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teilweise abändernd,
| 5. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich zuerkannten Schmerzensgeldbetrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld, mindestens weitere 7.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen,
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| 6. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie über bereits erstinstanzlich zuerkannte 87,35 EUR hinaus weitere 2.147,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.139,89 EUR seit dem 21.03.2012 und aus 7,50 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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| 7. |
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr über die anerkannte Haftungsquote hinaus die gesamten künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 28.09.2010 in P zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs übergegangen sind oder übergehen,
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| 8. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie über bereits erstinstanzlich zuerkannte 171,71 EUR hinaus weitere vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 247,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesem Gebührenanspruch ihrer Bevollmächtigten freizustellen.
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