1. | Das viertüriges Pick-up-Fahrzeug (Doppelkabine) Land Rover Defender 130 ist - abweichend von der verkehrsrechtlichen Einstufung als LKW - kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW zu besteuern. |
2. | Fahrzeuge, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Karosserieform) sowie ihrer technischen Ausstattung (Fahrgestell und Motorisierung) einem annähernd baugleichen PKW-Typ entsprechen und die nicht sowohl ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.800 kg als auch eine Zuladung von 800 kg überschreiten, gelten stets als PKW und unterliegen wie diese der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG. |
Fahrzeugart: LKW – offener Kasten Antriebsart: Diesel Höchstgeschwindigkeit: 130 km/h Zulässiges Gesamtgewicht: 3.500 kg Leergewicht: 2.117 kg Hubraum: 2.495 ccm Sitzplätze: 5 Erstzulassung: 20. Juli 2006 |
Hintere Sitze 3 Keine Verblechung Halterung für Gurte ja Anzahl der Türen 4 Fahrerkabine: Länge des Fahrerhauses (Vorderkante des Gaspedal bis Ende der Kabine) 1,89 m Breite der Kabine 1,51 m Gesamtfläche der Kabine 2,85 qm Ladefläche: Innere Länge 1,71 m Innere Breite 1,67 m abzüglich der Flächen über den Radkästen 2 x 0,28 m x 0,89 m - 0,50 qm Gesamtfläche der Ladefläche 2,36 qm |
den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 14. Mai 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2010 dahingehend zu ändern, dass sein Fahrzeug als sonstiges Fahrzeug im Sinne von § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert wird. |
die Klage abzuweisen. |