei Auswertung mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 als standardisiertes Messer verfahren anzusehen.

OLG Hamm v. 10.03.2017:
Nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm stellt die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät Poliscan Speed des Herstellers Vitronic ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dar. Dies gilt auch für die Gerätesoftware 3.2.4 (TUFF-Viewer), die - anders als die Vorgängerversionen - in Kombination mit der seit 24. Juli 2013 zugelassenen Auswertesoftware 3.45.1 erstmals einen erweiterten Datenexport zwecks nachträglicher Einsichtnahme in Positionsdaten ermöglicht.

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PoliScan FM1 bzw. M1 HP in Enforcement Trailern:


Enforcement Trailer und mobile Geschwindigkeitsmessung

OLG Düsseldorf v. 27.04.2020:
Bei der automatischen Rotlichtüberwachung mit dem Laserscanner Poliscan FM1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.

VG Saarlouis v. 09.12.2020:
Bei dem Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 ist das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar (h.M.; a.A. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).

AG Landstuhl v. 08.04.2021:
  1.  Es gibt keinen Grundsatz, dass die Erhebungsdaten eines standardisierten Verfahrens der Geschwindigkeitsmessung stets gespeichert werden müssen.

  2.  Inhaltlich ist dem Betroffenen vor der Hauptverhandlung zwar voller Einblick in die Messung betreffende Unterlagen oder Daten zu gewähren, um sie ggf. sachverständig überprüfen zu lassen. Ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe besteht dabei jedoch nicht.

AG St. Ingbert v. 15.09.2022:
Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät der Firma Vitronic, Typ PoliScan F1 HP, handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um standardisierte Messverfahren.

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Sonstige Messmethoden und - geräte:


Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen

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